BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019 – 1 VA 107/19 – Akteneinsicht in die Betreuungsakte

September 27, 2022

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019 – 1 VA 107/19

Tenor
Die Sache wird an das Landgericht München I zurückgegeben.

Gründe
I.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2019 hat die Antragstellerin nach dem Tod der Betroffenen beim Amtsgericht München Akteneinsicht in die Betreuungsakte beantragt. Sie bringt vor, es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG. Die Akteneinsicht sei bei der Überprüfung von Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber der (früheren) Betreuerin bzw. dem Erben der (vormalig) Betroffenen hilfreich. Diesen Antrag hat das Amtsgericht München – Betreuungsgericht – durch Beschluss vom 26. April 2019 zurückgewiesen. Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG komme nicht in Betracht, da schutzwürdige Interessen der Erben der Betroffenen entgegenstünden.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Mai 2019, eingegangen am selben Tag, Beschwerde beim Amtsgericht München – Betreuungsgericht -eingelegt. Unter Hinweis auf eine Kommentierung in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 58 FamFG Rn. 3 und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 2012, 15 VA 15/12, FamRZ 2013, 1152 wird ausgeführt, die Beschwerde sei nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung statthaft.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2019 hat das Amtsgericht München – Betreuungsgericht – der Beschwerde nicht abgeholfen; die Akte sei dem Landgericht München I als dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen. Zur Begründung hat das Amtsgericht – Betreuungsgericht – ausgeführt, die Entscheidung beruhe auf § 68 Abs. 1 FamFG. Die Antragstellerin sei nicht Beteiligte gemäß § 13 Abs. 1 FamFG. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 FamFG sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2019 hat das Landgericht München I das Beschwerdeverfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben. Das Landgericht vertritt die Ansicht, einer nicht am Verfahren beteiligten Person stehe ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu. Jedenfalls bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsantrag folge dies aus § 23 EGGVG, wie sich dies aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2011, 2 WF 131/11, ergebe. Die Antragstellerin sei keine Beteiligte. Zwar sei sie bei der Anhörung der Betroffenen am 30. August 2018 zugegen gewesen, allein dies mache sie jedoch nicht zur Beteiligten. Jedenfalls habe das Amtsgericht – München – Betreuungsgericht – nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie der jetzigen Beschwerdeführerin eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen wolle. Das Betreuungsverfahren sei abgeschlossen.

II.

Über den ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf der Antragstellerin vom 8. Mai 2019 hat nicht das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 AGGVG zu entscheiden, da der Antrag weder gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Justizverwaltung noch auf den Erlass eines Justizverwaltungsakts im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGGVG gerichtet ist. Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin als private Dritte (im Gegensatz zu Behörden) Einsicht in die Betreuungsakte gemäß § 13 Abs. 2 FamFG. Über den Antrag hatte nach § 13 Abs. 7 FamFG das in der Hauptsache zuständige Amtsgericht -Betreuungsgericht – zu entscheiden. Gegen die Versagung der Akteneinsicht ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG eröffnet, über die nach § 72 Abs. 1 Satz 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG das Landgericht zu befinden hat. Das Verfahren ist daher an das Landgericht München I zurückzugeben. Dabei kann offenbleiben, ob es sich, wie das Landgericht meint, um ein bereits abgeschlossenes Verfahren handelt, obwohl das Amtsgericht – Betreuungsgericht – noch am 31. Mai 2019 eine Verfügung zur Schlussabrechnung der vormaligen Betreuerin getroffen hat.

1. Akte der Rechtsprechung sind keine Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 Abs. 1, Abs. 2 EGGVG. Bei der Entscheidung, ob der Antragstellerin Akteneinsicht in die Betreuungsakte zu bewilligen ist, handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, weil der Gesetzgeber diese Entscheidung ausschließlich dem für das Betreuungsverfahren zuständigen Amtsgericht – Betreuungsgericht – zugewiesen hat, § 13 Abs. 7 FamFG.

a) Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt ist durch die Verfassungsrechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierungen ab. Von der Ausübung rechtsprechender Gewalt kann – in allein organisationsrechtlicher Betrachtung – nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art. 92 ff. GG besetzt ist. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt. Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im – Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014, 1 BvR 3106/09, BVerfGE 138, 33 Rn. 18).

Zwar bedeutet der Umstand, dass die im Betreuungsverfahren hinsichtlich der vormaligen Betroffenen getroffenen Entscheidungen Rechtsprechung gewesen sind, nicht, dass die Mitteilung von Informationen aus dem Verfahren im Wege der Akteneinsicht zugunsten eines privaten Dritten ebenfalls Rechtsprechung wäre (vgl. BVerfGE 138, 33 Rn. 19). Ebenso wenig geht es bei einer solchen Akteneinsicht um Streitbeilegung in dem zugrunde liegenden Verfahren oder die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in diesem und damit aus diesem Grund um Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O.).

Die Erteilung von Auskünften aus einem laufenden Verfahren gegenüber verfahrensfremden Dritten wird auch sonst nicht zum traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung gerechnet (BVerfGE 138, 33 Rn. 20). Dies hat auch für die Bewilligung von Akteneinsicht zugunsten Dritter und zudem für bereits abgeschlossene Verfahren zu gelten.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 7 FamFG eine Qualifizierung dahin vorgenommen, dass die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines privaten Dritten als Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG anzusehen ist. Denn nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet über einen solchen Antrag „das Gericht“, bei Kollegialgerichten dessen Vorsitzender. Gericht kann dabei nur als das verfahrensführende, in der Hauptsache zuständige Gericht verstanden werden, wie dies auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht wird (BT-Drucks. 16/6308 S. 182, linke Spalte, erster Satz zu § 13 Abs. 6 FamFG a. F., der dem heutigen § 13 Abs. 7 FamFG entspricht). Ausgehend vom Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG ist eine gesetzgeberische Entscheidung dahin nicht erkennbar, Aufgaben zu delegieren, die an sich beim Gerichtsvorstand als Justizverwaltung lägen, hier von der Justizverwaltung auf den jeweils zuständigen Rechtspfleger (vgl. die Gesetzesbegründung, a. a. O. zu § 13 Abs. 6 FamFG a. F., zweiter Satz; § 3 RPflG), Spruchrichter oder auch den Vorsitzenden eines Spruchkörpers (vgl. die Gesetzesbegründung a. a. O. zu § 13 Abs. 6 FamFG a. F. dritter Satz). Es soll vielmehr das verfahrensführende Gericht unmittelbar selbst zuständig sein. Nach der in § 13 FamFG gewählten Gesetzessystematik gilt dies, anders als nach § 299 Abs. 2 ZPO, auch für Akteneinsichtsgesuche Dritter im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG. Rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG ist jedoch auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann (BVerfG, Urt. v. 8. – Februar 2001, 1 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111 [137, juris Rn. 97]; Beschluss vom 2. Dezember 2014, a. a. O. Rn 18). Dies ist im Hinblick auf die Regelung des § 13 Abs. 7 FamFG der Fall. Es soll das mit dem zugrunde liegenden Verfahren betraute Gericht zuständig sein. Der Gerichtsvorstand soll demgegenüber keinerlei Entscheidung treffen können.

b) Diesem Verständnis steht der letzte Satz der Gesetzesbegründung zu § 13 FamFG nicht entgegen. Die dort zu § 13 Abs. 6 FamFG a. F. getroffene Aussage, dass, soweit es sich bei der Entscheidung um einen Justizverwaltungsakt handele, hiergegen die Beschwerde nach § 23 EGGVG gegeben sei (BT-Drucks. 16/6308 S. 182, linke Spalte), lässt nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber für (alle oder bestimmte) Akteneinsichtsgesuche privater Dritter gemäß § 13 Abs. 2 FamFG das Rechtsmittel der §§ 23 ff. EGGVG als gegeben erachtet hat. Die genannte Aussage ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber mit der hier angesprochenen Fallgruppe („soweit“) an die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 FamFG anknüpft, in der ausgeführt wird, andere gesetzliche Vorschriften, nach denen am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen können, blieben unberührt (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181, rechte Spalte, zweiter Absatz erster Satz zu § 13 Abs. 2 FamFG; so auch Kemper in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 13 FamFG Rn. 5). § 13 Abs. 2 FamFG regelt die Akteneinsicht nur für nicht an dem Verfahren beteiligte „Personen“. Behörden sind keine „Personen“ im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG (vgl. Schulte-Bunert, BtPrax 2010, 7/8). Eine Differenzierung zwischen Akteneinsichtsgesuchen der Beteiligten sowie Dritter einerseits und denjenigen von Behörden andererseits steht im Übrigen im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Zu Akteneinsichtsgesuchen von Behörden hat das Bundesverfassungsgericht in der bereits oben genannten Entscheidung vom 2. Dezember 2014 ausgeführt, bei deren Bearbeitung handele sich um von Art. 19 Abs. 4 GG erfasste Verwaltungstätigkeit (BVerfGE 138, 33 Rn. 21, 25). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten auf solche Ersuchen hin sei direkt – oder vermittelt über § 22 EGGVG – im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet, sofern kein anderer Rechtsweg zur Verfügung stehe (BVerfGE 138, 33 Rn. 25; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2018, 6 VA 5/17, BtPrax 2018, 73 m. Anm. Gietl, NZFam 2018, 238; Benner, FamRZ 2016, 1390, Anm. zu OLG Dresden, Beschluss vom 22. April 2016, 3 VA 6/16).

Die Formulierung „soweit“ im letzten Satz der Gesetzesbegründung zu § 13 FamFG bedeutet im Übrigen (nur), dass sich die dort angesprochene Möglichkeit der „Beschwerde“ nach § 23 EGGVG nicht auf sämtliche Akteneinsichtsgesuche in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beziehen kann. Würde hier nicht auf die Beteiligten (§ 13 Abs. 1 FamFG) und die Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind (§ 13 Abs. 2 FamFG), auf der einen und Behörden auf der anderen Seite abgestellt werden, bliebe nur die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen Akteneinsichtsgesuchen in laufenden Verfahren im Gegensatz zu solchen in abgeschlossenen Verfahren, wie dies bei § 299 ZPO der Fall ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 11; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 299 Rn. 2, 6, 6c; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 299 Rn. 1 am Ende). Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 299 ZPO ausgeführt, dass die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung sei, so dass gegebenenfalls die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen müsse, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden könne (BGH, a. a. O. Rn. 11 zu § 299 ZPO). Jedoch unterscheiden sich Wortlaut und Systematik des § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 FamFG von § 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. § 13 Abs. 7 FamFG enthält, anders als § 299 Abs. 1 ZPO, eine Zuständigkeitszuordnung zum Gericht für Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche sowohl der Verfahrensbeteiligten als auch dritter Personen. Dass mit dem Abschluss des Verfahrens eine Änderung eintreten und eine Annäherung an die gespaltene Zuständigkeitsregelung in § 299 ZPO stattfinden solle, ist nicht ersichtlich.

c. Das gefundene Ergebnis wird dadurch gestützt, dass es auch vor der Geltung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2568) der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 34 FGG entsprach, als zuständig zur Entscheidung über die Akteneinsicht auch an Dritte und in abgeschlossenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils den für das Ursprungsverfahren zuständigen Richter und nicht den Gerichtsvorstand anzunehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2011, 20 W 24/11, FGPrax 2011, 260 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2004, 15 VA 4/03, FGPrax 2004, 141; OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 2010, 15 Wx 8/10, NJW-RR 2011, 87). Zwar wurde berücksichtigt, dass in § 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO eine Unterscheidung dahingehend getroffen sei, dass über die Akteneinsicht an die Parteien während des laufenden Verfahrens das Prozessgericht entscheide, während die Entscheidung über die Akteneinsicht an dritte Personen oder nach Abschluss des Verfahrens dem Vorstand des Gerichts zugewiesen sei. Eine solche Differenzierung sei in § 34 FGG aber gerade nicht enthalten (OLG Frankfurt, a. a. O. m. w. N.).

d. Der Annahme eines Akts der Rechtsprechung stehen nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in Randnummer 25 der Entscheidung BVerfGE 138, 33 c) entgegen. Dort heißt es zwar, die Einsicht privater Dritter in die Akten eines laufenden Verfahrens regele § 299 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss betraf jedoch einen Fall, auf den gemäß Art. 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes das Verfahrensrecht in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2009, 3 VA 2/09, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2015, 3 VA 2/09, juris Rn. 6; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 53). Zudem handelte es sich um eine Abstammungssache gemäß § 640 ZPO a. F. (BVerfGE 138, 33 Rn. 3).

§ 13 FamFG und § 34 FGG werden aus diesen Gründen in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht genannt.

e. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem bereits oben genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015, XII ZB 214/14 (NJW 2015, 1827), soweit dort in Randnummer 10 „§ 13 Abs. 2 FamFG“ erwähnt wird. Der Bundesgerichtshof hatte über ein Akteneinsichtsgesuch in einer Ehesache zu entscheiden. Auf ein solches finden nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der ZPO und nicht die Regelungen des FamFG Anwendung. Aus dem Hinweis im Klammerzusatz „§ 299 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 13 Abs. 2 FamFG“ (BGH, a. a. O. Rn. 10) folgt nicht, dass „der Vorstand des Gerichts“ (BGH, a. a. O.) auch über Akteneinsichtsgesuche nach § 13 Abs. 2 FamFG zu befinden hätte. § 13 Abs. 7 FamFG wird gerade nicht zitiert. Die Anmerkung „vgl. auch § 13 Abs. 2 FamFG“ besagt nur, dass im Bereich des FamFG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 FamFG – entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO – die Berechtigung zur Akteneinsicht privater Dritter regelt, ohne dass angenommen werden könnte, der Bundesgerichtshof habe eine Aussage auch zur Zuständigkeit getroffen.

f. Dass die Gewährung von Akteneinsicht, wie sie vorliegend begehrt wird, keinen Justizverwaltungsakt darstellt, entspricht auch der weit überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 13 Abs. 7 FamFG.

Bei der vom Landgericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2011, 2 WF 131/11 (FamRZ 2012, 51) handelt es sich, soweit ersichtlich, um die einzige Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, in der vertreten wird, dass die Entscheidung des Gerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über das nach § 13 Abs. 2 FamFG gestellte Akteneinsichtsgesuch eines Dritten – jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens – einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG darstelle, da es sich um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit mit Außenwirkung handele, wobei der Begriff der Justizbehörde im funktionalen Sinn zu verstehen sei (OLG Hamm, a. a. O. [juris Rn. 10); so auch für den Fall eines Akteneinsichtsgesuchs in eine Testamentsverwahrungsakte gemäß § 357 Abs. 1 FamFG, im Übrigen jedoch offenlassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2019, 3 Wx 66/18, juris; vgl. auch Pabst in Münchner Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 32 f.; Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, § 58 Rn. 97; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 23 EGGVG Rn. 18; Gomille in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 13; Seidel in Thomas/Putzo, ZPO, § 13 FamFG Rn. 12; Bahrenfuss, FamFG, § 13 Rn. 53; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 1; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 48a; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 58 Rn. 13; Gietl, NZFam 2017, 681/685).

Demgegenüber vertritt die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung. Sie nimmt hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten einen Akt der Rechtsprechung an, bei dem es sich nicht um eine bloße Zwischenentscheidung, sondern um eine abschließende Entscheidung über das Begehren handele, so dass diese als Endentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG einzustufen sei (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2012, 15 VA 15/12, FamRZ 2013, 1152; Beschluss vom 20. Juni 2012, 27 W 41/12, ZUM-RD 2013, 455; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 3 Va 7/13, NZFam 2014, 142; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2012, 3 Wx 113/13, juris; OLG Celle, Beschluss vom 8. Dezember 2012, 10 UF 283/11, FamRZ 2012, 727; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. November 2011, 5 W 224/1, FGPrax 2012, 75; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juni 2011, NJW-RR 2011, 1451; KG Berlin, Beschluss vom 17. März 2011, 1 W 457/10, NJW-RR 2011, 1025; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2011, 20 W 24/11, FGPrax 2011, 260; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Januar 2018, 2 Wx 277/17, NJW-RR 2018, 767 Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 10. September 2018, 11 W 899/18, FamRZ 2019, 734 Rn. 8 a. E.; so auch Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 13 Rn. 72; Geimer in Zöller, ZPO, § 13 FamFG Rn. 9; Lückemann in Zöller, ZPO, § 23 EGGVG Rn. 12; Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 13; Kemper in Saenger, ZPO, § 13 FamFG Rn. 7; Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 13 FamFG Rn. 15; Burschel in BeckOK FamFG, 32. Ed. Stand 1.10.2019 § 13 Rn. 46; Cirullies in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 13 FamFG Rn. 10).

2. Gegen die das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG eröffnet. Damit folgt der Senat der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Beschwerdegericht ist das Landgericht, § 72 Abs. 1 Satz 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG.

Nach der Neugestaltung des Rechtsmittelsystems durch das FamFG findet die Beschwerde in Angelegenheiten nach diesem Gesetz zwar nur noch gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 FamFG). Nach der in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG enthaltenen Definition liegt eine Endentscheidung vor, wenn durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Mit der Beschwerde anfechtbar sind daher nur Beschlüsse, die ein auf Antrag (§ 23 FamFG) oder von Amts wegen (§ 24 FamFG) eingeleitetes Verfahren insgesamt erledigen oder seine Anhängigkeit hinsichtlich eines der selbständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstandes (§ 301 ZPO analog) beenden (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2012, XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 Rn. 12). Mit der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht der Antragstellerin (§ 23 FamFG) wird das Verfahren betreffend die Bewilligung oder Versagung dieser Akteneinsicht insgesamt erledigt. Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter nach § 13 Abs. 2 FamFG ist somit nach § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar (Feskorn in Zöller, ZPO, § 58 FamFG Rn. 3 m. w. N.).

3. Durch den Beschluss des Landgerichts, mit dem das Verfahren nicht an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen, sondern nur an dieses abgegeben worden ist, wurde eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht begründet.

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