Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung

April 26, 2020

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
6 W 38/19

Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung

Leitsatz

1. Gegen eine nur vorläufige Streitwertfestsetzung ist eine sofortige Beschwerde dann zulässig, wenn das Gericht die weitere Tätigkeit von der Vorschusszahlung abhängig macht.

2. Zur Streitwertfesetzung bei einer auf Feststellung der Inhaberschaft mehrerer Patentfamilien gerichteten Klage

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 5. April 2019, 2-6 O 231/18, Beschluss
Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der angefochtene Beschluss abgeändert; der Streitwert wird vorläufig auf 4.000.000,- € festgesetzt.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger klagt auf Feststellung der Inhaberschaft an vier Patentfamilien. Sein Interesse hieran hat er in der Klageschrift mit 4.000.000,- € (80% von 5.000.000,- €) beziffert. Mit Beschluss vom 05.04.2019 setzte das Landgericht den Streitwert vorläufig auf 12.800.000,- € (80% von 16.000.00,- €) fest. Zur Begründung führt es aus, der Kläger selbst gehe ausweislich seiner Replik (Seite 9) von einem Patentwert von ca. 16.000.000,- € aus.

Hiergegen richten sich die Beschwerden des Klägers. Der Kläger hält weiterhin einen Streitwert in Höhe von 4.000.000,- € für angemessen; die Beklagte hat sich der Streitwertbeschwerde angeschlossen und regt an, den Streitwert auf 48.000.000,- € (80% von 60.000.000,- €) festzusetzen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 GKG zulässig, da die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer Kosten abhängig gemacht wird. Dies ergibt sich aus der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Aufhebung des Verhandlungstermins

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Streitwertangabe der Klägerseite bei Einleitung des Verfahrens kommt nach der Rechtsprechung des Senats indizielle Bedeutung zu. Diese Indizwirkung ist vorliegend nicht widerlegt. Richtig ist zwar, dass der potentielle Erwerber der Patente, Herr X, eidesstattlich versichert hat, er sei davon überzeugt gewesen, dass die vier Patente sogar einen signifikant höheren Wert als 16.000.000,- € hätten (Anlage K 48). Dies bezog sich aber auf eine Gesellschafterversammlung, die am 17.12.2015 stattgefunden hat. Der Kläger führt nachvollziehbar aus, dass der Wert der Patente durch Zeitablauf und die andauernde Unsicherheit hinsichtlich der Patentinhaberschaft stark abnimmt. So hat Herr X ausweislich des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 27.02.2018 (Anlage K 23) das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Höchstgebot für die Patente in Höhe von 5.000.000,- € abgegeben (Seite 5 des Protokolls). Anhaltspunkte dafür, dass die Patente zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2018 tatsächlich einen höheren Wert gehabt haben könnten, bestehen nicht.

Soweit die Beklagte anregt, den Streitwert gar auf 48.000.000,- € festzusetzen, weil sie von einem Wert der Patente von mehr als 60.000.000,- € ausgehe, war dem nicht zu folgen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Parteien sich in Verhandlungen über einen Zwischenvergleich befinden und sie im Zuge dessen einen Vorschlag unterbreitet hat, der von einem Gesamtwert der Patente von 60.000.000,- € ausgeht. Da die Parteien diesen Vergleich derzeit nicht geschlossen haben und das Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Wert der Patente bei Klageerhebung tatsächlich 60.000.000,- € betragen haben könnte, besteht für eine Heraufsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

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