Betriebsrentenanpassungsprüfung: Ausschluss bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung

Dezember 12, 2019

Betriebsrentenanpassungsprüfung: Ausschluss bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung

Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Vorgaben nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Prüfung befreit ist, ob Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen sind.

Die Klägerin stand seit April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Im November 1983 erteilte die Beklagte eine Versorgungszusage, die über den Bankenversicherungsverein (BVV), eine Pensionskasse, durchgeführt wurde. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2011 vom BVV eine Betriebsrente i.H.v. 920,07 Euro brutto monatlich. Mit ihrer am 12.02.2016 eingegangenen Klage hat sie deren Anpassung zum 01.10.2014 begehrt. Die Beklagte hat eine Anpassung unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über den BVV abgelehnt.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision vor dem BAG war teilweise erfolglos, soweit die Klägerin ihre Forderung falsch berechnet hatte. Im Übrigen führte die Revision zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

Nach Auffassung des BAG sieht das Betriebsrentengesetz in § 16 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist, entfällt, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Die in dieser Ausnahmevorschrift genannten Voraussetzungen müssten aufgrund einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistung rechtlich feststehen. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da es sich bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse um einen Vertrag zugunsten Dritter handele, der nicht ohne Zustimmung der Betriebsrentner geändert werden dürfe.

Des Weiteren müsse bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die Überschussanteile – falls solche anfallen – weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen. Ob die Überschussanteile jeweils entsprechend den versicherungsrechtlichen Vorgaben angemessen und auch sonst richtig berechnet seien, betreffe nicht die Anwendung der betriebsrentenrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern das Verhältnis zwischen Betriebsrentner und Pensionskasse. Zudem müsse bei Eintritt des Versorgungsfalls sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolge und auch bleibe. Änderungsklauseln in Versorgungsverträgen stünden den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen, da sie strukturelle Veränderungen nicht decken. Dazu gehörten auch Neuabgrenzungen des Versicherungsbestandes, die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden.

Ferner müsse bei Rentenbeginn gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hierfür sei erforderlich, dass dauernde und ggf. vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente dürfe nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze sei bei einem Anteil von 25 v.H. eingehalten. Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssten zudem betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen; Sterbegeld gehöre nicht dazu.

Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stehe noch nicht fest, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt seien. Im Rechtsstreit wurde auch die Vereinbarkeit der zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlassenen Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG mit Verfassungs- und Unionsrecht problematisiert. Dazu habe das BAG beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Stellung nehmen müssen.

Vorinstanz
LArbG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2018 – 6 Sa 183/17

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