BGH, 04.10.1995 – IV ZR 278/94 Ergibt sich im Wege der Auslegung, daß die letztwillige Verfügung tatsächlich für das Hinzutreten weiterer Pflichtteilsberechtigter offen ist, scheidet schon deshalb eine Anfechtung nach § 2079 S.1 BGB aus.

Februar 10, 2019

BGH, 04.10.1995 – IV ZR 278/94
Ergibt sich im Wege der Auslegung, daß die letztwillige Verfügung tatsächlich für das Hinzutreten weiterer Pflichtteilsberechtigter offen ist, scheidet schon deshalb eine Anfechtung nach § 2079 S.1 BGB aus.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 4. Oktober 1995
beschlossen:
Tenor:

1.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. vom 5. August 1994 wird nicht angenommen.
2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3.

Streitwert: 140.000,00 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

§ 2079 Satz 1 BGB ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die testamentarischen Zuwendungen nach der von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nach der gesetzlichen Erbfolge richten sollen, die beim Tod des Längstlebenden gelten würde, und damit von vornherein für spätere Änderungen in der gesetzlichen Erbfolge sowie neue Pflichtteilsberechtigte offen ist. Daß die gesetzlichen Erben jedes Ehegatten als Schlußerben auf die Hälfte des Nachlasses beschränkt worden sind, ist eine vom Rang in der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) unabhängige Anordnung, die deshalb auch nicht durch Fehlvorstellungen darüber beeinträchtigt worden sein kann, wer mit welcher Quote als gesetzlicher Erbe eines der Ehegatten in Betracht kommen könnte.

Dr. Schmitz
Römer
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert

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