BGH, Beschluss vom 24.07.2012 – II ZB 1/10
Tenor
Der Antrag des Streithelfers der Antragsteller, ihn im Beschluss vom 22. April 2010 als weiteren Beteiligten im Sinn des § 7 FamFG zu bezeichnen, wird zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 22. April 2010 wird dahin berichtigt, das es statt „§ 84 FamFG“ richtig „§ 13a Abs. 1 FGG“ heißen muss.
Gründe
Der Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zum Beteiligten im Sinn von § 7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1. März 2010 näher dargelegt hat, nach dem eine Nebenintervention grundsätzlich möglich war. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Streithilfe möglich ist (so Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 7 FamFG Rn. 21), kommt es nicht an.
Der Beschluss vom 22. April 2010 ist jedoch von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass es statt „§ 84 FamFG“ „§ 13a Abs. 1 FGG“ heißen muss. Da 1 sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem FGG zu entscheiden.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2009 – 31 O 38/09 (AktE) –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 – I-6 W 45/09 –
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