BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16 (KG Berlin, Urt. v. 23.09.2016 – 13 UF 135/14; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 12.03.2014 – 164 F 11971/05) Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung von freiberuflichen Praxen i.R.d. Zugewinnausgleichsberechnung

Oktober 16, 2018

BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16

(KG Berlin, Urt. v. 23.09.2016 – 13 UF 135/14; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 12.03.2014 – 164 F 11971/05)

Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung von freiberuflichen Praxen i.R.d. Zugewinnausgleichsberechnung

 

  1. 1.

    Bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen kann die Bewertung grds. nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren erfolgen, weil sich die Ertragsprognose kaum von der Person des Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Zu billdigen ist hingegen die modifizierte Ertragswertmethode, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt. Die Bestimmung dieses Unternehmerlohns muss sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientieren; denn nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf den potenziellen Erwerber übertragbar ist.

  2. 2.

    Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt.

  3. 3.

    Zur sekundären Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann.

BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16

(KG Berlin, Urt. v. 23.09.2016 – 13 UF 135/14; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 12.03.2014 – 164 F 11971/05)

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