BGH, Urteil vom 08. November 1988 – VI ZR 117/88

Dezember 2, 2020

BGH, Urteil vom 08. November 1988 – VI ZR 117/88

Zulässigkeit der Berufung bei abweichenden Anträgen in den Instanzen

Tatbestand

Die Kläger betreiben einen fahrbaren Imbißstand mit griechischen Spezialitäten. Im Jahre 1983 kaufte die Beklagte dort eine Portion Gyros. 1985 äußerte sie gegenüber Dritten, daß ihr seinerzeit nach dem Genuß des

Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe darüberhinaus geäußert, das Gyros-Fleisch habe Salmonellen enthalten, so daß sie sich eine Salmonellenvergiftung zugezogen habe. Sie haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.) zu widerrufen, „daß es ihr im Jahre 1983 durch den Genuß von Gyros vom Stand der Kläger schlecht geworden und sie deshalb 3 Tage erkrankt sei“, hilfsweise, „daß sie sich im Jahre 1983 durch den Genuß von Gyros vom Stand der Kläger eine Salmonellenvergiftung zugezogen habe“, sowie 2.) bei Meidung einer Ordnungsstrafe zu unterlassen, die in dem Haupt-Widerrufsantrag wiedergegebene Behauptung „oder sinngleiche Behauptungen oder diesbezügliche Behauptungen im Zusammenhang mit Salmonellen“ aufzustellen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß die Unrichtigkeit der Äußerungen der Beklagten nicht nachgewiesen sei und, soweit Unterlassung begehrt werde, keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Mit ihrer Berufung haben die Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, gegenüber 7 im einzelnen benannten Personen zu widerrufen, daß sie sich im Jahre 1983 durch den Genuß von Gyros vom Stand der Kläger eine Salmonellenvergiftung zugezogen habe sowie bei Meidung einer Ordnungsstrafe diese Behauptung gegenüber jedermann zu unterlassen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil mit ihr nicht die Beseitigung einer in dem landgerichtlichen Urteil liegenden Beschwer, sondern etwas von dem Streitgegenstand erster Instanz Verschiedenes erstrebt werde. Während die vor dem Landgericht erhobene Widerrufsklage in ihrem Hauptantrag gegen die Äußerung der Beklagten gerichtet gewesen sei, ihr sei durch Gyros vom Stand der Kläger schlecht geworden, werde mit der Berufung allein der Widerruf der – angeblichen – Behauptung der Beklagten verlangt, sie habe sich eine Salmonellenvergiftung zugezogen. Zudem gehe, und dies gelte auch im Vergleich zu dem auf die Behauptung „Salmonellenvergiftung“ zugeschnittenen Hilfsantrag erster Instanz, das Widerrufsbegehren der Berufung in eine andere Richtung: Während vor dem Landgericht Widerruf gegenüber den Klägern selbst verlangt worden sei, werde nunmehr die Verurteilung zum Widerruf gegenüber bestimmten Dritten beantragt. Was das Unterlassungsbegehren angehe, werde ebenfalls nicht das erstinstanzliche Klagebegehren weiterverfolgt, sondern eine davon inhaltlich verschiedene Verurteilung erstrebt.

II. Dies hält der Überprüfung nicht stand.

1. Richtig ist freilich, daß die Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt wird. Dies bedeutet, daß nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden muß. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen – bisher noch nicht geltend gemachten – Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen – und dort erfolglos gebliebenen – Klageanspruchs kommt auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung oder -beschränkung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (s. Senatsurteile vom 8. März 1988 – VI ZR 234/87 – VersR 1988, 859, 860 und vom 14. Juni 1988 – VI ZR 328/87 – jeweils m.w.N.).

2. Vorliegend ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, daß mit der Berufung das erstinstanzliche Klagebegehren insgesamt nicht weiterverfolgt werde, nicht gerechtfertigt. Der Auslegung, die das Berufungsgericht den Anträgen der Kläger gegeben und aufgrund derer es eine auch nur teilweise Übereinstimmung des zweit- mit dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren der Kläger verneint hat, vermag der Senat nicht beizupflichten. An die Auslegung des Berufungsgerichts ist er nicht gebunden, weil es um Prozeßerklärungen geht, die der eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen, welche nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Regeln zu erfolgen hat (Senatsurteile aaO m.w.N.).

a) Was zunächst das Widerrufsbegehren angeht, halten die Kläger zwar an ihrem erstinstanzlichen Hauptantrag – Verurteilung der Beklagten, zu widerrufen, ihr sei von dem Gyros „schlecht geworden“ – in dieser Form nicht mehr fest. Vielmehr greifen sie nach ihrem Berufungsantrag und der dazu gegebenen Begründung allein noch auf ihren erstinstanzlichen Hilfsantrag – Widerruf der Behauptung „Salmonellenvergiftung“ – zurück. Insoweit aber ist das erst- und das zweitinstanzliche Widerrufsbegehren der Kläger nach der Auslegung des Senats deckungsgleich. Die Auslegung des Berufungsgerichts, derzufolge die Kläger anders als vor dem Berufungsgericht (= Widerruf gegenüber 7 bestimmten Personen) vor dem Landgericht Widerruf gegenüber sich selbst verlangt hätten, wird der Sach- und Interessenlage nicht gerecht. Nach dem recht verstandenen Anliegen der Kläger, wie es sich aus ihrem zur Ausfüllung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen (s. wiederum Senatsurteil vom 14. Juni 1988 aaO m.w.N.) ergibt, war die Widerrufsklage schon in erster Instanz darauf gerichtet, die Äußerungen der Beklagten vor denjenigen Personen widerrufen zu sehen, vor denen sie gefallen sein sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung einen Anspruch auf Widerruf dem Betroffenen selbst gegenüber nicht kennt. Vielmehr geht der Widerrufsanspruch nach seiner Funktion im Rechtssystem auf die Wiederherstellung des Ansehens des Betroffenen in seiner sozialen Umwelt. Es gibt daher nur einen Anspruch auf Widerruf zur Beseitigung von „Außenwirkungen“ und damit gegenüber denjenigen Dritten, vor denen die Äußerung erfolgt ist (Senatsurteil aaO m.w.N.). Indem das Berufungsgericht das erstinstanzliche Widerrufsbegehren dahin auslegt, daß die Kläger Widerruf nur sich selbst gegenüber verlangt hätten, versteht sie es mithin in einem Sinne, in dem es von vornherein keinen Erfolg haben konnte. Das verstößt gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil aaO m.w.N.). Schon danach liegt hier eine Auslegung dahin nahe, daß die Kläger von Anfang an die Äußerungen der Beklagten so aus der Welt geschafft sehen wollten, wie dies die Rechtsordnung ggfl. ermöglicht, nämlich durch Widerruf gegenüber denjenigen, vor denen die Äußerungen gemacht worden sind. So hat es offenbar auch das Landgericht gesehen, weil es anderenfalls keiner Beweisaufnahme bedurft hätte. Für diese Auslegung spricht weiter, daß die Kläger in der Klageschrift und in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 17. Februar 1986 einzelne Personen benannt haben, vor denen sich die Beklagte in der beanstandeten Weise geäußert haben soll. In diesem Sinne zielte das Widerrufsbegehren von Anfang an darauf ab, daß die Beklagte die vor diesen Personen gemachten Behauptungen zurückzunehmen habe. Damit genügte schon das erstinstanzliche Widerrufsbegehren der Kläger zugleich der Voraussetzung, daß der auf Widerruf gerichtete Klageantrag erkennen lassen muß, wem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll (s. Senatsurteil aaO m.w.N.). Aufgrund der namentlichen Benennung der bei der – angeblichen – Äußerung der Beklagten anwesenden Personen läßt sich der erstinstanzliche Widerrufsantrag auch in dieser Hinsicht zwanglos ausfüllen. Dabei ergibt sich, daß die Personen, die die Kläger in erster Instanz als bei der Äußerung zugegen benannt haben, mit den in dem Berufungsantrag genannten Widerrufsadressaten identisch sind. Nach alledem verlangen die Kläger mit ihrem auf Widerruf gerichteten Berufungsantrag der Sache nach dasselbe wie mit ihrem Hilfsantrag erster Instanz. Sie machen somit geltend, daß ihre diesbezügliche Klage zu Unrecht abgewiesen worden sei. Folglich erstreben sie insoweit die Beseitigung der in dem landgerichtlichen Urteil liegenden Beschwer. Ihre auf Widerruf gerichtete Berufung ist daher zulässig.

b) Die Berufung ist auch insoweit zulässig, als sie das Unterlassungsbegehren betrifft. Dies gilt unbeschadet dessen, daß die Kläger den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz abweichend gefaßt haben und nunmehr den Widerruf der Behauptung verlangen, durch Gyros-Fleisch von ihrem Stand sei es bei der Beklagten zu einer Salmonellenvergiftung gekommen. Demgegenüber war in dem vor dem Landgericht gestellten Unterlassungsantrag nur auf die in dem Widerrufs-Hauptantrag beschriebene Äußerung („schlecht geworden“) und nicht auch auf den Widerrufs-Hilfsantrag („Salmonellenvergiftung“) Bezug genommen. In dem erstinstanzlichen Antrag hieß es indes weiter, daß die Beklagte auch Behauptungen „im Zusammenhang mit Salmonellen“ zu unterlassen habe. Im Vergleich hiermit ist der auf die Behauptung „Salmonellenvergiftung“ zugeschnittene Berufungsantrag lediglich konkreter. Jedoch ist die Behauptung, sich eine Salmonellenvergiftung zugezogen zu haben, ebenfalls eine Behauptung „im Zusammenhang mit Salmonellen“, wie sie die Kläger schon in erster Instanz unterbunden wissen wollten. Insofern halten die Kläger mit ihrem Berufungsantrag an ihrem erstinstanzlichen Unterlassungsbegehren in präzisierter Form fest. Hiergegen sind Zulässigkeitsbedenken nicht zu erheben. Insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an der Bekämpfung einer Beschwer. Vielmehr zielt der Berufungsantrag der Kläger auf die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Abweisung des Unterlassungsbegehrens liegenden Beschwer mit der Maßgabe, daß die zu unterlassende Behauptung genauer als in erster Instanz bezeichnet und damit der Gegenstand der erstrebten Verurteilung näher bestimmt wird. Es handelt sich um eine Klarstellung, die einer Beschränkung des Klageantrages nahekommt, wie sie jederzeit, auch im Übergang in die Berufungsinstanz, ohne Einwilligung des Gegners und ohne besondere Zulassung als sachdienlich statthaft ist (vgl. § 264 Ziff. 2 ZPO).

III. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann nach alledem keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat vielmehr eine Sachentscheidung zu treffen. Die Sache war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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