Wirksamkeit Widerrufsbelehrung bei Immobiliardarlehensvertrag – BGH, 22.11.2016, XI ZR 434/15

November 22, 2016

BGH, 22.11.2016, XI ZR 434/15

Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Immobiliardarlehensvertrag

Der BGH hat entschieden, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat“, klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung i.H.v. 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrages eine Widerrufsinformation, die u.a. folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt:
„Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“. Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29.08.2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten „aus dem widerrufenen Darlehensvertrag“ lediglich 265.737,99 Euro abzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 Euro seit dem 30.09.2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, hatte das LG Heidelberg abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Das OLG Karlsruhe hatte die Revision zugelassen.

Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BGH vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 Rn. 24 ff. – WM 2016, 706), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlages betraf, geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Im Ergebnis zu Recht sei das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informiere für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprechen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig gewesen seien. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben habe indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten gelegen, das Anlaufen der Pflichtangaben von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.

Das Berufungsurteil habe gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt habe, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht habe. Das Berufungsgericht werde nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt – habe.

Vorinstanzen
LG Heidelberg, Urt. v. 14.10.2014 – 2 O 168/14
OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2015 – 17 U 179/14

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