Unwirksamkeit von Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen – BGH, 08.11.2016, XI ZR 552/15

November 8, 2016

BGH, 08.11.2016, XI ZR 552/15

Unwirksamkeit von Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Der BGH hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB). Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden.

Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem BGH Erfolg.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sog. Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle. Damit weiche die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen werde mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsehe, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet sei. Dieses Leitbild sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen seien nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Das aber sehe die angegriffene Klausel vor.

Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligten die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere werde die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leiste. Die Darlehensgebühr werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstünden.

Vorinstanzen
LG Heilbronn, Urt. v. 21.05.2015 – Bi 6 O 50/15
OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2015 – 2 U 75/15

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