Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Juni 1997 – 10 W 37/96
Wiederholte Zwangsgeldfestsetzung: Auskunftspflicht der Erben über den Nachlaßbestand durch ein Bestandsverzeichnis
Ein Antrag auf wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes nach ZPO § 888 ist nur zulässig, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangsmittelbeschluß voll durchgeführt hat.
Die Erben kommen ihrer Verpflichtung zur Auskunft über den Nachlaßbestand durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses der Aktiv- und Passivwerte nach. Das Bestandsverzeichnis kann auch in mehreren Teilverzeichnissen vorgelegt werden, wenn die Übersichtlichkeit gewährt bleibt.
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