Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.09.2012 – 11 U 80/09

Juni 8, 2021

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.09.2012 – 11 U 80/09

Tenor

I. Die Hauptberufungen des Klägers zu 1) und seiner Streithelferinnen gegen das am 30. Juni 2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 1/09 – sowie gegen das am 15. Dezember 2009 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 1/09 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2010 werden zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 4) gegen das am 30. Juni 2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 1/09 – wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1) zur Last. Seine Streithelferinnen haben die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

V. Die Revision wird zugelassen.

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