BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.11.2020, 4 AZR 227/20

Dezember 30, 2020

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.11.2020, 4 AZR 227/20

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2020 – 3 Sa 636/19 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. Oktober 2019 – 2 Ca 746/19 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2019 ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zusteht.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 210/20 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber

Rinck

W. Reinfelder

Kiefer

Mayr

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