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Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben. Ob dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L zusteht, kann der Senat aufgrund der bisher unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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I. Das Landesarbeitsgericht durfte der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 10 mwN) zulässigen, allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. zuletzt BAG 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 18 mwN) schon deshalb nicht entsprechen, weil es bereits an Feststellungen fehlt, welche Tätigkeiten im hier maßgeblichen Zeitraum vom Kläger auszuüben waren, und deshalb eine abschließende tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit nicht möglich ist. |
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1. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien richten sich die Arbeitsbedingungen des Klägers nach dem „Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin)“ vom 14. Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung. Nach dessen § 2 finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di – (Bundesvorstand), jeweils ggf. zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit das Arbeitsverhältnis von dem Geltungsbereich erfasst wird. Damit ist auch § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder anwendbar, der zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 anordnete. Maßgebend für die Eingruppierung sind danach weiterhin §§ 22, 23 BAT/BAT-O iVm. Anlage 1a. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufestsetzung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (siehe Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder; vgl. zum Ganzen BAG 13. Dezember 2017 – 4 AZR 576/16 – Rn. 19 mwN). |
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Dementsprechend ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es – unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum TVÜ-Länder – für die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ankommt. Die hiernach für dessen Eingruppierung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O lauten auszugsweise: |
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1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. |
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(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) |
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1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. |
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(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)“ |
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2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die auszuübende Tätigkeit des Klägers erfülle die tariflichen Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Seine bisherigen Feststellungen sind jedoch unzureichend, um beurteilen zu können, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert. |
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a) Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT/BAT-O ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O zu bestimmen (BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 33 f. mwN). Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., zuletzt BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24 mwN). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. |
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b) Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Bestimmung des Arbeitsvorgangs ermangelt es bereits an den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. |
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Das Berufungsgericht ist davon „ausgegangen“ (UA S. 7), die Tätigkeit des Klägers als Wachpolizist im Objektschutz stelle einen großen Arbeitsvorgang dar; seine Tätigkeit könne nicht sinnvoll weiter untergliedert werden. Nähere Feststellungen zum Inhalt der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten hat es nicht getroffen. Ohne diese lässt sich aber nicht beurteilen, ob die Bestimmung des Arbeitsvorgangs den tariflichen Vorgaben entspricht und ob für die auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht (vgl. hierzu BAG 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 40 ff.) erforderlich sind. |
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aa) Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand lediglich auf die Muster-BAK aus dem Jahr 1984 verweist, kann dies die erforderlichen Feststellungen zur – konkreten – auszuübenden Tätigkeit des Klägers nicht ersetzen. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die dem Kläger tatsächlich zugewiesene Tätigkeit – ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, was darzulegen wäre – ausreichend wiedergäbe (vgl. BAG 24. August 2016 – 4 AZR 251/15 – Rn. 30; grdl. 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 18 mwN). Die Muster-BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Mitarbeitern im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit (vgl. auch BAG 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 36), zumal sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sich die Aufgaben „je nach den für das Objekt geltenden Anordnungen“ unterscheiden. |
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bb) Die erforderlichen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit lassen sich auch nicht aus den weiteren Erwägungen des Landesarbeitsgerichts gewinnen. Da das Landesarbeitsgericht von einer näheren Bezugnahme auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts abgesehen hat, waren mögliche, weiter gehende Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil ohne Erkenntniswert. Im Übrigen enthält auch das Urteil des Arbeitsgerichts keine weiteren relevanten tatsächlichen Feststellungen zu der konkret vom Kläger auszuübenden Tätigkeit, sondern ebenfalls lediglich einen allgemeinen Hinweis auf Tätigkeiten aus der Muster-BAK 1984. |
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II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zu treffen und daran anknüpfend erneut den Arbeitsvorgang bzw. die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben, um daran anschließend zu beurteilen, ob hierfür „gründliche Fachkenntnisse“ erforderlich sind. Bei dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht den von ihm richtig erkannten Maßstab der „gründlichen Fachkenntnisse“ erneut anlegen müssen und sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu ermitteln und zu bewerten haben. |
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