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Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Die Klägerin ist nicht in einer Rechtsabteilung im Tarifsinn beschäftigt. Ob die Klägerin aufgrund der Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals nach Entgeltgruppe 10 TV-L zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, da ausreichende tatsächliche Feststellungen fehlen. Die Sache war daher nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. |
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I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zunächst der BAT-O in der jeweiligen Fassung und ab dem 1. November 2006 der ihn ablösende TV-L sowie der TVÜ-Länder Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. |
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Die Anlage 1a zum BAT/BAT-O enthielt ua. folgende Regelungen: |
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„Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen |
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1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. … |
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1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. |
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(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) |
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4. Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten. |
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5. Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben (schwierige Aufgaben sind z. B. Bearbeiten von Grundsatzfragen, von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG). |
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II. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin sei als Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa der Anlage 1a zum BAT/BAT-O beschäftigt. Sie übt ihre Tätigkeit nicht in einer Rechtsabteilung aus. Das beklagte Land hat das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) so organisiert, dass keine (zentrale) Rechtsabteilung im Sinne des Tarifvertrags besteht. |
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1. Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierung in dem allgemein gebräuchlichen Sinn verstanden wissen wollten (vgl. BAG 26. Januar 2011 – 4 AZR 159/09 – Rn. 19, BAGE 137, 45; 13. Oktober 2011 – 8 AZR 514/10 – Rn. 18; Bepler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 3 Rn. 144). Eine Rechtsabteilung ist die für Rechtsangelegenheiten zuständige Abteilung eines Unternehmens oder einer Behörde (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 7). Wie das Wort Rechtsabteilung indiziert, ist eine gewisse organisatorische und physische Eigenständigkeit erforderlich (Wilke in Lenz Die Rechtsabteilung 2. Aufl. S. 27 ff. Rn. 8), die sich grundsätzlich auch darin zeigt, dass in einer Rechtsabteilung alle anfallenden Rechtsfragen auflaufen und dort betreut werden (vgl. Wilke in Lenz aaO Rn. 9). Eine Abteilung ist – zumindest im öffentlichen Dienst, um den es hier allein geht – nach allgemeinem Verständnis die Haupteinheit der Behördengliederung unterhalb der Behördenleitung und oberhalb der Referate oder Dezernate sowie der Sachgebiete und Ämter (vgl. Münchener Rechts-Lexikon „Abteilung“; Eichhorn Verwaltungslexikon 3. Aufl. „Abteilung“). Typischerweise erfolgt die Abteilungsbildung aufgabenbezogen. Danach ist die Rechtsabteilung die Abteilung, der die Bearbeitung rechtlicher Fragestellungen aus der gesamten Behörde zugewiesen ist. |
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2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, eine Rechtsabteilung sei eine Abteilung bzw. ein Referat in einem Unternehmen oder einer Behörde, in dem von Juristinnen und Juristen sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern die rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens oder der Behörde bearbeitet werden. Mit seinen weiteren Ausführungen hat es jedoch den tariflichen Begriff der Rechtsabteilung verkannt, wenn es im Folgenden angenommen hat, eine Tätigkeit in einer Rechtsabteilung liege auch vor, wenn eine Behörde so organisiert sei, dass die anfallenden Rechtsangelegenheiten mit Spezialistinnen und Spezialisten in verschiedenen Abteilungen und Dezernaten erbracht würden. Erforderlich für den tariflichen Begriff der Rechtsabteilung ist vielmehr eine Zentralisierung der Aufgaben. Dabei kann offenbleiben, ob es in einer Behörde wie dem LASV, die neben den Aufgaben des Landesversorgungsamtes auch andere Aufgaben erbringt, genügt, dass in einer Abteilung die Bearbeitung aller rechtlichen Fragestellungen aus dem Aufgabenbereich des Landesversorgungsamtes erfolgt. Jedenfalls muss die Tätigkeit in einer organisatorischen Einheit erbracht werden, in der die anfallenden Rechtsangelegenheiten des Landesversorgungsamtes zentral bearbeitet werden. Das wird schon durch den Umstand verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung in die VergGr. IVa Fallgruppe 4 BAT/BAT-O nicht allein davon abhängig gemacht haben, dass die Sachbearbeiter Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten, also Tätigkeiten erledigen, die typischerweise in einer Rechtsabteilung erbracht werden. Vielmehr fordert das Tätigkeitsmerkmal kumulativ als weitere Voraussetzung, dass die Tätigkeit „in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes“ erbracht wird. Bei einem rein funktionalen Verständnis des Merkmals „in der Rechtsabteilung“ in dem Sinne, dass Sachbearbeiter solche Tätigkeiten ausführen, die typischerweise in einer Rechtsabteilung anfallen, käme dem Merkmal praktisch keine eigenständige Bedeutung zu. |
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Die Anforderung „in der Rechtsabteilung“ dient systematisch auch dazu, das Tarifmerkmal von Fallgruppe 5 der VergGr. IVa BAT/BAT-O abzugrenzen. Würde man keine organisatorische Verselbständigung der Rechtsabteilung verlangen, so könnte der Sachbearbeiter iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT-O seine Tätigkeit auch in einer Abteilung Versorgung erbringen. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, die Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz schlicht als schwierige Aufgaben iSd. Fallgruppe 5 zu definieren. |
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3. Danach erbringt die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in einer Rechtsabteilung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Sie ist Sachbearbeiterin und war im streitgegenständlichen Zeitraum dem Dezernat 31 zugeordnet. Bei diesem handelt es sich um ein Fachdezernat für die Bearbeitung von Schwerbehinderten- und nicht von Rechtsangelegenheiten. Das Dezernat ist Teil der Abteilung III „Schwerbehindertenfeststellungsverfahren“. Eine zentrale Rechtsabteilung, in der zumindest alle rechtlichen Fragestellungen aus dem Aufgabenkreis des Landesversorgungsamtes bearbeitet werden, existiert im LASV nicht. |
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4. Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Eingruppierung einer Beschäftigten, die ua. Streitverfahren über Schwerbehindertenangelegenheiten – außergerichtlich und gerichtlich – betreut, im Ergebnis auch davon abhängt, wie der Dienstherr die Behörde organisiert hat. Die Organisation der Behörde ist als Teil der organisatorischen Entscheidungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich hinzunehmen und ist nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar (vgl. BAG 19. Oktober 2016 – 4 AZR 727/14 – Rn. 33). Auf einen bewussten Missbrauch der Entscheidungsfreiheit des beklagten Landes hat sich die Klägerin nicht berufen. Es sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte erkennbar. Von der Organisationshoheit ist es auch umfasst, die Arbeit in der Behörde so zu organisieren, dass es keine Rechtsabteilung iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT-O gibt. |
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5. Schließlich liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege einer ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags zu schließen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen der ergänzenden Auslegung BAG 14. September 2016 – 4 AZR 1006/13 – Rn. 21 mwN). Vielmehr ist von einer bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien auszugehen, die Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz nur dann nach Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT-O zu vergüten, wenn die Tätigkeit auch in einer besonderen Organisationseinheit, der Rechtsabteilung des Landesversorgungsamtes, erbracht wird. |
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III. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung über die Klage gehindert. Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich auch auf die Fallgruppe 1a bzw. 1b der VergGr. IVa BAT/BAT-O gestützt. Da sie nicht in einer Rechtsabteilung beschäftigt ist, greift die Sperre der Ziffer 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen BAT/BAT-O nicht. Folglich kann die Klage begründet sein, wenn die Klägerin die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT/BAT-O erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat dies – aus seiner Sicht konsequent – offengelassen und weder entsprechende Feststellungen getroffen noch den Vortrag der Klägerin zu den Hervorhebungsmerkmalen bewertet. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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IV. Über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht mit zu entscheiden haben. |
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