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II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist. |
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1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise bezeichnet worden. |
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a) Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Insbesondere muss sich die Klägerin auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach ihrer Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe. Bei Streitfragen, die maßgeblich von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen, bedarf es substantiierter Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2016 III B 108/15, BFH/NV 2016, 1250, Rz 12, m.w.N.). |
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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Klägerin vorbringt, es stelle sich die Rechtsfrage der einheitlichen Auslegung des Wohnsitzbegriffs bzw. der Beibehaltung des Wohnsitzes gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO), fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 III B 95/15, BFH/NV 2016, 1575, Rz 11, m.w.N.). Die Klägerin setzt sich zudem weder hinreichend mit der gesetzlichen Regelung noch mit der einschlägigen Rechtsprechung oder dem Schrifttum auseinander. |
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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. |
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a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Ferner muss das Urteil des FG im Grundsätzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen (z.B. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2016 III B 62/15, BFH/NV 2016, 1293, Rz 16, m.w.N.). |
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b) Zur Begründung der Divergenz führt die Klägerin sinngemäß im Wesentlichen aus, das FG weiche in der Beurteilung der Rechtsfrage der Beibehaltung des Wohnsitzes von den BFH-Urteilen vom 17. Mai 1995 I R 8/94 (BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2) und vom 28. Januar 2004 I R 56/02 (BFH/NV 2004, 917) ab, soweit es für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes |
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die Dauer und die Häufigkeit der Inlandsaufenthalte während der Zeiträume, in denen das Kind im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe, für maßgeblich erachte, und |
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ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungs- bzw. Besuchszwecken als nicht ausreichend erachte. |
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c) Die Vorentscheidung stimmt indessen hinsichtlich der Beurteilung der Wohnsitzfrage mit der ständigen Rechtsprechung des BFH überein. |
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aa) Soweit das FG davon ausgeht, für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes seien u.a. maßgeblich die Dauer und die Häufigkeit der Inlandsaufenthalte während der Zeiträume, in denen das Kind im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, weicht es nicht von den BFH-Urteilen in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und in BFH/NV 2004, 917 ab, da diese keine Aussage darüber treffen, ob die Dauer und die Häufigkeit von Inlandsaufenthalten für die Beurteilung des Wohnsitzes eines mehrere Jahre im Ausland lebenden Kindes von Bedeutung sind. Die Vorentscheidung steht vielmehr in voller Übereinstimmung mit den Senatsurteilen vom 28. April 2010 III R 52/09 (BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, Rz 11) und vom 25. September 2014 III R 10/14 (BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 20, m.w.N.). |
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Sollte die Klägerin davon ausgehen, das FG habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, zur Beibehaltung des Wohnsitzes sei ein Mindestaufenthalt von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung im Inland erforderlich, so lässt sich dieser Rechtssatz dem angegriffenen FG-Urteil nicht entnehmen. Das FG hat vielmehr die tatsächlichen Umstände dahingehend gewürdigt, dass aufgrund der Aufenthaltszeiten der Kinder in Deutschland nicht auf eine Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Haushalt der Klägerin geschlossen werden könne; denn nach den Feststellungen des FG hielt sich J weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 und im Jahr 2016 erstmals (außerhalb des Streitzeitraums) vom 13. Juni 2016 bis 22. August 2016 in Deutschland auf, und auch A war nach seiner Rückkehr in die USA im November 2013 lediglich vom 29. Juli 2015 bis 13. August 2015 in Deutschland, besuchte dort aber zunächst Verwandte, und kehrte darüber hinaus im Streitzeitraum nicht nach Deutschland zurück. |
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bb) Das FG weicht auch nicht insoweit von den BFH-Urteilen in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und in BFH/NV 2004, 917 ab, als es für die Begründung eines inländischen Wohnsitzes ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungs- bzw. Besuchszwecken als nicht ausreichend erachtet. Denn soweit die Klägerin meint, nach den vermeintlichen Divergenzentscheidungen könne auch ein unregelmäßiger Aufenthalt in einer Wohnung zur Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes führen, lässt sie die maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätze unberücksichtigt, wonach auch bei unregelmäßigen Aufenthalten jedenfalls eine Nutzung der Wohnung erforderlich ist, die über bloße Besuche oder kurzfristige Ferienaufenthalte hinausgeht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2006 I B 79/05, juris, unter III.2., m.w.N.; BFH-Urteil vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, Rz 16, m.w.N.; Senatsurteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, Rz 15, und vom 18. Dezember 2013 III R 44/12, BFHE 244, 344, BStBl II 2015, 143, Rz 8 f.). |
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Das FG hat die tatsächlichen Umstände des Streitfalls in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen dahingehend gewürdigt, dass die Aufenthalte von J und A, soweit diese sich im Streitzeitraum überhaupt im Haushalt der Klägerin aufhielten, bloßen Besuchscharakter hatten. |
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cc) Mit Einwänden gegen die Überzeugungsbildung des FG könnte die Zulassung der Revision wegen Divergenz im Übrigen nicht erreicht werden. Die Beurteilung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind einer Nachprüfung durch den BFH entzogen, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576, Rz 9, m.w.N.). Solche Verstöße sind im Streitfall jedoch weder vorgetragen noch erkennbar. |
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3. Soweit sich die Klägerin schließlich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, kann dies ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision führen. Denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2016 VII B 97/15, BFH/NV 2016, 764, Rz 7, m.w.N.). |
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4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). |
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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