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Die Beschwerde ist unbegründet. |
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1. Die Frage, ob gesetzlich nicht normierte Fristen für Zuordnungsentscheidungen zulässig sind und ob sich durch die Einführung des § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hieran etwas geändert hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2016 X B 91/16, BFH/NV 2017, 287, Rz 9). An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2016 V B 39/16, BFH/NV 2016, 1759, Rz 3). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist (BFH-Beschluss vom 1. August 2016 VI B 18/16, BFH/NV 2016, 1708, Rz 5). |
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b) Die Frage, welchen Einfluss die Einführung des § 15 Abs. 1b UStG auf die an Zuordnungsentscheidungen zu stellenden Anforderungen haben mag, ist nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. § 15 Abs. 1b UStG ist durch Art. 4 Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in das UStG aufgenommen worden. Für das Streitjahr 2009 kommt dieser Norm daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung zu. |
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c) Die Frage nach dem Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung und deren Dokumentation nach außen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 38; vom 18. April 2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828, Rz 28 ff.; vom 15. Dezember 2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, Rz 18; vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 23). Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 24, m.w.N.). Eine „zeitnahe“ Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt dabei nur dann vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber abgegeben wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 33, m.w.N.). |
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d) Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Entscheidung über diese Frage erforderlich erscheinen lässt. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Senatex vom 15. September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691) nichts anderes. |
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aa) Zwar hat der EuGH entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen –im Falle des EuGH-Urteils Senatex bestimmten Rechnungsanforderungen– nicht genügt hat (EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691, Rz 38). |
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bb) Die Folgen eines Verstoßes gegen formelle Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs sind aber im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn die Zuordnungsentscheidung ist keine formelle, sondern materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. |
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(1) Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) aufgezählt. So ist es, um das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen zu können, erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist (EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691, Rz 28) und dass er bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs als Steuerpflichtiger handelt (EuGH-Urteile Klub vom 22. März 2012 C-153/11, EU:C:2012:163, Rz 36 ff.; Lennartz vom 11. Juli 1991 C-97/90, EU:C:1991:315, Rz 8 f. und 15). |
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Bei richtlinienkonformer Auslegung wird für das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Leistung daher nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 20; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, unter II.2.b; vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.1.). |
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(2) Dass die materielle Voraussetzung „Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs“ nach außen dokumentiert werden muss, liegt in ihrer Eigenschaft als innere Tatsache begründet. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung deshalb nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. |
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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