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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör und stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 119 Nr. 3 FGO dar. |
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1. Das FG hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers, der zugleich Bevollmächtigter der Klägerin war, und des konkludent gestellten Antrags auf Terminsverlegung die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Kläger durchführte (§ 119 Nr. 3 FGO). |
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a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, vgl. z.B. Beschluss vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30). |
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b) Danach hätte das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. April 2016 wegen der Erkrankung des Klägers verlegen müssen. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kläger mit dem erklärten Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch darauf verzichtet haben, an einer solchen trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit teilzunehmen. |
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Prozesserklärungen wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung. Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2014 VI B 75/14, BFH/NV 2015, 51, m.W.N.). |
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bb) Danach ist der Vortrag der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger in den Schreiben vom 10. März 2016 und vom 8. April 2016 dahingehend zu verstehen, dass für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Erkrankung des Klägers eine Terminsänderung beantragt wird. Entgegen der Auffassung des FG folgt aus dem Verzicht der Kläger auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO nicht, dass die Kläger auf jegliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichteten. Die Erklärung kann nach den gesetzlichen Vorgaben des § 90 Abs. 2 FGO nur dahingehend verstanden werden, dass sie auf eine mündliche Verhandlung für den Fall verzichten, dass auch die andere Partei ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Dies war vorliegend nicht der Fall. |
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c) Der Antrag auf Terminsverlegung war nach dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest auch begründet (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2014 IX B 44/14, BFH/NV 2015, 52). |
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2. Von einer weitergehenden Begründung –auch hinsichtlich der weiteren von den Klägern gerügten Verfahrensfehler– wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Auf den Verfahrensfehler ist das FG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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