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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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1. Es liegt ein von der Familienkasse in der erforderlichen Form (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). |
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a) Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–, § 96 Abs. 2 FGO) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse; darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234). |
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b) Eine solche sog. Überraschungsentscheidung stellt das angefochtene Urteil dar. |
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Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2015 war damit begründet worden, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt habe; die Arbeitsagentur habe die Arbeitsuchendmeldung erst nach mehrmaligem Nachfragen erstellt. Die Familienkasse war der Klage unter Hinweis auf die Sperrwirkung des nicht angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 10. Februar 2015 entgegengetreten. Während des FG-Verfahrens wurden schriftsätzlich verschiedene Fragen erörtert, z.B. die Bedeutung eines Schreibens der Familienkasse an das Landratsamt/Jobcenter wegen des von diesem geltend gemachten Erstattungsanspruchs. |
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Die streitentscheidende Kindergeldfestsetzung vom 8. April 2014 ist nach Aktenlage jedoch vor Abfassung des Urteils weder von den Beteiligten noch von der Berichterstatterin angesprochen worden. Die Familienkasse hatte daher keinen Anlass vorzutragen, es handele sich nicht um eine Kindergeldfestsetzung, sondern lediglich um einen Abrechnungsbescheid, und selbst eine unbefristete Kindergeldfestsetzung beträfe nur den Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter. |
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c) Das FG-Urteil beruht außerdem darauf, dass die Familienkasse nicht hinreichend zum groben Verschulden der Klägerin i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorgetragen habe. Insoweit ergibt sich jedoch aus dem Tatbestand des FG-Urteils, dass die Klägerin die (anspruchsbegründende) Bescheinigung über die Arbeitssuche und die Registrierung als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle erst am 21. Mai 2015 einreichte, d.h. mehr als zwei Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. Februar 2015. |
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Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungslast hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit der Familienkasse obliegt. Ein die Änderung wegen neuer Tatsachen ausschließendes grobes Verschulden ist indessen anzunehmen, wenn trotz mehrfacher Aufforderung durch die Familienkasse offenkundig anspruchserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt oder nachgewiesen werden; auf die Folgen braucht die Behörde nicht hinzuweisen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1239). Der Senat vermag nach den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen, ob das FG diesen Grundsatz beachtend die Tatsachen entsprechend gewürdigt hat (z.B.: Unmissverständliche Anforderung der Nachweise durch die Familienkasse? Verspätete Ausstellung der Bescheinigung durch die Arbeitsagentur? Trotz rechtzeitigen Antrags der Klägerin?). |
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2. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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