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II. 1. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 FGO, § 129 Abs. 1 FGO statthaft und zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO, für die die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 X B 48/07, BFH/NV 2007, 1919). |
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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 3. Februar 2017 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten. |
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a) Der Beschluss ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Wenn auch die funktionale Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO und damit auch für die damit eng zusammenhängende Erteilung von Ausfertigungen etc. nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO (außerhalb der elektronischen Zugriffsrechte nach § 78 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FGO) nicht abschließend geklärt sein dürfte (vgl. die Ausführungen von Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 136, 137; von Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 42 bis 44; jeweils m.w.N.), steht zumindest fest, dass jedenfalls auch der Senat zuständig für die Ablehnung derartiger Anträge ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1974 VII B 88/74, BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235; vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41). |
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b) Der Beschluss ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung der begehrten Kopien der vollständigen Akten. |
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aa) Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten besteht (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1919, m.w.N.). |
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bb) Allerdings hat der BFH erwogen, ausnahmsweise einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der vollständigen Akten zu bejahen, wenn diese nämlich überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglichen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 1993 XI B 28/93, BFH/NV 1994, 567). Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, wie diese Voraussetzung zu präzisieren sein könnte. Jedenfalls setzt ein solches Begehren grundsätzlich voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb trotz der wahrgenommenen Akteneinsicht die Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten erforderlich ist, um die Prozessführung zu erleichtern. |
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Solcher Vortrag fehlt bis heute, trotz Aufforderung durch das FG und trotz entsprechender Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. In dem Schriftsatz vom 1. Februar 2017 hat P sich in der Sache darauf beschränkt, die soeben genannten Voraussetzungen für einen (etwaigen) Anspruch auf Überlassung von Kopien der vollständigen Akten sowie die Rechtsgrundlage hierfür, nämlich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO wiederzugeben. Soweit sie darüber hinaus meint, dies stelle die erforderliche Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sicher, ist nicht erkennbar, was dieses Anliegen mit einer Aktenkopie zu tun haben soll. Ihr Vortrag, sie benötige die Akten zur effektiven Formulierung des Rechtsschutzbegehrens, stellt nur eine andere sprachliche Einkleidung der Aussage dar, dass der Anspruch auf Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, legt aber gerade nicht dar, warum im konkreten Fall die Kopien der vollständigen Akten zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich sein sollen. |
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Ob der Antrag auf Überlassung von Aktenkopien vornehmlich der Verfahrensverzögerung dient, wovon das FG ausgeht, ist im Ergebnis nicht mehr erheblich. |
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cc) Der Senat lässt offen, ob unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne entsprechende Darlegung ein Anspruch auf Erstellung von Kopien des gesamten Akteninhalts bestehen kann, wenn eine derartige Notwendigkeit offenkundig ist, die Darlegung also lediglich als Förmelei betrachtet werden müsste. Im Streitfall liegt diese Voraussetzung nicht vor. Bereits das FA und in der Folge auch das FG hatten angemerkt, dass die Akten lediglich Material enthielten, das der P schon bekannt sei, namentlich das der P bereits überlassene Kontrollmaterial, der Schriftwechsel mit P und Probeberechnungen der angefochtenen Steuerfestsetzungen. P bzw. für diese die A hatten im Rahmen der Akteneinsicht Gelegenheit, sich von der Richtigkeit dieser Behauptung zu vergewissern und haben auch anschließend zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dies treffe nicht zu. Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis dahin, bereits in Original oder Kopie vorliegende Schriftstücke ein zweites Mal in Kopie zu erhalten. Das gilt insbesondere für Kopien der von P selbst eingereichten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Juli 2014 V S 13/14, BFH/NV 2014, 1572, unter II.4.) oder an sie adressierten Schriftsätze. |
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Zwar besteht zwischen Probeberechnungen von Steuerfestsetzungen und den jeweiligen Steuerfestsetzungen keine absolute Deckungsgleichheit. Der Senat vermag aber schon das Rechtsschutzinteresse an der Überlassung dieser Probeberechnungen nicht zu erkennen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ein solches Anliegen durch einen entsprechend beschränkten Antrag auf Überlassung von Kopien nur dieser Probeberechnungen verfolgen können und müssen. |
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dd) Im Rahmen des Antrags auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts haben weder das FG noch der BFH zu prüfen, ob ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bestimmter Aktenteile bestehen könnte. Dies wäre nicht ein in dem umfassenden Begehren enthaltener Teilanspruch (ein „minus“), sondern ein anderer Anspruch (ein „aliud“). Der Beschwerdeführerin geht es gerade darum, vollständige Zweitakten zu erhalten, ohne ihr Begehren differenzieren zu müssen. Es ist folglich nicht Aufgabe der Gerichte, diese Differenzierung an ihrer Stelle vorzunehmen. |
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 FGO i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO. |
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Nach § 143 Abs. 1 FGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. So lange das Hauptsacheverfahren nicht abgeschlossen ist, ist ein Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht (anders als das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Juni 2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100) zwar grundsätzlich ein unselbständiges Nebenverfahren und damit kein „Verfahren“ i.S. des § 143 Abs. 1 FGO, so dass bei erfolgreicher Beschwerde die Kosten in die Gesamtkosten des Hauptverfahrens eingehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177, unter II.3.; vom 29. Oktober 2008 III B 176/07, BFH/NV 2009, 192, unter II.4.). Dies gilt angesichts des engen Sachzusammenhangs auch für die mit der Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO unmittelbar zusammenhängende Erteilung von Ausfertigungen etc. nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO. |
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Bei erfolgloser Beschwerde jedoch fällt für die Beschwerde gemäß Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes eine Festgebühr von 60 EUR an. Insoweit ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen. |
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