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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. |
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1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. |
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a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381, und vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, unter II.1.). |
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b) Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird –wie hier– nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (s. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel –in zumindest laienhafter Weise– darstellen und darlegen (§ 116 Abs. 3 FGO), dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624, und vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565). |
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c) Nach diesen Maßstäben kann der Klägerin PKH nicht bewilligt werden. Die von ihr angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. |
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Die Klägerin hat auch nicht in laienhafter Weise einen Revisionszulassungsgrund dargelegt. |
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Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). |
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aa) Die Klägerin hat keine Rechtsfrage aufgeworfen, die der Senat in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren klären soll. Zur grundsätzlichen Bedeutung einer solchen für die Beurteilung des Streitfalls entscheidungserheblichen Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat die Klägerin dementsprechend ebenfalls nichts vorgetragen. |
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bb) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das FG-Urteil sei in rechtlicher Hinsicht falsch, genügt dies nicht zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Mit dem Einwand einer (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG könnte die Zulassung der Revision nämlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949, m.w.N., und vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 1.c, m.w.N.). |
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Soweit die Klägerin eine willkürliche Rechtsanwendung geltend macht, ist ein „greifbar gesetzwidriges“ Urteil des FG, das zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen könnte, nicht erkennbar. Das FG hat die Frage des zweimaligen Wechsels der Lohnsteuerklasse auf Antrag von Ehegatten umfassend untersucht. Es hat diese Rechtsfrage nach dem Gesetz (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG) beantwortet. Sachfremde Erwägungen, welche eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ begründeten, sind nicht ersichtlich. |
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Das FG hat auch nicht in greifbar gesetzwidriger Weise Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Die sich für den Gesetzgeber aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel zum Wechsel der Steuerklassen auf den einmaligen Wechsel im Laufe eines Kalenderjahrs zu beschränken. Mit § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG eröffnet der Gesetzgeber eine nur Eheleuten zugängliche Gestaltungsmöglichkeit, auf schlichten Antrag die Steuerklassen zu wechseln. Die den Eheleuten damit eingeräumte Gestaltungsfreiheit korrespondiert allerdings mit ihrer eigenverantwortlichen Ausübung (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1993, 408). Die Eheleute, die diese Begünstigung durch den Wechsel der Steuerklassen in Anspruch nehmen, müssen daher die Folgen eines solchen Wechsels bedenken. Die Nutzung von Steuervergünstigungen bleibt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Steuerpflichtigen; der aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebenden Verpflichtung entspricht der Gesetzgeber jedenfalls dann, wenn er den Eheleuten Gestaltungsformen an die Hand gibt, die die Begünstigung erreichbar bleiben lässt (BVerfG-Beschluss in HFR 1993, 408). Dies ist mit dem (einmaligen) Wechsel der Steuerklassen der Fall. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt aber keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, Steuerpflichtige vor den Folgen ihrer selbst gewählten, möglicherweise weniger vorteilhaften Gestaltungsformen zu bewahren (Senatsurteil vom 26. März 2009 VI R 59/08, BFHE 224, 453, BStBl II 2009, 808). Der Gesetzgeber muss den Eheleuten daher nicht die Möglichkeit einräumen, auf schlichten Antrag die Steuerklassen zweimal im Kalenderjahr zu wechseln, und ihnen damit gestatten, eine einmal getroffene Wahl noch im Laufe desselben Kalenderjahrs wieder zu ändern. |
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cc) Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten. Aus diesem Grund käme eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO oder eine Aufhebung des FG-Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO) wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht. |
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2. Mangels Begründetheit des PKH-Antrags kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO nicht in Betracht. |
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden. |
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