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II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. |
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1. Die Revision ist zulässig, obwohl der Kläger keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt hat. Ein förmlicher Revisionsantrag ist im Streitfall entbehrlich, da der Kläger sich ausweislich der Revisionsbegründung durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und –wie bereits im Einspruchs- und Klageverfahren– die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides erstrebt, weil er Freiberufler sei (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 2016 VIII R 4/13, BFH/NV 2016, 1275, Rz 21). |
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2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Der Kläger übte insbesondere keine freiberufliche ingenieur- oder ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Die Würdigung des FG, der Kläger habe nicht über ein den Kenntnissen eines Wirtschaftsinformatikers vergleichbares Wissen verfügt und daher einen Gewerbebetrieb unterhalten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; das FG brauchte dazu keine Wissensprüfung durchzuführen. |
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a) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes –GewStG–). Gewerbebetrieb in diesem Sinne ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, wer sich selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betätigt und damit keinen freien Beruf ausübt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). |
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b) Die Tätigkeit eines Diplom-Informatikers wird durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt; er übt einen ingenieurähnlichen Beruf gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2014 VIII R 8/12, nicht veröffentlicht –n.v.–; in BFH/NV 2016, 1275). |
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c) Ein Steuerpflichtiger, der –wie der Kläger– Tätigkeiten entfaltet, denen auch Diplom-Informatiker nachgehen, kann auch dann einen ingenieurähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben, wenn er weder ein Informatikstudium absolviert hat noch über den Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule verfügt (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989). Eine ingenieurähnliche Tätigkeit setzt in diesen Fällen aber voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs gleichwertig ist, und zwar sowohl in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) als auch in Praxis (BFH-Urteile vom 17. Januar 2007 XI R 5/06, BFHE 216, 334, BStBl II 2007, 519; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, zur Programmierung von Anwendungssoftware). |
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d) Bei Autodidakten sind dafür Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachzuweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919). Ein Autodidakt, der eine Tätigkeit ausübt, die auch für Diplom-Wirtschaftsinformatiker berufstypisch ist, dessen Wissen aber in seiner Gesamtheit nicht mit den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers vergleichbar ist, wird nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig (BFH-Urteile vom 16. September 2014 VIII R 8/12, n.v.; in BFH/NV 2016, 1275, Rz 27 ff.). |
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Den Nachweis, dass er sich als Autodidakt das Wissen eines Diplom-Informatikers/Wirtschaftsinformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe angeeignet hat, kann ein Steuerpflichtiger auf verschiedene Weise führen. Als Beweismittel kommen dafür insbesondere erfolgreich abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen, das Selbststudium sowie eigene praktische Arbeiten in Betracht. Schließlich kann der Nachweis auch durch eine sog. Wissensprüfung geführt werden (BFH-Urteile in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; in BFH/NV 2016, 1275). |
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aa) Das FG ist von den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen und hat entschieden, dass die Tätigkeit des Klägers zwar auch von universitär ausgebildeten Diplom-Informatikern ausgeübt werde, aber auch ohne die in der Ausbildung zum Diplom-Informatiker oder Diplom-Wirtschaftsinformatiker vermittelten Grundlagen erbracht werden könne. Dies wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Ein Nachweis der theoretischen Kenntnisse mittels seiner praktischen Arbeiten ist daher nicht geführt. |
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bb) Das FG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research zu dem für Diplom-Informatiker erforderlichen Wissen gehören. Es handelt sich dabei auch nicht um „Nebenfächer“; fehlende Kenntnisse können –anders als der Kläger meint– nicht durch gute Kenntnisse in anderen Bereichen kompensiert werden (BFH-Urteil vom 16. September 2014 VIII R 8/12, n.v.). |
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Das FG hat dazu festgestellt, dass dem Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen zu seiner Vorbildung und Tätigkeit und nach der dazu erfolgten Stellungnahme des vom Kläger beauftragten Gutachters, die als urkundlich belegter Parteivortrag gewürdigt wurde, Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research fehlten. Diese Feststellungen binden den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO). |
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cc) Angesichts dessen brauchte das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) auch keine Wissensprüfung durchzuführen. Denn ein Anspruch auf Wissensprüfung setzt voraus, dass sich bereits aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichendes Wissen verfügen könnte (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2007, 1495; vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 898; vom 16. September 2014 VIII R 8/12, n.v.). Daran fehlte es im Streitfall, weil der Kläger nach den Feststellungen des FG nicht über Kenntnisse in den essentiellen Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research verfügte. |
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Dem Vortrag des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass er in den frühen Achtziger Jahren die theoretischen Voraussetzungen für eine Prüfung als Diplom-Informatiker oder Diplom-Wirtschaftsinformatiker erfüllte. Der Kläger hat im Gegenteil eingeräumt, dass er über den erforderlichen Wissensstand von Diplomanden der Jahre 1982 und 1983 nur mit Ausnahme der Fächer Mathematik, Statistik und Operations Research verfügt habe. Damit kommt es nicht auf die von ihm aufgeworfene Fragen an, ob sich die begehrte „Examination“ statt am Wissensstand von Absolventen des Streitjahrs an den Anforderungen zu orientieren hätte, die für Hochschul- oder Fachhochschulinformatiker zur Zeit seines Berufseintritts galten. |
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. |
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