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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Recht hat das FG nach Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens einen Gewinn aus der Veräußerung der Aktien an der A-AG in Höhe von 2.416.744,55 EUR der Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG unterworfen. |
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1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb –unter weiteren, im Streitfall nicht problematischen Voraussetzungen– auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. |
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a) Veräußerungsgewinn ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Veräußerungskosten sind die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlassten Aufwendungen. |
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b) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann, also neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile alle Verwaltungsrechte einschließlich des Stimmrechts (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658). |
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2. Nach diesen Maßstäben hat das FG bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 1, Abs. 2 EStG zutreffend den ungeminderten Veräußerungserlös zugrunde gelegt. |
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a) Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass der Kläger bis zum Veräußerungszeitpunkt im Streitjahr 2008 zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien an der A-AG war. Der Kläger hat für deren Veräußerung den Kaufpreis in Höhe von 5.407.187,50 EUR erhalten und erzielte daraus Einkünfte in Höhe von 2.416.744,55 EUR gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. |
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b) Anders als die Kläger meinen, ist § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der Kläger als Eigentümer der Anteile durch die im Voraus getroffenen Vereinbarungen vom 18. Oktober 2002 und 3. Mai 2004 über einen Substanzbestandteil der Einkunftsquelle verfügt hat. Denn dies widerspricht bereits dem vom FG für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellten Sachverhalt. Die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG stand bis zur Anteilsveräußerung im Streitjahr allein dem Kläger zu. Zwar können Teile des Geschäftsanteils i.S. des § 17 Abs. 1 EStG abgespalten werden (s. BFH-Urteil vom 9. November 2010 IX R 24/09, BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799, Rz 18, m.w.N), allerdings ist Gegenstand der Vereinbarungen vom 18. Oktober 2002 und 3. Mai 2004 nur der aus dem Eigentum an den Aktien abgeleitete Anspruch auf den Veräußerungserlös, nicht hingegen das in der Aktie verkörperte Gesellschaftsverhältnis oder einzelne Rechte hieraus. Die Kläger haben durch diese Vereinbarung nicht etwa einen neuen, zuvor in der Aktie enthaltenen Geschäftsanteil geschaffen, sondern der Kläger hat vorab über einen zukünftigen Zahlungsanspruch verfügt. Darin liegt auch keine steuerlich beachtliche Substanzabspaltung aus dem Eigentumsrecht, sondern eine bloße Verwendung über einen zukünftig zu erwartenden Veräußerungsgewinn. |
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c) Soweit sich die Kläger auf das Urteil des BFH vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06 (BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475) berufen, steht dies den vorgenannten Grundsätzen nicht entgegen. |
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Nach jener Entscheidung kann auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) eine Anwartschaft sein, deren Veräußerung unter den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen zu einem steuerbaren Gewinn nach § 17 EStG führt, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht. Das ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Klägerin hatte aufgrund der Vereinbarungen vom 18. Oktober 2002 und 3. Mai 2004 nicht die Möglichkeit, ihren Anspruch zu realisieren. Sie konnte die Veräußerung der Aktien nicht erzwingen und ihren Anspruch auch nicht durch Veräußerung zu Geld machen, denn ein potentieller Erwerber hätte ebenfalls keine Möglichkeit gehabt, den Veräußerungsfall herbeizuführen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin ihren Anspruch tatsächlich zu einem hohen Preis an die S-AG veräußert hat. Diese Veräußerung ist nur verständlich, wenn die Erwerberin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sicher davon ausgehen konnte, dass der Kläger die Aktien alsbald veräußern und einen Veräußerungsgewinn realisieren werde. |
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d) Schließlich folgt auch aus dem Normzweck des § 17 EStG, den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen (BFH-Urteil vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, m.w.N.), dass der ungeminderte Veräußerungserlös der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zugrunde zu legen ist. Das privat veranlasste Versprechen, künftige Erlöse der Klägerin zuzuwenden, erfüllt als disponible Einkommensverwendung des Klägers keinen steuerlichen Abzugstatbestand und ist ebenso wie die nach der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses erfolgte Zahlung des Klägers (s. § 12 Nr. 2 EStG) in Höhe von 4.594.225,25 EUR nicht Einkünfte mindernd anzusetzen. |
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Dem Einwand der Kläger, dieses Ergebnis begründe die Gefahr einer „virtuellen Doppelbesteuerung“, folgt der Senat nicht. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft die Besteuerung an die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Davon zu unterscheiden ist aber die Forderung eines Dritten gegen den Anteilsinhaber, im Fall der Anteilsveräußerung einen Erlösanteil zu erhalten. Eine etwaige Besteuerung des Dritten –im Streitfall der Klägerin– betrifft im System der Einkünfteermittlung sowohl ein anderes Steuersubjekt als auch einen anderen Gegenstand. |
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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