BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 243/21 vom 18. Mai 2022

Juli 27, 2022

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 243/21
vom
18. Mai 2022
in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die
Richter Dr. Götz und Dr. Bommel
am 18. Mai 2022
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte
Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung der von ihr belieferten Schulkantinen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 30 Tage, an denen die Schulkantinen geschlossen waren, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der
sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-
318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der
dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen
Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der „Zusatzbedingungen
für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher
Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008″
(ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch
den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen
gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des
Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das
Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten,
sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit gerügt wird, dass aus den „Erläuterungen zum Deckungsumfang der Betriebsschließungsversicherung“
sowie dem Hinweisblatt „Betriebsschließungsversicherung für Gastronomiebetriebe“ ein anderes Auslegungsergebnis zu den Versicherungsbedingungen folgen müsse. Die dort enthaltene Beschreibung des Versicherungsschutzes enthält keine gegenüber den Versicherungsbedingungen
vorrangige Regelung der Leistungspflicht.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen
erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung
durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar
2005 – I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Dr. Götz Dr. Bommel
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.03.2021 – 9 O 2416/20 –
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.07.2021 – 1 U 68/21 –

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