BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 437/21

September 6, 2022

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 437/21
vom
22. Juni 2022
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die
Richter Dr. Bommel und Piontek
am 22. Juni 2022
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche aus einer bei diesem gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Hotels im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 60 Tage, an denen sie ihr Hotel für Beherbergungen
zu touristischen Zwecken schließen musste, geltend macht, abgewiesen;
das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318)
hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort
maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht,
die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten
oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk
aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der „Zusatzbedingungen für die
Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008″
(ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch
den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen
gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des
Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das
Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten,
sind nicht ersichtlich. Hierbei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass in § 1 Nr. 1 der hier vereinbarten „Allgemeine Bedingungen
für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – AVB-BS – Stand 01.01.2016″ der Begriff Infektionsschutzgesetz verwendet wird, in § 1 Nr. 2 dagegen der des Infektionsgesetzes. Auch auf die im März 2020 auf der Homepage des Beklagten
veröffentlichte Mitteilung hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Betriebsschließungen infolge des Coronavirus kann die Klägerin ihren Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht
behauptet, diese Werbeaussage vor der Leistungsablehnung durch den
Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben, erfolgte die Erklärung des
Beklagten ohnehin nur „im Rahmen unserer Bedingungen“, aus denen sich
hier indessen gerade kein Versicherungsschutz ergibt. Auch auf weitere
von der Klägerin angesprochene Internetveröffentlichungen und Erklärungen des Beklagten kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil diese
sämtlich nach Vertragsschluss erfolgt sind und aus den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Schluss auf den Willen der Parteien zum Umfang des Versicherungsschutzes bei Vertragsschluss erlauben.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen
erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung
durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar
2005 – I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Dr. Bommel Piontek
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 17.02.2021 – 3 O 972/20 –
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.11.2021 – 1 U 55/21 –

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