BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/20

August 31, 2022

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 20/20
vom
15. August 2022
in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Harms als
Einzelrichter
am 15. August 2022
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten vom 19. Juni 2020 gegen den Ansatz
der Gerichtskosten vom 3. Juni 2020 (Kostenrechnung vom 9. Juni
2020, Kassenzeichen 780020122444) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1. Das Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2020 („Einspruch/Widerspruch“) ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1
Satz 1 GKG auszulegen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof
grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015
– I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015,
1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
II.
1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft
(§ 66 Abs. 1 GKG).
2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist
zutreffend.
a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 17. März 2020
durch Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 ist die von ihm nunmehr angeforderte Festgebühr in Höhe von 120 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826
des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in der für das vorliegende
Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltenden alten Fassung (neue Fassung:
132 €). Der Erinnerungsführer schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22
Abs. 1 Satz 1 GKG.
b) Die Einwendungen des Erinnerungsführers in seinem Schreiben vom
19. Juni 2020 richten sich im Ergebnis – wie bereits seine mit Senatsbeschluss
vom 14. September 2020 beschiedene Gegenvorstellung vom 14. Juni 2020
(„Beschwerde“) – gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 26. Mai
2020, mit dem ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung dieser rechtskräftigen Kostengrundentscheidung jedoch nicht mehr statt.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in
dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Harms
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 18.02.2020 – 49 C 192/18 –
LG Gießen, Entscheidung vom 17.03.2020 – 7 T 67/20 –

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