BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 32/19

August 31, 2022

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 32/19
vom
15. August 2022
in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2022 durch die
Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl
und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 wird dahingehend konkretisiert, dass sich der Gegenstandswert von 625.131,69 € aus der
Summe der aus den Gründen ersichtlichen Einzelwerte ergibt. Im
Übrigen wird die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten
des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat der Senat den Gegenstandswert für
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 (im
Folgenden: Prozessbevollmächtigter) auf 625.131,69 € festgesetzt.
Mit Gegenvorstellung vom 24. Juni 2022 hat der Prozessbevollmächtigte
beantragt, die Einzelwerte auszuweisen, aus denen sich der Gesamtwert zusammensetzt. Der Einzelwert für den Musterkläger liege ihm nicht vor. Hinsichtlich
der Beigetretenen gehe er von den Werten in der von ihm angefügten Tabelle
aus.

II.
Aufgrund der Gegenvorstellung konkretisiert der Senat die Festsetzung
des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des
Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass sich der Gesamtgegenstandswert
aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt (die Beigetretenen sind mit dem
Buchstaben „B“ abgekürzt):
– Musterkläger 200.000,00 €
– B 1 7.822,19 €
– B 2 15.000,00 €
– B 3 33.343,34 €
– B 4 24.593,34 €
– B 5 20.000,00 €
– B 6 20.000,00 €
– B 7 15.750,00 €
– B 8 20.000,00 €
– B 9 21.000,00 €
– B 10 21.000,00 €
– B 11 50.000,00 €
– B 12 9.322,19 €
– B 13 12.346,09 €
– B 14 7.822,19 €
– B 15 15.000,00 €
– B 16 8.389,01 €
– B 17 14.400,00 €
– B 18 20.500,00 €
– B 19 15.000,00 €
– B 20 28.000,00 €
– B 21 15.000,00 €
– B 22 30.843,34 €

Hinsichtlich des Musterklägers ergibt sich aus der im Aussetzungsbeschluss enthaltenen Mitteilung des Landgerichts München I der Wert von
200.000 €. Hinsichtlich der Beigetretenen zu 4 und 13 haben das Landgericht
München I bzw. das Oberlandesgericht München jeweils ausdrücklich gemäß § 8
Abs. 4 KapMuG die in diesem Beschluss angegebenen Einzelwerte mitgeteilt.
Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020
– II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle des Prozessbevollmächtigten abweichende Werte anzusetzen sind.
Im Übrigen stimmen die vom Senat ausgewiesenen Einzelwerte mit denjenigen überein, die der Prozessbevollmächtigte in seiner Tabelle aufgeführt hat.
Grüneberg Matthias Dauber
Ettl Allgayer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.09.2017 – 28 OH 12174/17 –
OLG München, Entscheidung vom 26.09.2019 – 23 Kap 2/17 –

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.