BVerfG, Beschluss vom 13.06.2022 – 1 BvR 743/22
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2022 – 2 UF 112/21 – und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 14. Dezember 2021 – 415c F 171/21 – bezog.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang durch Schriftsatz vom 11. Mai 2022 wirksam zurückgenommen. Damit ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 – 2 BvR 2627/18 -, juris, Rn. 1).
Im verbliebenen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die noch angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, die wegen der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater verfassungsrechtlich nicht an den aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen sondern an Art. 6 Abs. 2 GG zu messen sind, nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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