BVerfG, Beschluss vom 13.12.2021 – 1 BvQ 113/21

September 7, 2022

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2021 – 1 BvQ 113/21

Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt ist noch, dass eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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