BVerfG soll über den Berliner Mietendeckel entscheiden
Das LG Berlin erachtet die Vorschriften des am 23.02.2020 in Kraft getretenen sogenannten „Berliner Mietendeckels“ (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung – MietenWoG Bln) für verfassungswidrig und hat beschlossen, dem BVerfG diese Frage zur Entscheidung vorzulegen.
In einem Mieterhöhungsklageverfahren hatte das AG Berlin-Spandau die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895 Euro auf 964,61 Euro mit Wirkung ab dem 01.06.2019 verurteilt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung haben sich die Mieter unter anderem auf den im Verlaufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckel“ berufen und geltend gemacht, der mit der klagenden Vermieterin geschlossene Mietvertrag unterfalle dem „Mietenstopp“ des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln.
Das LG Berlin hat beschlossen, dem BVerfG die Frage der Verfassungswidrigkeit des „Berliner Mietendeckels“ zur Entscheidung vorzulegen.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die gesetzlichen Vorschriften des „Berliner Mietendeckels“ formell verfassungswidrig, da dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Aus diesem Grund erfolge die Vorlage an das BVerfG. Im Falle der Verfassungsgemäßheit des „Mietendeckels“ könnten sich die Mieter auf den dort angeordneten „Mietenstopp“ berufen.
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