Bundesverwaltungsgericht 5 C 37.88 Sozialhilfe; Schenkung

Juli 24, 2017
Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1992, Az.: BVerwG 5 C 37.88
Sozialhilfe; Schenkung
  1. 1.

    Der Sozialhilfeträger kann aufgrund von § 528 BGB nur einen zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teil der Schenkung herausverlangen, bei wiederkehrendem Bedarf also eine wiederkehrende Leistung in der dem Bedarf entsprechenden Höhe.

  2. 2.

    Die nach § 528 BGB an den Schenker zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zurückfließenden Geldbeträge sind Einkommen i.S. von Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 BSHG. Dem Beschenkten kommen, wenn er nicht zum Personenkreis des § 91 BSHG gehört, die durch § 91 I 2 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften über das Schonvermögen nicht zugute.

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1987 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Großmutter des Klägers war vom 7. Juli 1978 bis zu ihrem Tode am 18. Juni 1984 in einem Pflegeheim untergebracht gewesen. Da ihre Einkünfte (Erwerbsunfähigkeitsrente und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) die Pflegekosten nicht deckten, hatte der Beklagte diese Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe unter Vereinnahmung jener Einkünfte zunächst übernommen. Durch Bescheid vom 5. Juli 1979 hatte er die Gewährung von Hilfe zur Pflege sodann für die Zeit nach dem 30. Juni 1979 mit Rücksicht auf eine der Großmutter des Klägers zugeflossene Lastenausgleichszahlung in Höhe von 28.291,80 DM abgelehnt.

Im Oktober 1979 beantragte die Großmutter des Klägers beim Beklagten, die Heimpflegekosten unter Vereinnahmung ihres Einkommens ab dem 1. November 1979 wieder zu übernehmen, da ihr Vermögen sich „inzwischen so verringert (habe, daß sie die) Pflegekosten nicht mehr bezahlen (könne)“. Dies erläuterte sie später dahingehend, sie habe größere Geldbeträge dem Kläger und dessen Bruder „als Entschädigung“ dafür gegeben, daß sie seit 1959 im Haushalt von deren Vater, ihrem Schwiegersohn, unentgeltlich gelebt habe. Der Kläger und sein Bruder erklärten gegenüber dem Beklagten, sie hätten von ihrer Großmutter je 10.000 DM erhalten, das Geld aber bereits ausgegeben.

Daraufhin gewährte der Beklagte der Großmutter des Klägers ab dem 23. November 1979 erneut Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Heimpflegekosten. Mit an den Kläger und dessen Bruder gerichteten Bescheiden vom 12. Februar 1980 leitete er nach § 90 BSHG „den Anspruch aus § 528 BGB (Herausgaberecht wegen Verarmung des Schenkers)“ unter Hinweis darauf auf sich über, daß die Kosten der Heimpflege der Großmutter seit dem 23. November 1979 im Rahmen der Sozialhilfe getragen würden.

Während der Bruder des Klägers sich mit dem Beklagten in einem Zivilrechtsstreit auf Zahlung von 4.000 DM an den Beklagten verglich, legte der Kläger gegen die Überleitung Widerspruch u.a. mit der Begründung ein, daß es sich bei dem Nachzahlungsbetrag nicht um Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehandelt habe. Nachdem Widerspruch und Klage gegen die Überleitung erfolglos waren, hat das Oberverwaltungsgericht (ZfF 1987, 252) auf die Berufung des Klägers die an ihn gerichtete Überleitungsanzeige aufgehoben und dies im wesentlichen folgendermaßen begründet:

Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere fehle dem Kläger nicht die Klagebefugnis. Die Klage sei auch begründet; denn die Überleitungsanzeige sei wegen Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift habe der Beklagte den Anspruch der Großmutter des Klägers auf Rückgabe der Schenkung nicht in voller Höhe auf sich überleiten dürfen, sondern nur insoweit, als es sich bei dem Schenkungsbetrag nicht um Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 BSHG gehandelt haben würde. Auch bei rechtzeitiger Herausgabe der geschenkten 10.000 DM, zumindest eines das monatliche Eintreten der Sozialhilfe erübrigenden Betrages seit dem 23. November 1979, hätte die Gewährung von Hilfe zur Pflege für die Großmutter des Klägers nicht mehr von dem (vorherigen) Einsatz oder von der Verwertung des Schenkungsbetrages abhängig gemacht werden dürfen, sobald das Vermögen aufgrund der Bezahlung der Heimpflegekosten und vorbehaltlich erneuter Vermögenszuflüsse auf einen „kleineren Barbetrag“ im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG gesunken wäre. Der Beklagte hätte in der Überleitungsanzeige zum Ausdruck bringen müssen, daß er den Rückgewährungsanspruch nur in einem Umfang in Anspruch nehme, der diesen der Großmutter des Klägers zukommenden Vermögensschonbetrag berücksichtige. § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG komme auch dem Kläger als Schutzvorschrift zugute, die Nichtbeachtung dieser Bestimmung bedeute ihm gegenüber nicht etwa lediglich den „Reflex“ einer allein dem Schutz des Hilfeempfängers dienenden Vorschrift.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Dieser rügt eine Verletzung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 90 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner gegen die Überleitungsanzeige erhobenen Klage zurückweisen müssen.

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die Klage zulässig ist.

Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht nicht an dem Erfordernis der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) scheitern lassen. Die vom Kläger angefochtene Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das in § 90 Abs. 1 und 2 BSHG den Übergang des Anspruchs des Hilfeempfängers gegen den Drittschuldner durch „schriftliche Anzeige“ regelt und in § 90 Abs. 3 BSHG von dem „Verwaltungsakt“ spricht, der den Übergang des Anspruchs bewirkt. Die Überleitungsanzeige ist Verwaltungsakt auch nicht etwa nur im Verhältnis zum Hilfeempfänger; denn sie ergeht an den Drittschuldner (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG: „an den anderen“) und greift auch ihm gegenüber – als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt – in das zwischen ihm und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis ein. Im Hinblick auf die Adressatenstellung des Drittschuldners und die vorbezeichnete Rechtsnatur der Überleitungsanzeige kann (auch) diesem die Befugnis zur Klage gegen diese Anzeige jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn auch der Träger der Sozialhilfe selbst davon ausgeht, daß der Drittschuldner gegen die ihm gegenüber erlassene Überleitungsanzeige klageweise vorgehen kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn in dem Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes R. vom 7. Juli 1983, durch den die Überleitung vom 12. Februar 1980 ihre abschließende Gestalt gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wurde der Kläger ausdrücklich dahin belehrt, gegen den „Bescheid … vom 12.02.1980 … nunmehr innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage“ erheben zu können.

Auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers läßt sich nicht in Abrede stellen. Dieses Zulässigkeitserfordernis besagt, daß der Kläger verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nur in Anspruch nehmen kann, wenn er sein Klageziel nicht auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere braucht der Kläger sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß über die Rückforderung ein gesonderter Bescheid ergehen werde, ihm letztlich aber Rechtsschutz gegenüber einer Inanspruchnahme durch den Beklagten auch noch im Rahmen eines von diesem gegebenenfalls zu führenden Zivilrechtsstreits verbleibe. Nur in dem vorliegenden Rechtsstreit kann der Kläger geltend machen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überleitung fehlen.

Nicht beizupflichten ist der Vorinstanz jedoch darin, daß die Klage auch begründet sei. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige auch an der Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG messen durfte, wonach der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden darf, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen die Hilfe nicht gewährt worden wäre, oder ob sich auf diese Regelung nur der Hilfeempfänger, nicht dagegen auch der vorrangig Leistungsverpflichtete berufen kann. Dahinstehen kann ferner, ob die von der Vorinstanz herangezogene, einen Vermögenseinsatz durch den Hilfeempfänger begrenzende Vorschrift des § 88 BSHG „drittschützenden“ Charakter hat. Mit Bundesrecht unvereinbar ist nämlich schon der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen von § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG lägen hier deswegen vor, weil eine rechtzeitige Leistung des Klägers im Wege der Schenkungsrückgewähr das Eintreten der Sozialhilfe im Umfang eines der Großmutter des Klägers nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu belassenden Barbetrages nicht erübrigt hätte.

Unter „Leistung“ im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG ist nur die vom Drittschuldner im Zeitpunkt des Eintretens der Sozialhilfe geschuldete Leistung zu verstehen. Dies war hier nicht der gesamte dem Kläger von seiner Großmutter geschenkte Geldbetrag, sondern allenfalls der Betrag, der von dieser aufgrund ihrer Bedürftigkeit zur Bestreitung ihres angemessenen Unterhalts benötigt wurde. § 528 BGB regelt keinen Widerruf der Schenkung (vgl. demgegenüber § 530 BGB), es wird nicht der ganze Schenkungsakt umgestoßen (so Reuss, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdnr. 5). Der Anspruch des Schenkers geht deshalb, wie sich auch schon aus dem Gesetzeswortlaut („soweit“) ergibt, nicht schlechthin auf Herausgabe der Schenkung, sondern nur auf Herausgabe dessen, was der Schenker zur Behebung seiner Bedürftigkeit benötigt (siehe auch Reuss, a.a.O.; Mühl, in: Soergel, BGB, 4. Aufl., § 528 Rdnr. 4). Ist der eingetretene Notbedarf geringer als der Wert des Geschenks, so kann darum nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil herausverlangt werden (vgl. auch BGHZ 94, 141 <143>), bei wiederkehrendem Bedarf wie z.B. bei Heimunterbringungs- oder -pflegekosten also – ungeachtet der Abwendungsmöglichkeit nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB – nur wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe (siehe Kollhosser, in: Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 528 Rdnr. 3). Insbesondere schuldet der Beschenkte aufgrund von § 528 BGB darum nicht von vornherein die Rückgewähr eines Geldbetrages, der beim Schenker als „Vermögen“ im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu verbleiben hätte und von einem Einsatz zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verschonen wäre. Im Gegenteil stünde dem Beschenkten ein Rückforderungsrecht zu, wenn und soweit der Schenker das zurückgeforderte Geschenk nicht zur Bestreitung seines Unterhalts verwendet (Mezger, in: RGRK-BGB, 12. Aufl., § 528 Rdnr. 5 a.E.).

Bei einer Erfüllung des Rückgewähranspruchs aus § 528 BGB auf diese vom Gesetz vorgesehene Weise hätte der Beklagte die Kosten der Heimunterbringung der Großmutter des Klägers solange nicht zu übernehmen brauchen, wie der Schenkungsbetrag nicht ausgeschöpft war. Die an die Großmutter zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts von seiten des Klägers zurückfließenden Geldbeträge wären aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Einkommen zu beurteilen gewesen, das weder aufgrund des § 88 Abs. 2 BSHG Schonvermögen dargestellt hätte noch im Hinblick auf etwaige Einkornmensgrenzen von einem Einsatz hätte ausgenommen werden können; denn auch soweit das Einkommen des Hilfeempfängers unter der für ihn maßgeblichen Einkommensgrenze liegt, kann nach § 85 Nr. 1 BSHG die Aufbringung der Mittel verlangt werden, soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre. Dies trifft, wie dargelegt, für die Rückgewähr einer Schenkung aufgrund von § 528 BGB zu.

Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise läßt sich nicht im Hinblick darauf in Zweifel ziehen, daß, wenn der Kläger seiner Großmutter sogleich den gesamten Schenkungsbetrag zurückgewährt und sie über sonstige Vermögenswerte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügt hätte, ihr ein Barbetrag im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG als Schonvermögen hätte belassen werden müssen, ohne daß sich dies auf ihre Bedürftigkeit in sozialhilferechtlicher Hinsicht ausgewirkt hätte. Denn § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG setzt eine hypothetische Kausalität zwischen rechtzeitiger Leistung des Dritten und Nichtgewährung von Sozialhilfe voraus. Bei der Beurteilung dieser Kausalität ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, von der aufgrund von § 528 BGB geschuldeten Leistung auszugehen und nicht von dem Fall, daß der Hilfeempfänger durch ein überobligationsmäßiges Verhalten des Drittschuldners zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht (sogleich) notwendige, unter die Vorschrift des § 88 BSHG fallende Vermögenswerte erlangt.

Ebenfalls ungeeignet, das hier gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, ist die Erwägung, daß es der Großmutter des Klägers, da ihr ein Barbetrag im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hätte belassen bleiben müssen, unbenommen gewesen wäre, diesen Betrag – wiederum an den Kläger – zu verschenken anstatt ihn für ihren Lebensunterhalt zu verwerten. Unzutreffend wäre nämlich die hieran anschließende Überlegung, daß der verschenkte Betrag dann auch beim Beschenkten hätte verbleiben müssen und damit einem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen gewesen wäre. Der Rückgewähranspruch aus § 528 BGB ist nicht durch § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vergleichbare Regelungen beschränkt. Dem Kläger selbst kommen, da er nicht zu dem Kreis der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG verbleibenden Unterhaltspflichtigen gehört, die durch § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften über das Schonvermögen nicht zugute. Es liegt kein sachwidriges Ergebnis darin, daß diese Vorschriften im vorliegenden Fall nur zugunsten der Großmutter des Klägers als der Hilfeempfängerin eingreifen und auch dies nur unter der Voraussetzung, daß das Schonvermögen der Großmutter des Klägers auch wirklich verbleibt. Diese Voraussetzung aber war mit dem Vollzug der Schenkung entfallen.

Da die Berufungsentscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), ist der Revision des Beklagten stattzugeben und die Berufung des Klägers unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.