BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 2 B 10/06

Mai 30, 2020

BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 2 B 10/06
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Dezember 2005, OVG 4 B 11.05, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 15. März 2005, 28 A 175.04, Urteil

Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegen nicht vor.
Der Kläger hält der Sache nach für klärungsbedürftig die Frage,
ob bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 56 Abs. 2 VwGO, §§ 174 ff. ZPO ein vom Empfänger unterschriebenes und mit Datum versehenes Empfangsbekenntnis Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Zustellung ist.
Die Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soweit geklärt, dass es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens nicht bedarf.
Nach § 166 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO 2001 ist nach Abs. 4 der Vorschrift die Rücksendung des mit dem Datum und der Unterschrift des Adressaten versehenen Empfangsbekenntnisses an das Gericht von rechtlicher Bedeutung. Diese besteht indessen darin, dass dadurch die Zustellung nachgewiesen wird. Jedenfalls die Datumsangabe ist folglich kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung und damit auch nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 – 5 StR 429/04 – NStZ-RR 2005, 77 und vom 11. Juli 2005 – NotZ 12/05 – NJW 2005, 3216). Ob das auch für die Unterschrift gilt, hat der BGH in dem genannten Beschluss vom 11. Juli 2005 offen gelassen (a.a.O. S. 3217).
Unbeschadet dieser bloßen Nachweisfunktion von Unterschrift und Datumsangabe des Adressaten verlangt die Zustellung nach § 174 ZPO 2001 die Bereitschaft des Adressaten, das Schriftstück entgegenzunehmen. Drückt der Adressat dadurch, dass er – wie hier – das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet, seine Weigerung aus, das Schriftstück entgegenzunehmen, mag es bei ihm an der erforderlichen Empfangsbereitschaft fehlen (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 a.a.O. und vom 11. Juli 2005 a.a.O.). Legt er jedoch gegen das Urteil, das ihm zugestellt werden soll, ein Rechtsmittel ein und nimmt er in der von ihm unterschriebenen Rechtsmittelschrift auf die Urteilsausfertigung Bezug, so macht er deutlich, dass er bereit war, das Schriftstück entgegen und zur Kenntnis zu nehmen. Auch in einem solchen Fall kann der Mangel der Zustellung nach § 189 ZPO 2001 geheilt werden (vgl. zu § 187 ZPO a.F. BGH, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 226/87 – NJW 1989, 1154). Von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, ist dann nicht auszugehen, wenn trotz der Nichteinreichung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses die Gesamtumstände zwingend auf den Erhalt und die Empfangsbereitschaft schließen lassen. Das Schriftstück gilt dann in dem Zeitpunkt als zugestellt, zu dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
So verhält es sich hier. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin dem Prozessbevollmächtigten des Klägers tatsächlich zugegangen ist, ist offensichtlich und wird von ihm auch nicht in Frage gestellt; ebenso wenig stellt er die später konkludent zum Ausdruck gebrachte, schon bei Entgegennahme als vorhanden anzusehende Empfangsbereitschaft in Abrede. Der Prozessbevollmächtigte hat lediglich den Erhalt des Empfangsbekenntnisvordrucks verneint und sich nicht für verpflichtet gehalten, das Datum des tatsächlichen Erhalts des später mit der Berufung angefochtenen Urteils dem Berufungsgericht formlos mitzuteilen.
Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1979 – BVerwG 2 C 1.79 – (BVerwGE 58, 107) und vom 21. Dezember 1979 – BVerwG 4 ER 500/79 – (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7), von denen das Berufungsurteil abgewichen sein soll, zu § 5 Abs. 2 VwZG ergingen, während die Interpretation des Berufungsgerichts §§ 174 ff., 189 ZPO zum Gegenstand hat. Diese zivilprozessualen Vorschriften sind für die Zustellung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgebend geworden, weil durch Art. 2 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 § 56 Abs. 2 VwGO dahin geändert worden ist, dass wegen der Zustellung verwaltungsgerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird.

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