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Im Zuge der Enthüllungen im Zusammenhang mit den sog. Panama Papers hat das Bundesjustizministerium bereits im April 2016 ein „Ende der Heimlichtuerei“ angekündigt. Der Umsetzung dieses Versprechens dient das am 26.06.2017 in Kraft getretene Geldwäschegesetz (GwG). Der wesentliche Bestandteil dieses Gesetzes ist die Einführung eines sog. Transparenzregisters. Mit diesem sollen die „wirtschaftlich Berechtigten“ von Personenvereinigungen identifizierbar gemacht werden. Die betroffenen Vereinigungen sind bis zum 01.10.2017 verpflichtet entsprechende Mitteilungen abzugeben.
I. Wer ist von der Mitteilungspflicht betroffen und welche Angaben umfasst sie?
Von der Mitteilungspflicht sind „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 I 1 GwG betroffen. Diese sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Soweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Beteiligungen an einer solchen Gesellschaftsform hält, ist sie nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Darüber hinaus werden nach § 21 GwG Trusts, nicht eingetragene Stiftungen und ähnliche Rechtsgestaltungen erfasst. Zwar wird im GwG nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Mitteilungspflicht nur für inländische Vereinigungen und Rechtsgestaltungen gilt, allerdings kann sich die Gesetzgebungskompetenz des Staates nicht über das jeweilige Hoheitsgebiet erstrecken. Nach § 19 III GwG sind Vor- und Nachnahme, Geburtsdatum, Wohnort wie auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses von „wirtschaftlich Berechtigten“ mitteilungspflichtig. Folglich sind vor allem Handelsgesellschaften verpflichtet Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ zu machen.
II. Wer sind die „wirtschaftlich Berechtigten“?
„Wirtschaftlich Berechtigte“ im Sinne des § 3 I GwG sind nur natürliche Personen. Nach § 3 II GwG sind bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften solche natürlichen Personen wirtschaftlich Berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar
1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, oder
3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Eine mittelbare Kontrolle – etwa über zwischengeschaltete Gesellschaften – übt in diesem Sinne aus, wer gem. § 290 II bis IV HGB einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Außerdem wird die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise von § 3 I 3, § 19 III Nr. 1 b GwG konkretisiert, was insbesondere Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern – wie Treuhandverhältnisse und Stimmbindungsvereinbarungen – erfasst. Wichtig ist, dass sollte keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden können, der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter aufgrund einer Fiktion gem. § 3 II 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigter gilt.
III. Welche Transparenzpflichten trifft ein Unternehmen?
Die Vereinigungen haben gem. § 20 I GwG die Pflicht Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten „einzuholen, aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten“. Das heißt es sind Informationen zu erfassen, wobei die wirtschaftlich Berechtigten gegenüber den Gesellschaften gem. § 20 III GwG bußgeldbewehrt mitteilungspflichtig sind. Es sollten die Vereinigungen zumindest jährlich überprüfen, ob die vorliegenden Informationen aktuell sind. Ausweislich des § 56 I Nr. 53 GwG erfüllt die Unterlassung einen Ordnungswidrigkeitstatbestand. Die erforderlichen Angaben sind der registerführenden Stelle nach § 18 GwG unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Im Übrigen sind die Mitteilungen zum Transparenzregister gem. § 20 II 4 GwG bei einer Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse – etwa dem Ausscheiden eines wirtschaftlich Berechtigten – zu aktualisieren.
Die erstmalige Mitteilung muss gem. § 59 I GwG zum 01.10.2017 erfolgen.
IV. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Sollten sich die mitteilungspflichtigen Angaben aus anderweitigen Registereintragungen ergeben, so gilt die Eintragungspflicht gem. § 20 II GwG als erfüllt. Es sollen in diesem Sinne doppelte Mitteilungspflichten und die damit verbundene Belastung der Vereinigungen vermieden werden. Praktisch gesehen wird der Arbeitsaufwand dadurch allerdings nicht verringert, weil dennoch jede Gesellschaft im Einzelnen prüfen muss, welche mitteilungspflichtigen Angaben in den betroffenen Registern bereits vorhanden sind. Im Einzelnen ergeben sich somit je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Ausnahmen von der Mitteilungspflicht.
V. Kontrollketten
Auch für Anteilseigner, die von einem wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert werden besteht gem. § 20 III GwG eine Mitteilungspflicht. Darüber hinaus sind auch wirtschaftlich Berechtigte verpflichtet, die zwar außerhalb der Gesellschaft stehen, aber Kontrolle über zwei oder mehrerer zwischengeschaltete Anteilseigner haben. Das GwG sieht somit umfassende Schutzmechanismen vor, um Umgehungsstrategien vorzubeugen.
VI. Einsicht in das Transparenzregister
Das Transparenzregister kann gem. § 59 III GwG erstmals ab dem 27.12.2017 eingesehen werden. Es handelt sich allerdings nicht um ein öffentliches Register. Zwar haben die in § 23 I Nr. 1 GwG genannten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden einen uneingeschränkten Zugang, dennoch können die Verpflichteten nur zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht Einsicht nehmen. Das heißt also die Einsichtnahme erfolgt lediglich anlassbezogen bei der Begründung und Überwachung einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer Transaktion. Jedoch wird ein konkreter Nachweis nicht gefordert. Sollten andere Personen Einsicht nehmen wollen, so ist der Nachweis eines „berechtigten Interesses“ erforderlich. Dieses berechtigte Interesse liegt vor, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche in nachvollziehbarer Weise vorgetragen wird. In der Gesetzesbegründung werden etwa Nichtregierungsorganisationen genannt, die sich der Bekämpfung von Geldwäsche verschrieben haben, oder auch Fachjournalisten, sofern die Recherche der Vorbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Allerdings bleibt fraglich, ob diese Kriterien der tatsächlichen Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten dienen.
VII. Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen
Sowohl für die betroffenen Gesellschaften als auch für die wirtschaftlich Berechtigten sind Verletzungen der Mitteilungspflichten gem. § 56 I Nr. 53 bis Nr. 56 GwG bußgeldbewehrt. Sollte ein schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstoß vorliegen, so kann eine Geldbuße gem. § 56 II GwG bis zu 1.000.000,- € betragen. In anderen Fällen kann eine Geldbuße bis zu 100.000,- € betragen. Außerdem werden bestandskräftige Bußgeldbescheide von der Aufsichtsbehörde unter Nennung der verantwortlichen Personen sowie der Art und des Charakters des Verstoßes auf der Internetseite der Behörde für mindestens fünf Jahre veröffentlicht.
VIII. Fazit
Letzten Endes sind mit Einführung des Transparenzregisters sämtliche Personenvereinigungen in Deutschland verpflichtet – unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesellschaftsform – ihre Mitteilungspflichten zu überprüfen. In diesem Sinne haben die Gesellschaften zu ermitteln, welche Informationen aus den öffentlich zugänglichen Registern abrufbar sind und welche nicht. Es bestehen insbesondere für Familiengesellschaften und gewollt intransparente Unternehmen besondere Risiken im Hinblick auf die Mitteilungspflichten; daher sind besonders auf Diskretion bedachte Unternehmen betroffen. Im Lichte der bedenklichen Einsichtnahmemöglichkeiten und auch der einschneidenden Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen sollten die Betroffenen nicht zögern fachlichen Rat heranzuziehen.
Beste Empfehlungen,
Ihr Andreas Krau
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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