Deckungsschutz aus Rechtsschutzversicherung für Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung

März 5, 2019

Deckungsschutz aus Rechtsschutzversicherung für Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für eine beabsichtigte Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld nach Widerruf eines Darlehensvertrages besteht.

Die Kläger nahmen die Beklagte, eine Versicherung, aus einer Rechtsschutzversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu gewähren habe. Im Jahre 2008 schlossen die Kläger zur Finanzierung des Erwerbes eines Grundstücks nebst selbstgenutzter Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 150.000 Euro. Im Jahre 2014 vereinbarten sie einen weiteren Darlehensvertrag mit der Y über einen Nettokreditbetrag von insgesamt 165.000 Euro, der teils zur Ablösung des ersten Darlehens, teils zur Finanzierung nicht genehmigungspflichtiger Renovierungsmaßnahmen bestimmt war. Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld an dem 2008 erworbenen Grundstück. Im Februar 2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung, der von den Kreditinstituten zurückgewiesen wurde. Die Beklagte erklärte die Deckungszusage, allerdings beschränkt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen.
In der ersten Instanz war die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Den Klägern stehe der von ihnen nach der teilweisen Klagerücknahme noch geltend gemachte Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.

Das OLG Hamm hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein Versicherungsfall, aus welchem sich ein solcher Anspruch ergibt, eingetreten. Der Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten umfasse den Vertragsrechtsschutz. Der Anspruch auf Rechtsschutz entstehe von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen habe oder begangen haben solle. Der den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtenverstoß werde bestimmt durch das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleite. Dieses den Kreditinstituten vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten liege hier nicht etwa in der Verwendung einer womöglich fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sondern in der Zurückweisung des von den Klägern erklärten Widerrufes und der damit einhergehenden Weigerung, die Verträge rückabzuwickeln. Die Frage, ob seitens der Kreditinstitute nach Zahlung des sich aus der Rückabwicklung ergebenden Betrages die dingliche Sicherheit zurückzugewähren sei, und die vorgelagerte Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Widerrufs beträfen hier nicht verschiedene Gegenstände. Vielmehr sei die Frage der Wirksamkeit des Widerrufes entscheidend auch für die tatsächlich zwischen den Klägern und den Kreditinstituten geführte Auseinandersetzung über die Pflicht zur Rückgewähr der dinglichen Sicherheit. Aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalles sei die Beklagte verpflichtet, den Klägern Deckungsschutz für die von ihnen beabsichtigten Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu gewähren. Den Kreditinstituten stehe nach dem Sicherungsvertrag ein Anspruch auf die dingliche Sicherheit nur so lange zu, bis sie wegen sämtlicher ihr aus dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche befriedigt sei. Nichts anderes beabsichtigten aber die Kläger klageweise geltend zu machen. Denn mit ihren gestellten Anträgen begehrten sie gerade Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen, die auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung nach vollständiger Befriedigung der Bank, auch hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis, gerichtet seien.

Vorinstanz
LG Bielefeld, 14.02.2018 – 18 O 273/16

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