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Die neue EU-Erbrechtsverordnung
In der EU gibt es jährlich etwa 450.000 Erbfälle mit einem Nachlassvermögen von etwa 120 Milliarden Euro. 2012 gab es in der EU 27 unterschiedliche Rechtsordnungen. Ein Teil dieser Erbfälle berührt das Recht mehrerer Mitgliedsstaaten, sei es, weil der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hatte, sei es, weil der Erblasser Vermögen in mehreren Mitgliedstaaten hatte. Am 16.08.2012 ist deswegen die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 17.08.2015. Die Verordnung will vor allem folgende Aspekte regeln:
Auf dieser Basis ergibt sich seit dem 17.08.2015 für grenzübergreifende Nachlassfälle folgende Rechtslage:
Witwer Müller aus Mittelhessen verkauft sein Haus und verzieht nach Mallorca. Er hat keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, aber noch einige Äcker und Wiesen sowie Bankkonten. Er verstirbt nach 3 Jahren in Mallorca und hinterlässt keine letztwillige Verfügung. Seine 3 Kinder leben in Deutschland. Zuständig ist das Nachlassgericht in Mallorca. Dieses wendet auf den gesamten Erbfall – auch hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens – spanisches Recht an.
Abwandlung: Herr Müller wählt in seinem Testament das deutsche Recht. Zuständig bleibt das spanische Gericht. Dieses hat jedoch nun das deutsche Recht auf den Erbfall anzuwenden. Die Kinder in Deutschland können durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen. Ebenso hätte Müller bereits in seinem Testament die Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestimmen können.
Abwandlung: Herr Müller hatte vor 10 Jahren in Deutschland ein notarielles Testament – gemeinsam mit seiner damals noch lebenden Ehefrau – errichtet, jedoch keine Rechtswahl getroffen. Hier bleibt es bei der Anwendung spanischen Rechts. Es kann jedoch besondere Probleme geben, inwieweit das auf das deutsche Recht zugeschnittene Ehegattentestament den Formvorschriften des spanischen Rechts entspricht. Gerade gemeinschaftliche Testamente (Ehegattentestamente) sollten bei grenzübergreifeneden Gestaltungen daher besonders kritisch geprüft werden, da einige Rechtsordnungen das gemeinschaftliche Testament nicht kennen.
Der Gastarbeiter S hat die italienische Staatsbürgerschaft und wohnt seit 20 Jahren ausschließlich in Deutschland. Er hat Vermögen in Italien. Seine Kinder sind italienische Staatsangehörige. S verstirbt in Deutschland ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Zuständig ist das örtlich zuständige deutsche Amtsgericht, Nachlassgericht. Dieses wendet deutsches Recht an.
Abwandlung: S hat in seinem Testament italienisches Recht gewählt. Nun hat das deutsche Gericht italienisches Recht anzuwenden.
Abwandlung: S hat deutsches Recht gewählt. Die Rechtswahl ist unzulässig, da S nur das Recht seines Staates, hier also das italienische Recht, wählen darf. Es wird also darauf ankommen, wo sich der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort befand.
Witwer W hat 2 Söhne, Karl und Otto. W hat Streit mit der Ehefrau von Karl und möchte Karl daher enterben. Der Notar belehrt W, dass Karl einen Pflichtteil von ¼ hat. W schäumt vor Wut. W verkauft sein Haus, bricht alle Brücken nach Deutschland ab und zieht in den EU Staat X, dessen Bundesland Y kein Pflichtteilsrecht kennt. W bestimmt Otto dort auf einem Bierdeckel handschriftlich zum Alleinerben. W verstirbt 3 Jahre später in Y. Es gilt das Recht von Y. Otto wird Alleinerbe. Karl erhält keinen Pflichtteil.
Abwandlung: Karl kann vor Gericht beweisen, dass W in Y nur ein Ferienhaus unterhielt, dass er sich aber die meiste Zeit des Jahres bei seiner Schwester in Bischoffen aufhielt. Es gilt dann deutsches Recht. Karl erhält einen Pflichtteil von ¼.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgesellt. Seine Verwendung ist nicht verpflichtend. Es tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Urkunden, die in den anderen Staaten zu diesen Zwecken verwandt werden. Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter.
Bei einem Nachlass mit Inlandsvermögen und Vermögen in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten haben die Berechtigten folgende Möglichkeiten:
Das ENZ entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedsstaaten, ohne dass es dazu eines besonderen Verfahrens bedarf.
Diese Ausführungen können naturgemäß nur einen ersten Aufriß der neuen Regelungen bieten. Bei Fragen zu konkreten Problemstellungen sollten Sie einen Fachmann zu Rate ziehen. Gerne stehen wir Ihnen bei Bedarf hierfür zur Verfügung.
Beste Empfehlungen
Ihr Rechtsanwalt Andreas Krau
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