Durchsetzungsfähigkeit als Kriterium der Tariffähigkeit von Gewerkschaften

November 22, 2019

Durchsetzungsfähigkeit als Kriterium der Tariffähigkeit von Gewerkschaften

Das BVerfG hat entschieden, dass die Entscheidung, ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft anerkannt wird, davon abhängig gemacht werden kann, ob sie eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite aufweist.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine arbeitsgerichtliche Entscheidung zur Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition. Die Beschwerdeführerin ist eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der privaten Versicherungsbranche. Auf Antrag einer mit ihr konkurrierenden Koalition stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine tariffähige Gewerkschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG sei, da weder aus vergangener Teilnahme am Tarifgeschehen noch aus der Größe und Zusammensetzung ersichtlich sei, dass die Vereinigung über die erforderliche Durchsetzungskraft verfüge. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit darüber, ob Vereinigungen tariffähig sind und damit Partei eines Tarifvertrages sein können. Den Antrag, das festzustellen, können konkurrierende Vereinigungen treffen. Die Entscheidung, ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft anerkannt werde, könne davon abhängig gemacht werden, ob sie eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite aufweise. Das stehe mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit in Einklang. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiere keinen Instanzenzug und stehe daher der Beschränkung eines Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit auf eine Tatsacheninstanz nicht entgegen.

Wesentliche Erwägungen des BVerfG:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren sichert das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Jedoch garantiert die Verfassung keinen Instanzenzug. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der betroffenen Interessen zu entscheiden, ob eine Instanz entscheiden soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. Davon ausgehend ist hier kein Verstoß gegen das Grundgesetz erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz die Entwicklungsmöglichkeiten einer Koalition noch während des laufenden Verfahrens verkürze, greift das nicht durch. Allein die Hoffnung Beteiligter auf eine Veränderung der Tatsachenlage zu eigenen Gunsten während eines Statusfeststellungsverfahrens wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die Tariffähigkeit einer Vereinigung auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung bei einer wesentlichen Veränderung der relevanten Tatsachen erneut entschieden werden kann.

2. Auch die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG sind weder durch die angegriffene Entscheidung noch durch das angegriffene Gesetz verletzt.

a) Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz regeln ausdrücklich, wann eine Arbeitnehmerkoalition als Gewerkschaft anzusehen ist. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit haben daher die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit näher zu umschreiben. Es ist dann mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden. So kann nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen, da nur Vereinigungen als tariffähig anzusehen sind, die eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler haben. Allerdings dürfen dabei keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der freien Koalitionsbildung und -betätigung führen.

b) Davon ausgehend ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Es durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine tariffähige Gewerkschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG ist, und dabei maßgeblich auf die Größe und Zusammensetzung der Mitgliederschaft der Vereinigung abstellen. Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden. Die Zahl der organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt die Verhandlungsfähigkeit einer Koalition, deren finanzielle Ausstattung und organisatorische Leistungsfähigkeit. Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl Aufschluss darüber, ob eine Vereinigung hinreichenden Druck aufbauen kann, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen. Die Folge, dass Koalitionen im gerichtlichen Verfahren prozessuale Nachteile entstehen können, wenn sie ihre Mitgliederstärke nicht offenlegen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Landesarbeitsgericht hat bei der ihm obliegenden Beurteilung des Einzelfalls auch keine Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit gestellt, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit unangemessen auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken. Die Annahme, dass sich aus einem Organisationsgrad von nicht mehr als 0,05% unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung der Vereinigung keine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler ergibt, ist nachvollziehbar.

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