Entlassung des Pflegers

Mai 13, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 1982 – BReg 1 Z 98/81
Entlassung des Pflegers
1. Die beharrliche und langandauernde Unterlassung, dem Vormundschaftsgericht Rechnung über die Verwaltung des der Pflegschaft unterliegenden Vermögens zu legen, ist ein pflichtwidriges Verhalten des Pflegers, das seine Entlassung rechtfertigen kann.
2. Hat der Beschwerdeführer bei Einlegung der Beschwerde deren unverzügliche Begründung angekündigt und bringt er diese nicht nach, dann ist das rechtliche Gehör gewahrt, wenn das Beschwerdegericht eine angemessene Zeit mit der Entscheidung wartet.
3. Der Pfleger ist gegen eine Entlassung wider seinen Willen beschwerdeberechtigt.
4. Zum Erfordernis der – persönlichen – Anhörung des Pfleglings (hier: 11 Jahre) in einem die Vermögenssorge betreffenden Verfahren (Entlassung des Pflegers).

Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 7.August 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß der Entscheidungssatz in der Nr.1 des Beschlusses des Amtsgerichts – Vormundschaftsgerichts Aichach vom 1.Juli 1981 folgende Fassung erhält:
„Herr Rechtsanwalt …, München, wird als Pfleger des Kindes … geb. …, aus dem Amt entlassen“.
Gründe
I.
1. Für die minderjährigen Kinder A und D, die neben weiteren Personen auf Grund Testaments der Erblasserin Dr. E … vom 14.12.1970 Nacherben geworden waren, ordnete das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Friedberg (Rechtspfleger) mit Beschluß vom 9.10.1972 Ergänzungspflegschaft an, weil die Erblasserin im Testament bestimmt hatte, daß die Eltern das zugewendete Vermögen nicht verwalten sollten. Als Pfleger mit dem Wirkungskreis „Vertretung und Verwaltung des Nachlasses nach Dr. E …“ wurde im Einverständnis mit den Eltern der Kinder (Beteiligte zu 1) Rechtsanwalt M … in … (Beteiligter zu 2) bestellt und verpflichtet.
Da das für die Führung der Pflegschaft im weiteren Verlauf (wegen der Gebietsreform) zuständig gewordene Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Aichach einen Interessenkonflikt zwischen beiden Pfleglingen bei der Durchführung der Erbauseinandersetzung als möglich ansah, entließ es nach Anhörung und entsprechendem Antrag den Beteiligten zu 2) mit Beschluß vom 8.12.1978 als Pfleger des Kindes D. Seine erneute Bestellung wurde einige Zeit danach zwar wieder in Erwägung gezogen, aber nicht verfügt.
2. In der Folgezeit forderte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 2) wiederholt und unter Fristsetzung auf, die Jahresabrechnungen für 1979 und 1980 einzureichen; auch wurde ihm die Absicht, ihn zu entlassen, mitgeteilt. Nach fruchtlosem Ablauf der zuletzt gesetzten Frist entließ das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 1.7.1981 (Rechtspfleger) Rechtsanwalt M aus seinem Amt als Pfleger (Nr.1) und bestellte als neuen Pfleger das Kreisjugendamt … (Nr.2). Im Beschlußtenor der Nr.1 führte das Vormundschaftsgericht neben A auch D … auf.
Gegen die ihm am 7.7.1981 zugestellte Entlassungsentscheidung (Nr.1) legte der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 17.7.1981, eingegangen bei Gericht am 20.7.1981, „sofortige Beschwerde“ ein. Der Rechtspfleger legte die Erinnerung dem Vormundschaftsrichter vor, der sie für nicht begründet erachtete und die Akten dem Landgericht Augsburg zur Entscheidung übersandte. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 7.8.1981, der am 17.8.1981 zur Zustellung an den Beteiligten zu 2) hinausgegeben wurde, als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 19./20.8.1981 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2). Die Beteiligten zu 1) und 3) haben zu ihr keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 27, 29 Abs.2, § 60 Abs.1 Nr.3 FGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs.1 Sätze 1 und 2, Abs.4, § 22 Abs.1, § 16 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 FGG). Als Rechtsanwalt brauchte sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen anderen Anwalt vertreten zu lassen (BayObLGZ 1972, 44; BayObLG FamRZ 1977, 347; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11.Aufl. RdNr.15 a.E., Jansen FGG 2.Aufl. RdNr.7, je zu § 29). Seine Beschwerdebefugnis ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1981, 173/175).
Das sonach zulässige Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Entlassung des Beteiligten zu 2) als Pfleger sei zu Recht erfolgt, weil dessen säumiges Verhalten eine Überwachung seiner Tätigkeit durch das Vormundschaftsgericht verhindere und dadurch eine Gefährdung der Interessen der minderjährigen Pfleglinge drohe. Auch nach siebenmaliger Anmahnung in der Zeit vom 21.1.1980 bis 18.3.1981, verbunden mit einer Entlassungsandrohung, habe der Beteiligte zu 2) dem Vormundschaftsgericht die verlangten Abrechnungen für die Jahre 1979 und 1980 bisher nicht vorgelegt. Dem könne nur noch mit der Entlassung des Pflegers begegnet werden. Seine Beschwerde hiergegen sei daher als unbegründet zurückzuweisen; entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 17.7.1981, eine Beschwerdebegründung unverzüglich nachzureichen, habe der Beteiligte zu 2) eine solche nicht nachgebracht.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Die Beschwerdekammer hat zutreffend die befristete (§ 11 Abs.1 Satz 2 RPflG) Erinnerung gegen die Entlassung des Pflegers (§ 1909 BGB) durch den nach § 3 Nr.2 a RPflG zuständigen Rechtspfleger (Keidel/Kuntze/Winkler Vorb §§ 35 – 64 a FGG RdNr.24, Jansen § 35 FGG RdNr.67) gemäß § 11 Abs.2 Sätze 4 und 5 RPflG als sofortige Beschwerde (§ 22 Abs.1, § 60 Abs.1 Nr.3 FGG) behandelt und die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, was vom Gericht der weiteren Beschwerde selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1981, 30/32), bejaht (Keidel/Kuntze/Winkler RdNr.10, Jansen RdNr.8, je zu § 60 FGG); auch die Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs.1 FGG) hat sie ohne Rechtsfehler angenommen. Der Pfleger ist gegen die Entlassung wider seinen Willen beschwerdeberechtigt (BayObLGZ 1958, 244/246; KG JR 1967, 26; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr.14, Jansen RdNr.32, je zu § 20 FGG), weil sie in seine eigene Rechtssphäre eingreift (BayObLGZ 1974, 61/63).
b) Nach § 1886 BGB, der auf die Pflegschaft entsprechend anwendbar ist (§ 1915 Abs.1 BGB), hat das Vormundschaftsgericht den Pfleger zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Pflegers, das Interesse des Mündels gefährden würde. Ein Verschulden des Pflegers ist nicht Voraussetzung für die Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Belange des Pflegebefohlenen, die schon dann als gegeben anzusehen ist, wenn eine Schädigung möglich oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayObLGZ 18 A, 206/207; 1952, 336/338; 1958, 244/246; BayObLG Rpfleger 1977, 254/255; OLG Hamm Rpfleger 1966, 17/18; Staudinger BGB 10./11.Aufl. RdNr.2, BGB-RGRK 10./11.Aufl. RdNrn.2, 3, Soergel BGB 11.Aufl. RdNrn.4, 5, Palandt BGB 41.Aufl. Anm.2 a, MünchKomm RdNr.15, Erman BGB 7.Aufl. RdNr.2, je zu § 1886 BGB). Wenn § 1886 BGB von einem pflichtwidrigen – also schuldhaften – Verhalten spricht, so ist damit nur einer der möglichen Entlassungsgründe hervorgehoben (BayObLGZ 1952, 336/338). Da die Entlassung die äußerste Maßregel gegen den Pfleger darstellt, ist im allgemeinen, wenn das Gericht mit der Frage der Entlassung befaßt ist, auch von Amts wegen zu prüfen, ob eine minderschwere Maßnahme gegen den Pfleger, z.B. eine Weisung nach § 1837 BGB, genügt (Staudinger RdNr.5, Palandt Anm.2 a, MünchKomm RdNr.16, je zu § 1886 BGB). Reichen andere Mittel aber nicht aus und sind sonst die Voraussetzungen des § 1886 BGB gegeben, dann ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zur Entlassung verpflichtet (Senatsbeschluß vom 4.4.1979 – BReg. 1 Z 2/79 –; BGB-RGRK RdNr.4, Soergel RdNr.2, MünchKomm RdNr.6, je zu § 1886 BGB).
c) Die Entscheidung des Landgerichts entspricht diesen Grundsätzen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Die Beschwerdekammer hat sie zwar nur knapp begründet; der Inhalt der Gründe gibt jedoch im Zusammenhang mit den ersichtlich (stillschweigend) in Bezug genommenen Ausführungen im Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 1.7.1981 entsprechend der Vorschrift des § 25 FGG über die wesentlichen Punkte der leitenden Erwägungen hinreichend Aufschluß (BayObLGZ 1981, 30/35).
bb) Der zeitliche Erlaß der Beschwerdeentscheidung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art.103 Abs.1 GG) ist nicht verletzt. Dieser hat zwar bei Einlegung der Erstbeschwerde deren unverzügliche Begründung angekündigt, sie aber nicht angebracht. Hat ein Verfahrensbeteiligter sich bei Einlegung der Beschwerde vorbehalten, eine Begründung nachzureichen, dann ist das Gericht zwar nicht immer verpflichtet, ihm hierfür eine Frist zu setzen; es hat aber eine angemessene Zeit mit der Entscheidung zu warten (BVerfGE 8, 89/91; BayVerfGH 17, 13/14; BayObLGZ 1974, 302/304 m. Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler § 12 FGG RdNr.79 a bei FN 5; Jansen § 23 FGG RdNr.2). Dies hat das Landgericht beachtet und damit das rechtliche Gehör dem Beteiligten zu 2) gegenüber gewahrt, denn er hatte während angemessener Zeit – vom 17.7.1981 bis zum Erlaß der Beschwerdeentscheidung vom 7.8.1981 – Gelegenheit zur Äußerung, hat davon aber keinen Gebrauch gemacht (Jansen aaO). Erlassen war die landgerichtliche Entscheidung erst, nachdem das Gericht die den Beteiligten zu übergebenden Abschriften aus seiner Verfügungsgewalt entlassen und die Geschäftsstelle für die Bewirkung der Bekanntmachung durch Aushändigung an den Gerichtswachtmeister oder an die Post Sorge getragen hatte (BayObLGZ 1968, 228/229; Senatsbeschluß vom 2.5.1978 – BReg. 1 Z 104/77 –). Das war hier am 17.8.1981 (Bl.96 Rs. d.A.) der Fall. Innerhalb von 4 Wochen hätte der Beteiligte zu 2) eine Beschwerdebegründung, die vom Landgericht zu berücksichtigen gewesen wäre, einreichen können.
cc) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß der Pfleger der ihm obliegenden Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung über seine Vermögensverwaltung gegenüber dem Vormundschaftsgericht (§ 1840 Abs.1, Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 1915 BGB) für die Jahre 1979 und 1980 bis Anfang August 1981 nicht nachgekommen ist, obwohl er dazu mehrfach und nachdrücklich aufgefordert worden war. Die eingetretene Verspätung betrug somit bereits mehr als 1 1/2 Jahre. Dabei hat der Pfleger unaufgefordert Rechnung zu legen (Palandt § 1840 BGB Anm.1). Auf Grund dieser verfahrensrechtlich fehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen, die als solche von dem Rechtsbeschwerdeführer auch nicht angegriffen werden, konnte das Landgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Gefährdung des Interesses des Pfleglings (vgl. hierzu: BayObLG Rpfleger 1977, 254/255 m.Nachw.; der genannte Senatsbeschluß vom 4.4.1979; MünchKomm RdNr.14, Soergel RdNr.4, je zu § 1886 BGB; Keidel/Kuntze/Winkler § 27 FGG RdNr.31 a) als erfüllt ansehen.
Die jährlich zu legende Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und mit Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen, versehen sein, damit dem Vormundschaftsgericht eine rechnungsmäßige und sachliche Prüfung (§ 1843 Abs.1 BGB) ermöglicht wird. Die Interessen des Pfleglings sind nur dann ausreichend gewahrt, wenn das Vormundschaftsgericht der ihm obliegenden Aufsichtspflicht nachkommen kann (OLG Hamm Rpfleger 1966, 17/18; Palandt § 1886 BGB Anm.2 a). Erfüllt der Pfleger – wie hier – seine Pflicht zur Rechnungslegung nicht, so erschwert er nicht nur die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, sondern gefährdet auch die Interessen seines Pfleglings.
dd) Der angefochtene Beschluß nimmt ferner – nach dem Zusammenhang der Gründe – ohne Rechtsfehler auch ein pflichtwidriges Verhalten des Beteiligten zu 2) an. Dieser wurde ausweislich der Akten in der Zeit vom 21.1.1980 bis 18.3.1981 mit insgesamt 7 Verfügungen des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich und (teilweise) unter Fristsetzung zur Vorlage der fälligen Jahresrechnungen aufgefordert und gemahnt. Auch nach der mit Verfügung vom 13.11.1980 förmlich angedrohten Entlassung (vgl. BayObLGZ 1970, 143/146; KGJ 51, 36/39) legte der Beteiligte zu 2) dem Gericht keine Jahresabrechnungen vor. Dabei mußte er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, daß sein Verhalten seiner Amtspflicht zuwider lief.
Die beharrliche und lang andauernde Unterlassung, dem Vormundschaftsgericht ordnungsgemäß Rechnung über die Verwaltung zu legen, ist ein pflichtwidriges Verhalten des Pflegers, das einen Entlassungsgrund nach § 1886 BGB darstellt.
ee) Die Beschwerdekammer konnte auch zu der Überzeugung gelangen, daß durch eine weniger einschneidende Maßnahme die Interessen des Pfleglings nicht mehr zu wahren sind; denn aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 1.7.1981 geht hervor, daß der Beteiligte zu 2) bereits im Jahre 1978 gemahnt und zweimal durch Ankündigung von Zwangsgeld zur Befolgung gerichtlicher Anordnungen angehalten werden mußte. Unter diesen Umständen brauchten die Vorinstanzen nicht nochmals zunächst zu schwächeren Maßnahmen zu greifen.
ff) Von der grundsätzlich nach § 50 b Abs.1 i.V.m. Abs.4 FGG gebotenen persönlichen Anhörung des minderjährigen Kindes vor der Entlassung des Pflegers konnten die Tatsacheninstanzen ohne Rechtsverstoß absehen. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 50 b Abs.1 FGG ein Kind (Mündel) persönlich (mündlich) anzuhören ist, liegen hier nicht vor, weil für die Entscheidung der ausschließlich eine Vermögensangelegenheit betreffenden Frage, ob der Ergänzungspfleger zu entlassen sei (Keidel/Kuntze/Winkler § 57 FGG RdNr.35), noch ungefestigten Willen des erst 11 Jahre alten Kindes A … keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden konnte. A ist nach ihrem Alter noch nicht so weit fortgeschritten, daß sie zu einer vernünftigen eigenen Beurteilung fähig wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.6.1981 – BReg. 1 Z 37/81 – m.Nachw. und vom 22.12.1981 – BReg.1 Z 62/81 –; Keidel/Kuntze/Winkler Nachtrag zur 11.Aufl. § 50 b FGG RdNr.5).
d) Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde vermögen den Bestand der landgerichtlichen Entscheidung nicht zu erschüttern.
aa) Es trifft nicht zu, daß der Beteiligte zu 2), wie er behauptet, zum zweiten Mal als Pfleger von A … entlassen worden ist. Die mit seinem Einverständnis bereits am 8.12.1978 vom Vormundschaftsgericht verfügte und mit dem Zugang der Verfügung wirksam gewordene Entlassung (§ 16 Abs.1 FGG) bezog sich nur auf D …. Dementsprechend wurde die dem Beteiligten zu 2) ausgehändigte Bestallung (§ 1791 BGB) am 17.1.1979 dahin ergänzt, daß die Pflegschaft mit Wirkung ab 8.12.1978 nur noch A, geb. …, betrifft. Eine erneute Bestellung zum Pfleger für D … ist nicht erfolgt. Der Erwähnung des Kindes D neben seiner Schwester A L im Beschlußtenor der Entlassungsverfügung vom 1.7.198 bedurfte es deshalb nicht. Sie geschah ersichtlich nur mit Rücksicht auf die zeitweilig in Erwägung gezogene Neubestellung des Beteiligten zu 2).
Zur Klarstellung war daher der Entscheidungssatz in Nr.1 des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 1.7.1981 unter Weglassung des Namens D … in der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Weise neu zu fassen.
bb) Die der Beschwerdebegründung vom 21.9.1981 beigefügten Urkunden können als neue Beweismittel in das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eingeführt werden und müssen daher unberücksichtigt bleiben (§ 561 ZPO; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr.42, 43, Jansen RdNr.38, je zu § 27 FGG).
4. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) erweist sich mithin als unbegründet.
Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG ist nicht veranlaßt (Keidel/Kuntze/Winkler § 13 a FGG RdNr.16).

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