Entscheidung 1 AR 20/21, 1 AR 20/21 (SA Z) OLG Brandenburg

September 15, 2021

Entscheidung 1 AR 20/21, 1 AR 20/21 (SA Z)
OLG Brandenburg

Tenor
Die Bestimmung der funktionell zuständigen Kammer des Landgerichts Potsdam wird abgelehnt.

Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Herausgabe verschiedener Nachlassgegenstände. Der Kläger ist Erbe des am …2017 verstorbenen Erblassers, der Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Nachlassgegenstände aufgrund einer Schenkung erworben zu haben.

Die Herausgabeansprüche wurden zunächst vor dem Landgericht Berlin im Rahmen einer Drittwiderklage geltend gemacht, die mit Beschluss vom 1. Februar 2021 abgetrennt und an das nach §§ 12, 13 ZPO zuständige Landgericht Potsdam verwiesen worden ist.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 gab der zuständige Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam die Sache unter Hinweis auf erbrechtliche Ansprüche des Klägers an den Vorsitzenden der für erbrechtliche Streitigkeiten nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG zuständigen 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam ab, der eine Übernahme mit Verfügung vom 23. Februar 2021 ablehnte. Daraufhin legte der Einzelrichter der 2. Zivilkammer den Rechtsstreit mit Verfügung vom 25. Februar 2021 dem Präsidium des Landgerichts Potsdam mit der Bitte um Bestimmung der zuständigen Kammer vor. Das Präsidium wies das Verfahren mit Beschluss vom 25. März 2021 der 11. Zivilkammer zu und führte zur Begründung aus, dass nicht nur über eine wirksame Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB, sondern auch über ein Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit über eine erbrechtliche Frage zu entscheiden sei.

Daraufhin hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam sich mit Beschluss vom 28. April 2021 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der zuständigen Kammer nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog vorgelegt. Die Entscheidung wurde den Parteien, denen zuvor am 31. März 2021 lediglich das Aktenzeichen der 11. Zivilkammer mitgeteilt worden war, am 4. Mai 2021 übersandt.

II.

Für die in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begehrte Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum.

1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht grundsätzlich über den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zu entscheiden. Insbesondere ist die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach allgemeiner Auffassung auf Fälle wie den vorliegenden entsprechend anwendbar, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des §72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt (BayObLG, NZBau 2021, 254 Rn. 19 ff.; KG, NJW-RR 2018, 639 Rn. 4; OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1016; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Oktober 2018, Az.: 6 AR 17/18, juris Rn. 6; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rn. 39; Müchener Kommentar/Patzina, ZPO, 6. Auflage, § 36 Rn. 6, jeweils m.w.N.).

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen jedoch nicht vor. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich in einem rechtshängigen Verfahren mehrere Gerichte bzw. Spruchkörper durch rechtskräftige Entscheidungen für örtlich, sachlich oder funktionell unzuständig erklärt haben, also zumindest eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rn. 35; speziell für die vorliegende Konstellation: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. August 2019, Az.: 11 WV 28/19, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier, weil zunächst beide an dem Kompetenzstreit beteiligten Zivilkammern des Landgerichts Potsdam ihre entsprechenden Verfügungen vom 22. Februar 2021, 23. Februar 2021 und 25. Februar 2021 den Parteien nicht bekannt gemacht haben. Rein gerichtsinterne Vorgänge wie die (Rück-) Übersendung von Akten oder interne Vermerke genügen insoweit nicht (KG, NJW-RR 2018, 639 Rn. 6; OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1016; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2018, Az.: 11 SV 25/18, juris Rn. 15).

Lediglich der Beschluss der 11. Zivilkammer vom 28. April 2021, mit dem diese sich ausdrücklich für funktionell unzuständig erklärt hat, wurde den Parteien übersandt. Zwar kann es für die Verlautbarung einer beiderseitigen Kompetenzleugnung gerade noch ausreichen, wenn eine der beteiligten Kammern die Parteien über den bestehenden Zuständigkeitsstreit informiert und damit auch die jeweilige Leugnung der eigenen Zuständigkeit beider Kammern bekannt gibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2018, Az.: 11 SV 25/18, juris Rn. 15; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Oktober 2018, Az.: 6 AR 17/18, juris Rn. 11). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass den Parteien in diesem Zusammenhang rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1017). Vorliegend wurden die Parteien jedoch erstmals mit dem Vorlagebeschluss vom 28. April 2021 über den Kompetenzkonflikt der beiden Zivilkammern in Kenntnis gesetzt, ohne zuvor zu den insoweit maßgeblichen Fragen Stellung nehmen zu können.

In der Sache ist nach der vorläufigen Einschätzung des Senats trotz der sehr weit gefassten Regelung des § 72a Nr. 6 GVG, die alle erbrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfasst (BT-Drucks. 19/13828, Seite 22; zur Kritik an dieser weiten Fassung: Schultzy, MDR 2020, 1 Rn. 5; Fölsch, NJW 2020, 801, 802) keine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründet. Die geltend gemachten Herausgabeansprüche des Klägers können sich –unabhängig von der Zitierung der Regelung des § 2018 BGB –ausschließlich aus § 985 BGB ergeben; ein Besitz des Beklagten aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts lässt sich dem Vortrag beider Parteien nicht im Ansatz entnehmen. Darüber hinaus kommt nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien als Grundlage für den Besitz des Beklagten an den im Streit stehenden Nachlassgegenständen nur eine Schenkung im Namen des Erblassers nach §§ 516 Abs. 1, 164 Abs. 1 Satz 1, 662 BGB durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Betracht, so dass die lediglich hilfsweise erfolgten rechtlichen Ausführung des Klägers zu den Formerfordernissen eines Schenkungsversprechens von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB keine erbrechtliche Angelegenheit begründen. Anknüpfungspunkte für die Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit sind nach allgemeinen Grundsätzen schlüssig darzulegen (BGH, NJW 2011, 2518 Rn. 16; BGH, NJW 2010, 1753 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 32 SA 2/14, juris Rn. 25); dies ist hier hinsichtlich einer erbrechtlichen Streitigkeit aus den dargestellten Gründen nicht der Fall.

3. Von einer im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags grundsätzlich zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757) wird abgesehen, da das Verfahren nicht auf Antrag des Klägers eingeleitet wurde. Ein Absehen von der Erhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt nicht in Betracht, da für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.