Entscheidung 4 U 95/20, OLG Brandenburg

Mai 20, 2021

Entscheidung 4 U 95/20, OLG Brandenburg
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. März 2020, Az. 8 0 239/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Am … Januar 2016 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensantrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 25.887,42 Euro zu einem über die gesamte Vertragsdauer gebundenen Sollzinssatz von 1,97 % p. a. über eine Laufzeit von 60 Monaten. Hierbei meldete sich der Kläger auch für den Kreditschutzbrief (KSB), einer Gruppenversicherung, nicht aber für den ebenfalls im Formular des Darlehensantrages aufgeführten Kreditschutzbrief KSB Plus, an. Nach den Erläuterungen hierzu in den Darlehensbedingungen wird der Darlehensnehmer bei der Anmeldung zum KSB als versicherte Person bzw. Gefahrperson gegen die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit, bei KSB Plus ebenfalls zunächst gegen die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit sowie zusätzlich gegen Arbeitslosigkeit abgesichert. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für den privatnützigen Erwerb eines Pkw … zu einem Kaufpreis von 24.509,00 Euro und zudem eines Beitrags für den Kreditschutzbrief KSB in Höhe von 1.378,42 Euro. Der Darlehensantrag enthält den Hinweis, dass für den Vertrag die aufgeführten Darlehensbedingungen sowie die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB / KSB Plus zu beachten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten auch hinsichtlich der Darlehensbestimmgungen, wird auf den Darlehensvertrag (Bl. 44 bis 48 d. A.) Bezug genommen. Dem Darlehensantrag waren auch die Europäischen Standardinformationen für Verbraucher beigefügt. Auch auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage B5, Bl. 203 ff. f. A.) Über das Widerrufsrecht, belehrte die Beklagte den Kläger mit folgender “Widerrufsinformation”:

Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 den Vertragsschluss und teilte mit, dass das Darlehen weisungsgemäß usgezahlt worden sei.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 16. Mai 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und sodann erneut durch Anwaltsschreiben vom 26. Juni 2019. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht und verwies auf den Ablauf der Widerrufsfrist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Potsdam sei gemäß § 29 ZPO nicht nur für eine negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten wegen des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine vertraglichen Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, sondern für sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, also auch für Zahlungsansprüche und die Feststellung des Annahmeverzugs, örtlich zuständig und hat in der Sache geltend gemacht, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs 2 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 492 Abs 2 BGB a.F., Art 247 §§ 6 – 13 EGBGB a.F. in der Vertragsurkuinde nicht enthalten bzw. – wie insbesondere die Widerrufsinformation – fehlerhaft seien.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat überdies·: im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe tlie Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt.

Das Landgericht hat die Klage mit am 18. März 2020 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Antragstellung gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei, insbesondere nicht nach § 29 ZPO. Im Übrigen sei die Klage auch nicht begründet. Zwar habe dem Kläger als Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses sei aber bei Erklärung des Widerrufs verfristet gewesen, da die Beklagte den Kläger mit den Vertragsinformationen hinreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieses für sämtliche geltend gemachten Ansprüche nach § 29 ZPO zuständig. In der Sache führt der Kläger wie folgt aus: Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die “Europäischen Standardinformationen” nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Insoweit sei – was hier aber nicht vorliege – eine Urkundeneinheit, etwa durch fortlaufende Paginierung der Vertragsunterlagen, zu fordern. Weiter seien die Vorgaben des EuGH an eine klare und prägnante lnbezugnahme nicht erfüllt. Unzutreffend sei zudem die Ansicht des Landgerichts, wonach hinreichend über die Art des Darlehens informiert worden sei. Es fehle an Angaben, aus denen sich ergebe, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handele. Auf die Europäischen Standardinformationen komme es nicht an. Die gewählte Formulierung „Darlehensvertrag“ sei auch noch aus einem anderen Grund unzureichend: Im lichte des Art. 10 Abs. 2 sei es erforderlich anzugeben, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handele. Soweit der BGH dies anders sehe, fehle ihm die finale Auslegungskompetenz, weshalb das LG Ravensburg zu Recht den EuGH angerufen habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Angaben zum Tilgungsplan den gesetzlichen Anforderungen genügen würden. Es reiche nicht aus, dass diese Angabe als „besondere Leistung“ beschrieben sei, weil es sich um eine solche gerade nicht handele. Die vertragliche Vereinbarung zur Wertersatzpflicht in Ziffer 6 a)‘ der Darlehensbedingungen sei – anders als das Landgericht meine und wie das Landgericht Ravensburg zutreffend erkannt habe – im Verhältnis zur erteilten Widerrufsinformation widersprüchlich und überdies geeignet, den Verbraucher von seinem. Wider.ru’fsrecht abzuhalien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei über das einzuhaltende Kündigungsverfahren zu belehren. Es sei auch nicht ausreichend, über die Vorfälligkeitsentschädigung lediglich in Bezug auf die Parameter der Berechnungsmethode zu belehren. Auch dass der Kreditvermittler in der Europäischen Standardmitteilung benannt worden sei, reiche nicht aus. Die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen sei unzureichend erfüllt. Hier sei die Belehrung zu fordern, dass der Darlehensnehmer statt der Valuta den Anspruch gegen den Dritten – den Händler – auf Befreiung der Verbindlichkeit, also der Zahlung des Kaufpreises in Höhe der auszukehrenden Valuta, und bei vollständiger Bezahlung zu dem einen Anspruch auf Aushändigung des Kaufgegenstands erhalte. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wären die Auszahlungsbedingungen aus einem anderen Grund fehlerhaft: Dem Darlehensgeber werde nämlich auf Seite 3 des Darlehensantrages mit der Möglichkeit, nach Vertragsschluss zusätzliche Auszahlungsbedingungen zu bestimmen, ein zusätzliches vertragliches Kündigungsrecht eingeräumt, welches gegen § 499 Abs. 1 BGB verstoße. Dass sich die Beklagte die Möglichkeit einräume, die Auszahlungsbedingungen einseitig zu bestimmen, stelle zudem einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB dar. Die Beklagte habe auch den Tageszins falsch angegeben. Da die Darlehensvaluta hier von Beginn an ausschließlich an den Händler erfolgen sollte, stünde der Beklagten im Falle des Widerrufs kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Zinszahlung zu. Daher sei der Zinsbetrag mit 0,00 Euro anzugeben gewesen. Auch die Belehrung, wonach das Darlehen binnen 30 Tagen zurückzuzahlen sei, sei aufgrund der Verbundsituation unzutreffend. Die Formulierung suggeriere, dass der Verbraucher selbst das Darlehen zurückzahlen müsse. Auch die Angaben zum Verzugszins während des Vertragsverhältnisses seien fehlerhaft, weil konkret nummerisch anzugeben. Zu rügen sei zudem, dass die EZB nur als Zulassungs- nicht aber als Aufsichtsbehörde angegeben sei. Zudem sei mit KSB Plus hier unnütz über ein – nach Auffassung des Bundesgerichtshofs anzunehmendes – Verbundgeschäft belehrt worden. Ferner enthalte die Widerrufsinformation die bereits bekanntermaßen unzulässige Kaskadenverweisung über § 492 Abs. 2 BGB. Die damit unrichtige, europarechtswidrige Belehrung könne nicht über die Gesetzlichkeitsfiktion gerettet werden, ohne den Grundsatz „effet utile“ zu verletzten. Entgegen dem obiter dictum des BGH in seiner Entscheidung vom 31. März 2020 – IX ZR 198/19 – scheitere eine richtlinienkonforme Auslegung nicht an dem Verbot einer Auslegung contra legem, weil die Verwendung des Musters fakultativ gewesen sei. Das Unionsrecht sehe einen Musterschutz nicht vor, mithin stehe der Musterschutz unter dem Vorbehalt, dass der Mustertext nicht gegen Unionsrecht verstoße. Auch lasse der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB sowie der erklärte gesetzgeberische Wille, mit dem Mustertext selbst nicht gegen Unionsrecht zu verstoßen, eine Auslegung im hier verstandenen Sinne zu. Das Verfahren sei analog§ 148 ZPO auszusetzen und mit der Frage nach der Auslegung der Richtlinie im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorzulegen, wie es das LG Ravensburg in Bezug auf diverse Gesichtspunkte bereits getan habe. Auch die Belehrung zur außergerichtlichen Streitbeilegung sei nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung des BGH sei insoweit auch über Verfahrensordnung zu belehren. Wertersatz könne die Beklagte nicht verlangen, weil entgegen § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB kein Widerrufsformular im Sinne der Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB verwendet worden sei. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch des Klägers seien nicht ersichtlich. Auf die Motivation des Klägers für den Widerruf komme es nicht an. Zudem lasse sich die Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit den europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang bringen.

Der Kläger beantragt, nachdem er den auf Feststellung, dass die Beklagte wegen des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine vertraglichen Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann, gerichteten Antrag einseitig für erledigt erklärt hat, zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. März 2020 – 8 0 239/19 – aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der folgenden Anträge zu verurteilen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 10.681,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1. Juni 2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs …, Fahrgestellnummer …, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 17.351,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus

267,03

Euro

seit

dem

15.06.2019

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15.07.2019

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15.12.2019

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15.01.2020

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15.02.2020

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15.03.2020

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15.04.2020

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15.07.2020

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15.08.2020

267,03

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dem

15.09.2020

267,03

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15.10.2020

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dem

15.11.2020

267,03

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dem

15.12.2020

267,03

Euro

seit

dem

15.01.2021

267,03

Euro

seit

dem

15.02.2021

zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu 1) ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch Beendigung des Leistungsaustauschs erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Potsdam und tritt der Auffassung, die Pflichtangaben seien unvollständig erteilt und die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, sowie dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit näheren Ausführungen entgegen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Oberlandesgericht von einer Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, beantragt sie

festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW mit der Fahrgestellnummer: … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es stand dem Kläger nach §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO frei, seinen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung zulässigerweise dahingehend zu ändern, dass er nun die Erledigungsfeststellung begehrt.

In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg.

A. Zu Recht hat das Landgericht zunächst seine örtliche Zuständigkeit für die Zahlungsanträge – für deren letzte Fassung in der Berufungsinstanz gilt nichts anderes – sowie den als Annexantrag hierzu zu beurteilenden, auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Antrag (in der Berufungsinstanz zuletzt die Anträge zu Ziffer 1 bis 4) mit der Folge verneint, dass die Klage insoweit bereits unzulässig ist.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ist – wie der Senat bereits u. a. mit Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20 Uuris Rn. 87 ff.) ausgeführt hat – nicht nach dem allein in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) begründet. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 1 ZPO befindet sich in der Regel der Erfüllungsort dort, wo der Schuldner der jeweils in Rede stehenden Leistung bei Entstehung des (Rückgewähr-)Schuldverhältnisses seinen (Wohn-)Sitz hatte; der gemeinsame (oder einheitliche) Erfüllungsort ist hingegen die vereinbarte oder sich aus den Umständen wie insbesondere der Natur des Schuldverhältnis ergebende Ausnahme. In der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Ausnahme anerkannt für die Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen nach Ausübung des gesetzlichen Rücktritts vom Kaufvertrag; der gemeinsame Erfüllungsort ist danach der Ort, an dem sich die Kaufsache nach dem Vertrag bestimmungsgemäß befindet, mithin regelmäßig der Wohnsitz des Käufers (anstelle vieler: OLG Schleswig, Urteil vom 4. September 2012 – 3 U 99/11, juris Rn. 18).

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 78 f.) und nachfolgend OLG Saarbrücken (Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19, juris Rn.174 ff.) sowie das OLG Celle (Urteil vom 22. Juli 2020 – 3 U 3/20, juris Rn 64 ff.) erstrecken diese Ausnahme auf die Rückabwicklung des widerrufenen und mit einem Kauf verbundenen Darlehensvertrags mit der Begründung, nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB trete der Darlehensgeber an die Stelle des Verkäufers; die Rückabwicklung erfolge daher – wie beim Kauf – nur zwischen dem Darlehensnehmer und Käufer einerseits und dem Darlehensgeber in der Rolle des Verkäufers andererseits. Nicht von der Hand zu weisen sind die praktischen Vorteile, mit denen ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort einherginge; insbesondere würde der Zuständigkeitsaufspaltung entgegenwirkt.

Indes unterscheiden sich gesetzlicher Rücktritt und Widerruf in ihren Voraussetzungen und der Abwicklung ihrer Folgen nicht unerheblich. Hervorzuheben ist insoweit, dass das Rücktrittsrecht Folge einer Pflichtverletzung des Verkäufers ist. Daran anknüpfend wird verbreitet argumentiert, weil der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert und den Rücktritt zu vertreten habe, sei es keine unangemessene Bevorzugung des Käufers, wenn neben dem Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen sei, wo sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befinde, mithin in der Regel am Wohnsitz des Käufers (OLG Schleswig, Urteil vom 4. September 2012 – 3 U 99/11, juris Rn. 18, 32 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. April 2013 – 8 SA 9/13, juris Rn. 21 f; OLG München, Urteil vom 13. Januar 2014 – 19 U 3721/13, juris Rn. 14, 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 6 f). Das Widerrufsrecht hingegen ist dem Darlehensnehmer nicht als Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers eingeräumt; vielmehr kann es der Darlehensnehmer nach freiem Belieben ausüben (vgl. Kaiser, in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 357 Rn. 9). Auf eine etwaige Verletzung von Pflichtangabepflichten aus Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB kann insoweit nicht abgestellt werden, weil diese lediglich den Lauf der Widerrufsfrist betreffen, welche wiederum keine inhaltliche Voraussetzung des Widerrufs ist.

Ferner wird zum Rücktritt angeführt, den Verkäufer treffe neben der Pflicht zur Kaufpreisrückzahlung auch diejenige zur Rücknahme der Kaufsache durch Abholung; mit deren Erfüllung erfülle der Käufer zugleich seine Rückgabepflicht, so dass Zug um Zug auch die Rückzahlung des Kaufpreises zu erfolgen habe (OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 – 1-28 U 91/15, 28 U 91/15 – juris Rn. 32 f; OLG München, Urteil vom 13. Januar 2014 – 19 U 3721/13, juris Rn. 14, 16). Demgegenüber besteht beim Widerruf keine Pflicht des Darlehensgebers die finanzierte Kaufsache durch Abholung zurückzunehmen (vgl. Kaiser, in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 357 Rn. 11). Nach§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 4 S. 4 BGB hat der Verbraucher die Sache zurückzusenden, wovon er auch bei fehlender Eignung der Sache zur Versendung per Post nicht befreit ist (Hönninger, in: jurisPK, 9. Aufl. Stand 1. Februar 2020, § 357 BGB Rn. 13). Ein Austausch der wechselseitigen Rückgewährleistungen Zug um Zug, wie § 348 BGB dies für den Rücktritt regelt, findet von Gesetzes wegen ebenfalls nicht statt (§ 355 Abs. 3 BGB; vgl. Hönninger,in: jurisPK, 9. Aufl. Stand 1. Februar 2020, § 355 BGB Rn. 71); der Käufer ist vielmehr grundsätzlich vorleistungspflichtig (§ 357 Abs. 4 S. 1 BGB).

Der Erwägung, ein einheitlicher Erfüllungsgerichtsstand am Wohnort des Darlehensnehmers für die Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages sei aus Praktikabilitätsgründen und zum Zwecke des Schutzes des Verbrauchers vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohen, geboten, ist entgegenzuhalten, dass es der Verbraucherdarlehensnehmer selbst in der Hand hat, eine Aufspaltung der an verschiedenen Gerichten zu führenden Prozesse dadurch zu vermeiden, dass er die Darlehensgeberin an dem für deren Sitz (§ 12 ZPO) zuständigen Gericht verklagt. Als Schutz des Verbrauchers bei verbundenen Verträgen vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohen, hat der Gesetzgeber für ausreichend erachtet, dass nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB bei einem Widerruf des Darlehensvertrages der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen an die Stelle des Verkäufers tritt. Hätte der Gesetzgeber neben dieser materiellrechtlichen Folge auch verfahrensrechtlich den Schutz des Verbrauchers verbessern wollen, hätte er dies durch eine entsprechend umfassendere Regelung des mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingeführten und mit Wirkung zum 13. Juni 2014 neugefassten Verbrauchergerichtsstandes gemäß § 29c ZPO geregelt und diese Norm nicht auf Klagen, die auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) beruhen, beschränkt. Der Gesetzgeber sah indes hierzu weder bei der Einführung des § 29c ZPO durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001, noch im Zuge der Neufassung bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Veranlassung; vielmehr hat er bei der Einführung des § 29c ZPO ausdrücklich betont, der Verbraucher werde wie bisher geschützt, und der Anwendungsbereich der Vorschrift sei nicht auf andere Verträge mit Verbrauchern erweitert (BT-Drucks.14/6040 S. 278; ST-Drucks. 17/12637 S. 66).

Mit der Einführung des § 358 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sollten die bisherigen § 9 Abs. 1 und 2 VerbrKrG, § 4 FernAbsG und § 6 TzWrG in einer Vorschrift zusammengefasst werden und eine einheitliche Vorschrift über verbundene Verträge „ohne Änderung der bisherigen Rechtslage“ (ST-Drucks. 14/6040 S. 200) geschaffen werden. Für das VerbrKrG hatte der seinerzeitige Gesetzgeber allerdings bewusst von einer besonderen verbraucherschützenden Zuständigkeitsregelung abgesehen (ST-Drucks. 11/5462 S. 16); für einen „ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ sah er keinen Bedarf, „weil der Schutz des Verbrauchers bei Klagen gegen ihn durch den Grundsatz des Prorogationsverbotes aus § 38 ZPO (…) ausreichend sichergestellt“ sei und ein von den allgemeinen Vorschriften abweichender ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers gegen den Kreditgeber erschien ihm „nicht erforderlich“. Auch im FernAbsG und im TzWrG war eine (verbraucherfreundliche) Zuständigkeitsregelung nicht enthalten. Mangels planwidriger Regelungslücke ist mithin auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 29c ZPO.

Einen – gegebenenfalls auch nur hilfsweisen – Verweisungsantrag hat der Klägervertreter auch nach Erörterung der Zuständigkeit im Termin nicht gestellt.

B. Demgegenüber ist die Klage, soweit sie auf Feststellung der Erledigung gerichtet ist, zwar zulässig, aber unbegründet. Der nach dem Vortrag des Klägers durch Ablösung des Darlehensvertrages erledigte Antrag auf Feststellung, dass der ursprüngliche Antrag zu 1), gerichtet auf die Feststellung, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 16. Mai 2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 22. Januar 2016 mit der Darlehensnummer… über ursprünglich 25.887,42 Euro zum Stichtag 1. Juni 2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann, war zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Soweit das Landgericht – weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht – die Feststellungsklage als unzulässig angesehen hat, ist ihm nicht zu folgen.

a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist; dies ist im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen der Ort, an dem der Schuldner dieser Verpflichtung bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – XI ZR 366/03, juris Rn. 27). Der Kläger wohnte bereits bei Vertragsabschluss in Z…, das zum Bezirk des Landgerichts Potsdam gehört.

Es ist obergerichtlich weitestgehend unbestritten, dass auch für die auf das Nichtbestehen vertraglicher Pflichten gerichtete negative Feststellungsklage der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist (OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 34 AR 97/17, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 – 1-17 U 144/16, 17 U 144/16, juris Rn. 41; zum Widerruf von mit einem Kfz-Kauf verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen: OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 312/18, juris Rn. 31 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 35/19, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2019 – 31 U 90/19, juris Rn. 58 ff.; OLG Celle, Urteile vom 26. Februar 2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 21 ff. und vom 22. Juli 2020 – 3 U 3/20, juris Rn. 53 ff; OLG Köln, Urteil vom 8. Juli .2020 – 13 U 20/19, juris Rn 32ff; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19, juris Rn. 130 ff.; Senat, Urteil vom 24. Juni 2020 – 4 U 215/19, juris Rn. 39 ff.; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 75 ff.). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2002 – XI ZR 32/99 (veröffentlicht bei juris) kann die gegenteilige Auffassung nicht abgeleitet werden. Diese betraf den Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Realkreditvertrages und die Kläger hatten gleichermaßen mit Hauptanträgen die Rückzahlung erbrachter Leistungen sowie die Feststellung, zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet zu sein, begehrt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die in den Vorinstanzen wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgte Abweisung der am Wohnsitz der Kläger in M. erhobenen Klage als unzulässig, weil auf zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllende Realkreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG trotz einschränkender Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG gemäß der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577 EWG § 7 HWiG (ausschließlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Kunden) nicht anwendbar sei; hierbei blieb jedoch § 29 Abs. 1 ZPO schlicht aus dem Grunde unerörtert, dass die Kläger bei Abschluss des Realkreditvertrages nicht in M. wohnten (BGH, Urteil vom 9. April 2002 – XI ZR 32/99, juris Rn. 2).

b) Diese Sichtweise bedarf nicht deshalb einer Korrektur, weil die negative Feststellungsklage nicht als selbständiges Feststellungsbegehren anzusehen wäre, sondern wegen des primär auf Rückerstattung der erbrachten Leistungen gerichteten Klagezieles als Zwischenfeststellungsklage mit der Folge, dass sie im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit das Schicksal der übrigen Klageanträge teile.

Dieser Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht zu folgen.

aa) Mit der negativen Feststellungklage begehrt der Kläger die Feststellung, zur Erfüllung primärer Leistungspflichten (Zinsen, Tilgung) aus dem Darlehensvertrag infolge deren widerrufsbedingten Erlöschens nicht mehr verpflichtet zu sein. Soweit der Kläger Zahlungen noch nicht erbracht hat, hat er an dieser Feststellung ein schutzwürdiges Interesse, weil sich die Beklagte mit ihrer Auffassung, der Widerruf sei unwirksam, hinsichtlich noch nicht geleisteter Zahlungen fortbestehender Primärerfüllungsansprüche berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 15). Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten – auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 – 4 U 215/19, juris Rn. 44, vom 26. August 2020 – 4 U 120/19, vom 9. Dezember 2020 – 4 U 76/20 und vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20).

Nichts anderes kann gelten, wenn in einem Prozess neben dem negativen Feststellungsantrag ein Leistungsantrag auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen gestellt (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 63 f.; OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 – 3 U 3/20, juris Rn. 64ff) bzw. hilfsweise für den Fall angebracht wird, dass das Gericht die Feststellung ausspricht (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 35/19, juris Rn. 29 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 312/18, juris Rn. 27); auch in diesem Fall bleibt der Feststellungsantrag zulässig. Der Darlehensnehmer muss sich nicht auf den Leistungsantrag beschränken und die Ungewissheit in Kauf nehmen, ob der Darlehensgeber einen vom Gericht im Rahmen der Stattgabe des Leistungsantrags für wirksam erachteten Widerruf akzeptieren und auf dieser Grundlage das Vertragsverhältnis ohne die Geltendmachung primärer Leistungsansprüche abwickeln wird. Diese Ungewissheit bestünde, weil wegen der Verschiedenheit der betroffenen Streitgegenstände mit einem rechtskräftigen Urteil über die Rückgewähr geleisteter Raten nicht zugleich rechtskräftig feststeht, dass widerrufsbedingt keine weitere Erfüllung geschuldet ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 312/18, juris Rn. 27, OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 63 f.; jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 2. April 2019 – XI ZR 583/17, juris Rn. 13; Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 572/18, juris Rn. 17).

bb) Aus dieser beschränkten Reichweite der Rechtskraftwirkung eines Leistungstitels auf Rückzahlung folgt auch, dass die Sichtweise der Beklagten, das „eigentliche“ Hauptanliegen des Klägers sei die am Sitz der Beklagten geltend zu machende Rückzahlung der Raten, dessen Durchsetzung bereite der formale Hauptantrag zu 1 – der Sache nach ein Zwischenfeststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO – lediglich vor und die gewählte Antragskonstruktion bezwecke eine Umgehung des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten, nicht überzeugen kann.

Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht es, ein für das Leistungsbegehren vorgreifliches Rechtsverhältnis rechtskräftig feststellen zu lassen, sofern es über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Parteien hat oder haben kann (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – VII ZR 179/10, juris Rn. 20; Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 223/11, juris Rn. 19; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 21). Wie bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO können lediglich Vorfragen oder Elemente des betreffenden Rechtsverhältnisses – z. B. die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Widerrufs – nicht einer rechtskräftigen Feststellung zugeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – XI ZR 173/07 -, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – VII ZR 179/10, juris Rn. 19). Daher dürfte ein an einen Rückzahlungsantrag des Klägers anknüpfender Zwischenfeststellungsantrag nicht allein die Wirksamkeit des Widerrufs zum Gegenstand haben, sondern könnte allenfalls auf Feststellung eines infolge Widerrufs des Darlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB) gerichtet sein.

Ob ein solcher Zwischenfeststellungsantrag vorliegend tatsächlich zulässig wäre, kann dahinstehen. Denn der ursprüngliche Feststellungsantrag des Klägers reicht über die Feststellung eines infolge Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses hinaus und hat eine andere Stoßrichtung. Mit dem rechtskräftigen Erfolg seines Hauptantrags stünde nämlich fest, dass infolge des Widerrufs seine Primärleistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen sind; eine Leistungsklage der Beklagten auf Ratenzahlung wäre danach – weil mit ihr das kontradiktorische Gegenteil des rechtskräftig Festgestellten verlangt würde – wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 ZR 269/00, juris Rn. 21). Demgegenüber hinderte die rechtskräftige Zwischenfeststellung des infolge Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Klage auf Ratenzahlung. Der Kläger wäre vielmehr der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob das entscheidende Gericht die Zwischenfeststellung als präjudiziell für das einen Darlehensvertrag voraussetzende Ratenzahlungsbegehren betrachtet und die Klage daher als unbegründet abweist; im Einzelfall kann die Reichweite der mit einem Zwischenfeststellungsurteil verbundenen Präjudizwirkung zweifelhaft sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1994 – VIII ZR 165/93, juris Rn. 15). Im Übrigen kann auch nicht erwartet werden, allein die – gegenüber der Beklagten als einer Bank ausgesprochene – Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis werde zu einer endgültigen Erledigung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien führen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 22) u. a. also dazu, dass die Beklagte Primäransprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr weiterverfolgte. Davon – also von einer endgültigen Erledigung der wechselseitigen Ansprüche durch die negative Feststellungsklage – kann im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Parteien auch darüber streiten, ob der Kläger Nutzungsentschädigung und Ersatz des zwischenzeitlichen Wertverlustes des Fahrzeugs schuldet.

Wegen seiner vorstehend dargelegten Reichweite kann der Hauptantrag zu 1 nicht in einen zulässigen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Eine Zwischenfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn das zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis für die Hauptklage vorgreiflich ist; die Vorgreiflichkeit ersetzt das bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 notwendige Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 – VI ZR 174/74, juris Rn. 16). Die vom Kläger erstrebte Feststellung, durch den Widerruf seien seine Primärleistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen, ist jedoch nicht vorgreiflich für die auf Ratenrückzahlung gerichteten Anträge; denn um dem Zahlungsantrag stattgeben zu können, muss das Gericht nicht – inzident – die Feststellung treffen, die darlehensvertraglichen Leistungspflichten des Klägers seien erloschen.

2. Die danach zulässige Feststellungsklage war aber nicht begründet. Die Verpflichtung des Klägers aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag war auch bis zur Beendigung des Leistungsaustauschs nicht dadurch erloschen, dass er seine auf den Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 22. Januar 2016 mit Schreiben vom 16. Mai 2019 und 26. Juni 2019 widerrufen hat.

Dabei kann dahinstehen, ob der von dem Kläger erklärte Widerruf deshalb verfristet war, weil ihm keine hinreichende Widerrufsinformation über das ihm gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung}, § 355 BGB (in der seit 13. Juni 2014 geltenden Fassung) zustehende Widerrufsrecht erteilt zu worden ist (dazu sogleich unter a); jedenfalls war er zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Darlehensraten deshalb verpflichtet, weil er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert war (dazu sodann unter b).

a) Zwar genügt die auf Seite 5 des Darlehensantrages enthaltene Widerrufsinformation den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB (in der seit 21. März 2016 geltenden Fassung) insofern nicht, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf§ 492 Abs. 2 BGB als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C 66/19 – Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 13 ff., und – XI ZR 525/19, juris Rn 15 f.).

Darauf käme es allerdings dann nicht an, wenn sich die Beklagte – woran sie auch nicht mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris – „Kreissparkasse Saarlouis“) gehindert ist – auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, juris Rn. 17ff. und Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19, juris Rn. 6 ff.) berufen kann. Hierfür muss aber die Widerrufsinformation der Beklagten in vollem Umfang dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung entsprechen.

Dies erscheint hier deshalb problematisch, weil die Beklagte in der Widerrufsinformation den Hinweis auf eine Anmeldung zum KSB/KSB aufgenommen hat, obgleich sich aus dem hier in Rede stehenden Darlehensantrag durch entsprechende Streichungen ergibt, dass lediglich ein Beitritt zur Gruppenversicherung KSB erfolgt ist.

Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber aber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach „an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben“ ist (ST-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und „die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden“ müssen (vgl. BT-Drucks.17/1394, S. 30, linke Spalte; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 66/16, juris Rn. 11). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. ST-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte).

Hiervon ausgehend spricht mit dem OLG Celle einiges dafür, die Belehrung mit der Sammelbezeichnung KSB/KSB Plus dann als ausreichend anzusehen, wenn beim Abschluss der Versicherung KSB Plus im Vertragstext keine Streichungen vorgenommen werden und daher beide Arten der Versicherung stets als KSB/KSB Plus aufgeführt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 3 U 64/20, S. 11 (vorgelegt als Anlage B54). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Gleichwohl lässt das OLG Braunschweig in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Sachverhalt die Gesetzlichkeitsfiktion mit der Begründung eingreifen, dass für den verständigen Verbraucher durch die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung deutlich werde, dass hiermit lediglich die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben werde, der aus Seite 1 des Darlehensantrages hervorgehe und dort auch näher erläutert werde (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 11 U 201/19, juris Rn. 68), während das OLG Oldenburg die Angabe deshalb als ausreichend ansieht, weil mit der Bezeichnung KSB/KSB Plus jedenfalls die Vertragsart hinreichend bezeichnet sei und es sich bei den Verträgen KSB und KSB Plus lediglich um alternative Möglichkeiten derselben Vertragsart handelt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2020 – 8 U 160/20, S. 4 (hier eingereicht als Anlage B59). Ob mit diesen Argumentationen den oben skizzierten Anforderungen an eine hinreichend konkrete Angabe des verbundenen Vertrages vorliegend tatsächlich entsprochen werden kann, bedarf letztlich keiner Entscheidung.

b) Selbst wenn sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könnte, war die auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht, gerichtete Klage deshalb erfolglos, weil dem Kläger die Geltendmachung des Widerrufs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt war.

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet, selbst wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 43), eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Ob der Kläger gegen§ 242 BGB verstößt, ist allein nach nationalem Recht zu beantworten (siehe nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19, juris Rn. 27, und Beschluss vom 21. Januar 2020 – XI ZR 189/19, juris). Insoweit ist auch mit Blick auf den vom Kläger angesprochenen europarechtlichen Kontext bereits geklärt, dass die nationalen Gerichte das missbräuchliche Verhalten auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen können, um einem Verbraucher gegebenenfalls das Berufen auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97, juris Ziffer 34; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 18).

Die damit gebotene, umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände rechtfertigt hier die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts.

Die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts steht im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb in Widerspruch zu § 242 BGB, weil der Kläger – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sich allenfalls auf das Fehlen des Musterschutzes berufen kann und der Widerruf sich unter den gegebenen Umständen als missbräuchliches Ausnutzen einer (nur) formalen Rechtsstellung darstellt.

aa) Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Einwände fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben greifen nämlich – wie das Landgericht hinsichtlich der bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände zutreffend ausgeführt hat – sämtlich nicht durch.

Im Einzelnen:

(1) Von den unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unter dem ersten Spiegelstrich gemachten Angaben zu mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträgen abgesehen entspricht die Widerrufsinformation vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und§ 12 Abs. 1 EGBGB.

(a) Zutreffend hat die Beklagte zunächst das Muster für verbundene Verträge auch insoweit zur Anwendung gebracht wie der Beitritt zur Gruppenversicherung KSB in Rede steht. Auch die Anmeldung des Klägers zur Restschuldversicherung KSB sollte durch das Darlehen finanziert werden die Kosten von 1.378,42 Euro sind Bestandteil des Nettodarlehensbetrages – und bildet mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 BGB (vgl. .bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 – 4 U 120/19). Dagegen spricht nicht, dass der Kläger keine eigene Erklärung zum Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages abgeben und damit nicht selbst Partei des Versicherungsvertrages werden sollte, sondern lediglich sein Einverständnis erklärt hat, ihn zur von der Beklagten unterhaltenen Gruppenversicherung anzumelden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19, juris 11). Nach§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Danach setzt das Vorliegen von verbundenen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift zwei Willenserklärungen des Verbrauchers voraus, die auf den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge, zum einen über die Erbringung einer Leistung und zum anderen über ein Verbraucherdarlehen, gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 -XI ZR 491/19, juris 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf den Darlehensvertrag und den durch ihn finanzierten Beitritt zur Restschuldversicherung KSB erfüllt. Der Kläger hat am 22. Januar 2016 mit dem Beitritt zur Restschuldversicherung und der Vereinbarung des Darlehensvertrags zwei Willenserklärungen in Bezug auf zwei selbständige Verträge abgegeben. Dass im Hinblick auf die Gestaltung der Restschuldversicherung als Gruppenversicherung insoweit Darlehensgeber und Unternehmer identisch sind, hindert – in dem hier maßgeblichen Zeitraum und der vorliegenden Fallkonstellation – die Anwendbarkeit des§ 358 BGB nicht (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 -XI ZR 491/19, juris 11).

(b) Die Verbindung zwischen dem Fahrzeug-Kaufvertrag und der Anmeldung zum KSB/KSB Plus durch die Formulierung „und/oder“ bei „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“, zweiter Spiegelstrich, ist entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb unschädlich, weil der Gesetzgeber diese Formulierung selbst im Gestaltungshinweis 6 b der Anlage 7 verwendet (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 11 U 201/19, juris Rn. 69 unter Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 2019 – 24 U 242/19 -, juris Rn. 34; die Revision hiergegen wurde zurückgewiesen, vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – XI ZR 397/19, juris).

(c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerrufsinformation auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in Ziffer 6 Buchstabe a) der Darlehensbedingungen ausgeführt wird, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße lngebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen habe, und zwar schon deshalb nicht, weil eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2019 – XI ZR 511/18, juris; Urteil vom 10. Oktober 2017 -XI ZR 443/16, juris Rn. 25).

(d) Unschädlich ist auch, dass entsprechend dem gesetzlichen Muster angegeben ist, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Zwar ist es richtig, dass bei einem verbundenen Geschäft der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den Nettokreditbetrag, der an den Unternehmer geflossen ist, an den Darlehensgeber zurückzahlen (so ausdrücklich Herresthal, in: Staudinger (2016), BGB, § 358 BGB Rn. 199). Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15, juris Rn. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18, juris Rn. 52; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 115).

(e) Ebenso wenig ist die Angabe zu beanstanden, im Falle des Widerrufs sei für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag von 1,42 Euro pro Tag zu entrichten. Der Hinweis auf die grundsätzliche Zinszahlungspflicht entspricht – wörtlich – § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB. Das gilt auch im Falle verbundener Verträge (BGH, Urteil vom 5. November 2019 XII ZR 650/18, juris Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18, juris Rn. 54 f, Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 117). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers tritt die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Musters nur ein, wenn der Darlehensgeber dieses richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen führen ebenso zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion wie Ergänzungen. Der Gesetzgeber ging bei der Abfassung des Musters ganz offensichtlich von dem Normalfall der Zinszahlungspflicht aus. In § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB heißt es, im Falle des Widerrufs „hat der Darlehensnehmer … den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten“. Entsprechend fordert Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB einen Hinweis darauf, dass „Zinsen zu vergüten“ seien, weshalb „der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag“ anzugeben ist. Das übernimmt das Muster der Anlage 7 in Satz 1 des Absatzes unter der Unterüberschrift „Widerrufsfolgen“, in dem es heißt, der Darlehensnehmer habe „den vereinbarten Sollzins zu entrichten“. Nur hierauf, das heißt auf den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Sollzins, bezieht sich daher die Angabe des folgenden Satzes, pro Tag sei ein „Zinsbetrag in Höhe von 1,42 Euro“ zu zahlen.

(2) Die Beklagte hat den Kläger auch hinreichend über die Art des Darlehens belehrt (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung i. v. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis 12. Januar 2018 geltenden Fassung).

Zwar enthält der Darlehensantrag hier keine konkreten Angaben zur Art des Darlehens. Dies ist allerdings deshalb unschädlich, weil in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Anlage B 5) unter Ziffer 2 „Kreditart“ ausgeführt ist, dass es sich – was entgegen der Auffassung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 51) – um ein Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht, gleichbleibenden Monatsraten und einer erhöhten Schlussrate handelt. Die Standardinformationen enthalten auch den – vom Kläger als fehlend monierten – Hinweis darauf, dass es sich um ein „verbundenes Darlehen“ handelt. Auch insoweit findet sich nämlich unter Ziffer 2 „Kreditart“ der Hinweis, dass der Darlehensvertrag mit dem Kaufvertrag und einer freiwilligen Kreditversicherung verbunden ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers genügte es, die fraglichen Angaben in den Europäischen Standardinformationen zu machen, da es sich bei diesen um einen Vertragsbestandteil und nicht nur um vorvertragliche Informationen handelt. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit kann sich aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, graphischer Gestaltung oder dem inhaltlichen Zusammenhang ergeben (vgl. zur Widerrufsbelehrung BGH, Urteil vom 17. Juni 2019 – XI ZR 662/18, juris Rn. 19 ff.). Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen,,Hinweis“, dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die „ausgehändigten Merkblätter“ sind, zu denen wiederum die „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 – 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020-11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 – 1-16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage B44). Schließlich weisen der Darlehensantrag und das ausgefüllte Muster – in gleicher Weise auf der linken Seite im Querdruck – den Vor- und (damaligen) Nachnamen des Klägers „N… B…“ und den Zusatz,,…2016″ als Druckdatum auf. Danach bestehen keine Zweifel an der Zuordnung des Formulars zum Darlehensantrag und der Urkundeneinheit beider Dokumente (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2020 – 4 U 120/19, S. 8). Durch die Herstellung der Urkundeneinheit hat die Beklagte auch zum Ausdruck gebracht, nicht nur vorvertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen, sondern diese Unterlagen zum Gegenstand des Vertrages zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/20, juris Rn. 42).

(3) Ausgehend davon, dass die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite Vertragsbestandteil geworden sind, hat die Beklagte den Kläger auch ordnungsgemäß über Name und Anschrift des Darlehensvermittlers gern. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung informiert, weil sich die notwendigen Angaben dort in Ziffer 1 unter „Kreditvermittler“ finden.

(4) Ebensowenig unzureichend ist die Angabe zum Tilgungsplan (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung).

Der in den Darlehensbedingungen der Beklagten unter Ziffer 4:,,Besondere Gebühren und Leistungen“ enthaltene Hinweis, wonach der Darlehensnehmer jederzeit unentgeltlich einen Tilgungsplan verlangen könne, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Aus dieser Formulierung ergibt sich schon dem Wortlaut nach, dass der Kläger einen Tilgungsplan jederzeit voraussetzungslos und unentgeltlich i.S.d. Art. 10 Abs. 2 i) der VerbrKrRL verlangen kann. Soweit der Kläger rügt, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine solche Leistung nicht unter der Überschrift zu „Besonderen Gebühren und Leistungen“ suchen würde, greift diese Rüge nicht durch. Ein verständiger Verbraucher wird sich darüber informieren, welche weiteren Leistungen er von dem Darlehensgeber beanspruchen kann und sich somit auch von seinem Anspruch auf Erteilung eines Tilgungsplans in Kenntnis setzen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020-11 U 101/19, juris Rn. 100).

(5) Auch die Angaben in dem Vertrag zu den Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung i. V. m. Art. 247 § 3 Nr. 9 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis 12. Januar 2018 geltenden Fassung) sind hinreichend, klar und verständlich. Mit der Angabe unter Ziffer 2 „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ in den Europäischen Standardinformationen und dort konkret bei den „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler und die im Gesamtkreditbetrag enthaltene und mitfinanzierte Prämie für die freiwillige Kreditversicherung an der Versicherer ausgezahlt wird (vgl. bereits zu einer ähnlichen Konstellation das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 124 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020- 11 U 201/19, juris Rn. 124). Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich entgegen der klägerischen Ansicht weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 U 1048/20, juris Rn. 126 m. w. Nachw.; noch offen lassend das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 126).

Es fehlt auch nicht deshalb an einer hinreichenden, klaren und verständlichen Belehrung über die Auszahlungsbedingungen, weil sich die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrages (dort in einem umrandeten Feld) vorbehalten hat, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen und berechtigt, aber nicht verpflichtet sein will, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt. Auch wenn die Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen mag, wird der Verbraucher hierdurch über die Auszahlungsbedingungen dahingehend belehrt, dass deren Bestimmung vorbehalten ist. Bestimmt die Beklagte – wofür hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist – sodann solche Auszahlungsbedingungen, hätte sie zwar nach § 492 Abs. 6 BGB die Belehrung nachzuholen. Daran, dass die Belehrung zunächst ordnungsgemäß erteilt worden ist, ändert dies indes nichts (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 6 U 50/19, juris Rn. 26; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 11 U 201/19, juris Rn. 125).

(6) Die Beklagte hat dem Kläger auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis 12. Januar 2018 geltenden Fassung ordnungsgemäß erteilt. Insbesondere wird sowohl in den Darlehensvertragsbedingungen (Ziffer 5) als auch in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Seite 3 zu Ziffer 3 am Ende) auf den Verzugszinssatz (fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr) und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Festsetzung durch die Deutsche Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres) hingewiesen (vgl. das Urteil des Senats vom 26. August 2020 – 4 U 120/19, S. 9 f.). Eine konkrete Bezifferung des Verzugszinssatzes in Gestalt einer absoluten Zahl ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 52). Dass es an einer Angabe des Verzugszinssatzes für den Fall des Zahlungsverzuges während des Vertrages fehlt, ist schon deshalb unschädlich, weil sich sowohl aus Ziffer 5 der Darlehensbedingungen als auch den Europäischen Standardinformationen eindeutig ergibt, dass bei Zahlungsverzug während der Vertragslaufszeit der dadurch entstandene Schaden konkret berechnet wird und erst nach einer Vertragskündigung der gesetzliche Verzugszinssatz in Rechnung gestellt wird. Da die Höhe eines gegebenenfalls in der Zukunft entstehenden „konkret“ zu berechnenden Verzugsschadens nicht bekannt ist, musste die Beklagte zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB und des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe 1 VerbrKrRL auch keine betragsmäßigen Angaben zu dem anfallenden Verzugsschaden machen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bereits das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 130).

(7) Die Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde unter Punkt 13 der Darlehensbedingungen genügt den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung, wonach die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben ist.

Aufsichtsbehörde ist für die hier maßgebliche Bankenaufsicht nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 KWG die BaFin, soweit nicht die EZB gern. § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG als Aufsichtsbehörde gilt. Dies ist der Fall, soweit die EZB in Ausübung ihrer gern. Art. 4 Abs. 1 lit a bis i und Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gern. Art. 6 Abs. 6 dieser Verordnung durch die BaFin wahrgenommen werden. Gern. Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 berührt die Verordnung jedoch nicht Verantwortlichkeiten und dazu gehörende Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen worden sind. Wie aus dem Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hervorgeht, sollten der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben bei den nationalen Behörden verbleiben. Hierzu zählt u. a. der Verbraucherschutz. Aufsichtsbehörde i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist daher die BaFin, weil Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. v) der Verbraucherkreditrichtlinie dient (vgl. ST-Drucksache Nr. 16/11643, S. 128). Hierbei ist auch zu beachten, dass anders als in Art. 246b Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gern. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht die für die Zulassung des Unternehmers zuständige Aufsichtsbehörde, sondern lediglich die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde benannt werden soll. Für den Bereich „Verbraucherschutz“ ist dies jedoch die BaFin und nicht die EZB (OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 – 11 U 101/19, juris Rn. 103; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 5 U 708/19, juris Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 – 32 U 5462/19, juris Rn. 73 ff.).

(8) Nicht zu beanstanden sind auch die Angaben in dem Vertrag über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung).

Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bedarf es – was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, juris Rn. 32), vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, juris Rn. 29ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) mit ausführlicher Begründung, die sich der Senat bereits in der Vergangenheit vollumfänglich zu eigen gemacht hat (siehe zuletzt das Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 93/20, juris Rn. 140 m. w. Nachw.), klargestellt hat – keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts.

Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ angeben muss. Das dort angesprochene „Recht auf Kündigung“ kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt. Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs – darunter fallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge – von der Richtlinie nicht berührt werden. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs nach der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je nachdem, welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann – entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung – zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge, folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-42/15 – Rn. 55). Ist es deshalb dem nationalen Gesetzgeber untersagt, dem Unternehmer weitere in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Pflichten aufzuerlegen, so gilt dies – im unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie – auch für die Konstituierung einer inhaltlich über die zwingende Angabe gemäß Art. 1O Abs. 2 lit. s der Richtlinie hinausgehenden Pflicht zur Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 29 ff., 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 und 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, juris Rn. 32; Herresthal, ZIP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18, juris Rn. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd. § 492 BGB Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 -24 U 56/18, juris Rn. 35 ff: OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 2019 – 4 U 8/19 sowie Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 141).

War die Beklagte danach nicht verpflichtet, über die Kündigungsrechte zu belehren, ist es auch unerheblich, ob sich die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrages (dort in einem umrandeten Feld) ein weiteres Kündigungsrecht ausbedungen hat (vgl. auch OLG Braunschwerig, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 11 U 201/19, juris Rn. 145 f.).

(9) Die Widerrufsfrist ist auch nicht deshalb nicht angelaufen, weil der Vertrag nicht die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß angegeben; hiervon abgesehen lässt ein Verstoß gegen die in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB angeordnete Pflicht zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung das Anlaufen der 14- tägigen Widerrufsfrist nach§ 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB unberührt.

Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (und entgegen der Auffassung des Klägers), wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19, juris Rn. 42). Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.).

Mit Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19) hat der Bundesgerichtshof zudem klargestellt und dieser Auffassung hat sich der Senat bereits angeschlossen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 147), dass fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf dieselbe führen und das Anlaufen der 14-tätigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB unberührt lassen. Die nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur Vermeidung eines „ewigen“ Widerrufsrechts vorgesehene Nachholung fehlender oder unvollständiger Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB sei bei unzureichenden Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos, weil diese nichts daran änderte, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung – ohne das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu beeinträchtigen – nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen sei. Um den Verbraucher nicht zu irritieren, müsste der Darlehensgeber ihm mit der nachträglichen Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ferner zugleich mitteilen, dass ihm ein solcher Anspruch nicht mehr zustehe; eine gesetzliche Grundlage für eine solche Mitteilung gebe es jedoch nicht. Schließlich sei der Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine im Sinne von Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, juris Rn. 25 ff.).

(10) Nicht unzureichend sind die Angaben über die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung); entgegen der Auffassung des Klägers musste die bei Vertragsschluss geltende Verfahrensordnung weder abgedruckt, noch anderweitig über deren Inhalt im Einzelnen belehrt werden (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 149).

Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und Art. 10 Abs. 2 Buchst. t Verbraucherkreditrichtlinie erfordern Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang. Die Information der Beklagten in den Darlehensbedingungen unter Ziffer 14 „Außergerichtliches Beschwerdeverfahren“ zeigt die Möglichkeit auf, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e. V. zu haben und dass die Verfahrensordnung bei dem Verband erhältlich und abrufbar unter www.bankenverband.de sei. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 68/20, juris Rn. 107).

Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 – IV ZR 167/78; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 -AnwZ (8) 16/09 Rn. 5; ZöllerNollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einleitung Rn. 13). Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 11 U 201/19, juris Rn. 161).

(11) Schließlich ist es – was auch der Kläger selbst nicht verkennt – für den Lauf der Widerrufsfrist unerheblich, ob dem Kläger ein Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a Abs. 2 EGBGB zur Verfügung gestellt wurde. Unabhängig davon, dass eine Pflicht hierzu nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nach § 312g BGB bestand, hätte das Fehlen einer der nach § 357 Abs. 7 BGB erforderlichen Informationen lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hätte, jedoch keine Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 -4 U 94/20, juris Rn. 152).

bb) Besteht nach alledem das Widerrufsrecht des Klägers allenfalls deshalb fort, weil die Beklagte in der Widerrufsinformation als verbundene Geschäfte nicht nur den Kfz Kaufvertrag und den Kreditschutzbrief KSB, sondern darüber hinaus auch den dem Kläger in Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages angetragenen, von diesem aber nicht abgeschlossenen Kreditschutzbrief KSB Plus angegeben hat und die Beklagte sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB für das Muster der Anlage 7 stützen kann, stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger im vorliegenden Fall als missbräuchliches Ausnutzen einer lediglich formalen Rechtsstellung dar.

Soweit der Kläger meint, dass ihm das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition schon deshalb nicht entgegengehalten werden könne, weil sich die Beklagte mit der Gesetzlichkeitsfiktion ihrerseits lediglich auf eine formale Rechtsposition berufe, übersieht er offenbar, dass ihm die – hier unterstellte – fehlerhafte Umsetzung des Musters ein Widerrufsrecht überhaupt erst eröffnet und sich die Beklagte auf den Musterschutz gerade nicht berufen kann.

Bei seiner Bewertung verkennt der Senat nicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Zweck des Widerrufsrechts motiviert ist (vgl. dazu grundlegend nur: BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 20 ff.). Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zum Beispiel dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, oder aus nach Erklärung des Widerrufs eingetretenen Umständen, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 7. November 2017 – XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Da es danach stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, kann der Kläger sich für seine abweichende Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016 (VIII ZR 146/15, juris Rn. 17) berufen, wonach es für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht allein ausreicht, dass der Verbraucher versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-)Rechte für sich selbst günstigere Vertragsverhandlungen auszuhandeln. Hier kommen nämlich im vorgenannten Sinne konkrete Umstände für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers hinzu.

Für den Kläger war klar erkennbar, dass die Angabe des von ihm nicht geschlossenen Vertrages KSB Plus als mit dem Darlehensvertrag verbunden überflüssig war und neben dem Kfz-Kaufvertrag lediglich noch die Gruppenversicherung KSB ein mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag war.

Dem Kläger wurde – was dieser auch gar nicht in Abrede stellt – mit dem Darlehensvertragsformular der Beitritt zur KSB/KSB Plus angeboten, wobei die nicht beabsichtigte Optionen durch einfaches Streichen auszuüben war, wie das vorliegende Vertragsformular, in dem die Option KSB Plus auch gestrichen worden ist, belegt. Auch wenn der Kläger die Eintragung nicht vorgenommen haben mag, sondern ein Mitarbeiter des Autohauses, so ist diesem Vorgang bei lebensnaher Betrachtung doch eine Entscheidung des Klägers darüber vorausgegangen, ob er diese ihm zusätzlich zum Darlehensvertrag angebotene Gruppenversicherung (KSB Plus) abschließen wollte oder eben nur KSB mit einem reduzierten Schutzumfang. Jedenfalls musste ihm bei der gebotenen und von dem Verbraucher zu erwartenden Aufmerksamkeit beim Durchlesen seiner eigenen auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen vor deren Unterzeichnung ins Auge springen, dass in Höhe der für KSB/KSB Plus vorgesehenen Zeile des Vertragsmusters eine Schwärzung vorgenommen worden war. Der Kläger hat bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht nur der Beklagten lediglich ein Angebot auf Abschluss eines mit dem Kfz-Kaufvertrag und dem Beitritt zu einer Gruppenversicherung KSB verbundenen Darlehensvertrages unterbreitet; er hat sich, jedenfalls bei Unterzeichnung des Darlehensvertragsformulars bei den weiteren Vertragsschlussoptionen bewusst gegen die Abgabe eines Vertragsangebots zum Abschluss des KSB Plus entschieden. Damit war dem Kläger bei Unterzeichnung des Darlehensantrages aber auch klar, dass die Angabe auch des nicht abgeschlossenen Vertrages als verbundenem Vertrag in der in das Darlehensvertragsformular integrierten Widerrufsinformation überflüssig und für ihn vollkommen bedeutungslos war. Eine irgendwie geartete Unsicherheit über den Umfang und die Reichweite seiner Vertragserklärungen und seines Widerrufsrechts konnte beim Kläger aufgrund dieser Angabe eines weiteren vermeintlich mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages in der Widerrufsinformation nicht entstehen – dies wird auch von ihm auch gar nicht geltend gemacht; die Aufnahme des weiteren, ebenfalls mit dem Darlehensantragsformular wählbaren Vertrages in der Widerrufsinformation war erkennbar allein dem Anliegen der Beklagten geschuldet, eine in das Vertragsformular integrierte einheitliche, auch bei Wahl der weiteren Vertragsoptionen gleichermaßen verwendbare, Widerrufsinformation zu schaffen.

Obwohl danach der Grund, der zum Fortbestehen des Widerrufsrechts des Klägers führte, für diesen von vornherein erkennbar und ohne jede Bedeutung war (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 6 U 276/19, juris), hat er das Widerrufsrecht ausgeübt, um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne – wenngleich er dies zu Unrecht meint (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 30 ff.) – für die in Anspruch genommenen Leistungen ihrer Vertragspartner auch nur Wertersatz leisten zu müssen.

Der Kläger versucht nicht erst mit der vorliegenden Klage, sich von dem Darlehensvertrag und dem damit verbundenen Kaufvertrag mittels des erklärten Widerrufs zu lösen und sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerhalten, ohne Wertersatz für das – bis zur Erklärung des Widerrufs im Mai 2019 – insgesamt mehr als drei Jahre lang genutzte Fahrzeug leisten zu müssen; bereits mit dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 26. Juni 2019 hatte er ausgeführt, dass ein Wertersatz für das von ihm herauszugebende Fahrzeug nicht geschuldet sei, zur Rückzahlung der „geleistete(n) Anzahlung sowie Tilgungszahlungen“ aufgefordert und „nur aus anwaltlicher Vorsicht“ die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs in Bezug auf Zinszahlungen mit einem Nutzungsersatzanspruch für den geleisteten Kapitaldienst erklärt. Sein auf den Widerruf gestütztes Begehren war und ist mithin darauf gerichtet, das von ihm erworbene, darlehensfinanzierte Fahrzeug jahrelang genutzt haben zu können, ohne auch nur irgendeine (Gegen)Leistung hierfür erbringen zu müssen. Damit wird deutlich, dass der Kläger sein Widerrufsrecht einzig dazu einsetzt, auf Kosten der Beklagten als seiner Vertragspartnerin erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Den Wertverlust durch die Nutzung bürdet der Kläger vollumfänglich der Beklagten auf, wenn er mit dem nach mehreren Jahren der Nutzung des kreditfinanzierten Fahrzeugs erklärten Widerruf des Darlehensvertrages erstrebt, die geleisteten Darlehensraten zurückzuerhalten, ohne Wertersatz für das in der Zwischenzeit von ihm genutzte und erheblich wertgeminderte Fahrzeug leisten zu wollen. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 15. März 2021 den Wertersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt hat. Zwar kann eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung bei Änderung der Umstände wieder zulässig werden (vgl. Sutschet, in BeckOK ZPO, 57. Edition mit Stand 1. Februar 2021, § 242 Rn. 50), etwa dann wenn sich nachträglich eine Sinnesänderung feststellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1954 – V Blw 23/54, BeckRS 1954, 30385215). Hierfür lässt das Vorbringen des Klägers aber nichts erkennen, der sich nach wie vor mit ausführlicher Begründung auf den Standpunkt stellt, dass er gegenüber der Beklagten einen Wertersatzanspruch aufgrund der insoweit in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen habe in Abrede stellen können.

Soweit der Kläger meint, dass es ihm gestattet sein müsse, sich auf eine vertretbare Rechtsposition zu berufen, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, verkennt er, dass ein Rechtsmissbrauch ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn ein an sich formal rechtmäßiges Verhalten sich – wie soeben aufgezeigt – als treuwidrig erweist. Im Übrigen kann der Kläger hier noch nicht einmal für sich fruchtbar machen, dass er sich im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung lediglich auf eine vertretbare Rechtsposition berufen hätte. Er hat vielmehr bereits sein anwaltliches Widerrufsschreiben genutzt, um der Beklagten klar zu vor Augen zu führen, dass er nicht bereit sei, sich in irgend einer Weise Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen. Deutlicher konnte er seiner Motivation, aus der Widerruflichkeit eines bereits über mehrere Jahre hinweg durchgeführten, mit einem Kaufvertrag über ein Kfz verbundenen, Darlehensvertrages zu Lasten der beklagten Darlehensgeberin die Vorteile einer jahrelang weitgehend kostenlosen Fahrzeugnutzung zu ziehen, kaum Ausdruck verleihen.

cc) Es besteht schließlich auch kein Anlass, das Verfahren analog§ 148 ZPO im Hinblick auf die Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (etwa mit Beschluss vom 7. Juli 2020 – 20 84/20) auszusetzen oder dem EuGH seitens des Senats einzelne Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Senat hat sich bereits in der Vergangenheit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 -XI ZR 188/20, vom 21. Juli 2020 -XI ZR 387/19, vom 30. Juni 2020 -XI ZR 132/19) angeschlossen, wonach die in den noch nicht entschiedenen Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (,,acte clair“), vgl. etwa das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 – 4 U 71/20, juris Rn. 118). Das gilt auch, soweit das Landgericht Ravensburg mit Vorabentscheidungsersuchen vom 30. Dezember 2020 (2 0 238/20), 22. Januar 2021 (Az. nicht bekannt; beim EuGH unter C-38/21 geführt) und 19. März 2021 (20282/19) erneut Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie als klärungsbedürftig erachtet (vgl. in Bezug auf das Vorabentscheidungsersuchen vom 30. Dezember 2020 auch bereits das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 – 4 U 71/20, juris Rn. 118).

C. Die für den Fall des Erfolgs der klägerischen Anträge geltend gemachte Hilfswiderklage ist nach alledem nicht zur Entscheidung angefallen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Streitwert für die Leistungsanträge unter 1. und 2. bestimmt sich nach den geltend gemachten Beträgen. Für den Wert des Streitgegenstandes einer Leistungsklage ist der formulierte Antrag wertbestimmend und deshalb maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger verlangt hat (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Ob hierin – wofür die Höhe des geltend gemachten Betrages spricht – auch Zinsforderungen der Bank enthalten sind, welche als Nebenforderungen gern. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen wären, bedarf keiner näheren Erörterung, da insoweit keine Kosten in Rede stehen, welche die Wertstufe zu überschreiten geeignet wären. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3.) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – XI ZR 484/15). Die mit dem Antrag zu Ziffer 4 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG außer Ansatz. Für den Feststellungsantrag zu 5. ist das Feststellungsinteresse hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils maßgeblich, das sich mit dem Kosteninteresse (= Betrag der auf den erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten) deckt (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.67). Da allerdings bereits der Wert des ursprünglichen Feststellungsantrages mit dem Nettodarlehensbetrag zu bemessen war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 3) geht der Wert der ursprünglichen Feststellungsklage nunmehr in den Leistungsanträgen auf, nachdem der Kläger seine Leistungsanträge vollständig beziffert hat.

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