Erbscheinsverfahren: Aufklärungspflicht des Nachlaßgerichts

Mai 8, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02. Februar 1996 – 1Z BR 146/95
Erbscheinsverfahren: Aufklärungspflicht des Nachlaßgerichts bei Zweifel an der Testierfähigkeit des erstverstorbenen Ehegatten bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments; Auslegung einer Erbeinsetzung
1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament durch wechselbezügliche Verfügung die Schlußerbfolge geregelt und hat der überlebende Ehegatte später ohne wirksamen Widerruf dieser Schlußerbeneinsetzung einseitig anderweitig verfügt, so hat das Nachlaßgericht konkreten Hinweisen nachzugehen, aus denen sich Zweifel an der Testierfähigkeit des erstverstorbenen Ehegatten bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments ergeben.
2. Zur Auslegung einer Erbeinsetzung unter der Bedingung, daß der eingesetzte Erbe nichts verkaufen, sondern später an einen Dritten „übergeben“ soll (Bestimmung des bedachten Dritten).
vorgehend LG München I, 13. Juli 1995, 16 T 2274/95
vorgehend AG München, 8. Dezember 1994, 66 VI 5553/94
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Juli 1995 aufgehoben. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der 1994 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Seine Ehefrau ist 1987 vorverstorben. Der 1929 geborene Beteiligte zu 1 ist ein Kind der Ehefrau aus einer vorehelichen Beziehung; er ist mit der Beteiligten zu 2 verheiratet. Der Beteiligte zu 3 ist im Jahr 1932 von der Ehefrau des Erblassers nichtehelich geboren worden. Der Erblasser hat 1933 die Vaterschaft anerkannt und 1934 die Ehe mit der Mutter geschlossen. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Töchter des Beteiligten zu 3. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück.
Der Erblasser hat am 15.12.1965 zusammen mit seiner Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin haben sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt. Ferner haben sie bestimmt, daß es „beim Tod des Längerlebenden der Ehegatten … bei der gesetzlichen Erbfolge sein Bewenden haben“ solle. Am 2.10.1981 hat der Erblasser einen eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen „Nachtrag zum Testament vom 15.12.1965“ verfaßt, der von seiner Ehefrau mit dem handschriftlichen Zusatz „Die ist mein Wiele“ versehen und unterschrieben ist und auszugsweise wie folgt lautet:
Nachdem sich unser Sohn F. (Beteiligter zu 3) … seit über zwei Jahren nicht um uns kümmert bin ich gezwungen ihn zu enterben … (Der Erblasser schildert sodann ein Zerwürfnis mit der Familie des Beteiligten zu 3, erwähnt einen Aufenthalt seiner Ehefrau in einem Nervenkrankenhaus und fährt fort:) Vom Gesundheitsamt wurde ihr (d.h. der Ehefrau) Sohn H. (Beteiligter zu 1) … als Pfleger bestellt. Er kümmert sich mit seiner Frau … (Beteiligte zu 2) sehr um sie und auch um mich. Deshalb ist mein Wunsch, daß beide alles erben, unter der Bedingung, daß nichts verkauft wird, sondern daß später eines der beiden Mädchen (Beteiligte zu 4 und 5), Töchter von F. zu übergeben. … Da sich unser Sohn F. (Beteiligter zu 3) weder an meinem 80. Geburtstag … noch am 74. Geburtstag … seiner Mutter nicht sehen bez.weise nichts hören hat lassen, wissen wir beide, daß sie kein Interesse mehr an uns haben. Infolgedessen wollen wir sie enterben …“
Ferner befinden sich bei den Akten zwei vom Erblasser handschriftlich verfaßte Schriftstücke im wesentlichen gleichen Inhalts, die auf den 25.5.1987 datiert sind. Eines der Schriftstücke ist mit „Schenkungsurkunde“ überschrieben, das andere trägt keine Überschrift, jedoch am Schluß den Vermerk „2. Nachtrag von 15.12.65“. Darin beklagt sich der Erblasser darüber, daß sich die Beteiligten zu 3 bis 5 nicht mehr um ihn und seine Ehefrau kümmerten und fährt dann fort:
H. und seine Frau (Beteiligte zu 1 und 2) kümmern sich immer um uns obwohl sie weit weg sind. Deshalb schenken wir alles unser Haus mit allem beiden. Unser Nachtrag vom 30. Sept. 81 ist damit hinfällig.
Schenkungsurkunde von mir und meiner Frau
gez. (Namen des Erblassers und seiner Frau).
Der Name der Ehefrau ist vom Erblasser selbst geschrieben. Die Schriftstücke befanden sich in einem mit „2. Nachtrag vom Testament 15.12.65 von (Namen des Erblassers und seiner Ehefrau)“ gekennzeichneten Umschlag.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerben zu je 1/2 ausweisen soll. Sie stützen sich dabei auf das Testament vom 2.10.1981. Darin sei zwar auch zugunsten der Beteiligten zu 4 und 5 Nacherbfolge angeordnet, jedoch sei diese Anordnung unwirksam, weil nicht bestimmt sei, ob die Beteiligte zu 4 oder die Beteiligte zu 5 Nacherbin werden solle.
Das Nachlaßgericht hat mit Vorbescheid vom 8.12.1994 die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 3 bis 5 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13.7.1995 die Beschwerde des Beteiligten zu 3 verworfen sowie auf die Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 den Vorbescheid aufgehoben und die Sache zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde gegeben mit dem Ziel, die Aufhebung des Vorbescheids zu beseitigen und dadurch die Entscheidung des Nachlaßgerichts wiederherzustellen (BayObLGZ 1994, 73/74), unabhängig davon, daß das Landgericht die Sache lediglich an das Nachlaßgericht zurückverwiesen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 839/840).
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Einsetzung der gesetzlichen Erben (und damit des Beteiligten zu 3) als Schlußerben in der Verfügung vom 15.12.1965 sei durch das gemeinschaftliche Testament vom 2.10.1981 widerrufen worden. In diesem Testament hätten die Eheleute die Beteiligten zu 1 und 2 zu Vorerben eingesetzt und bedingte Nacherbfolge zugunsten der Beteiligten zu 4 und 5 angeordnet. Die Nacherbeneinsetzung sei nicht gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam, da Nacherben unter der auflösenden Bedingung eingesetzt werden könnten, daß der Vorerbe nicht letztwillig anders über den Nachlaß verfüge. Auch wenn man die Nacherbeneinsetzung für unwirksam halte, führe dies nicht dazu, daß der von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragte Erbschein erteilt werden könne. Denn in diesem Fall sei auch deren Erbeinsetzung unwirksam, weil es der Wille der Ehegatten gewesen sei, ihr Haus später letztlich der Beteiligten zu 4 oder der Beteiligten zu 5 zukommen zu lassen. Nur unter dieser Voraussetzung hätten die Beteiligten zu 1 und 2 Erben werden sollen. Diese Verfügung im Testament vom 2.10.1981 sei wechselbezüglich und habe deshalb vom Erblasser durch seine späteren Verfügungen vom 25.5.1987 nicht wirksam widerrufen werden können.
3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
a) Das Landgericht hat den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG). Es hätte aufgrund der Hinweise in dem Testament vom 2.10.1981 der Frage nachgehen müssen, ob die Ehefrau des Erblassers bei Abfassung dieses Testaments testierfähig war.
aa) Das Landgericht hat das Testament vom 2.10.1981 als wirksames gemeinschaftliches Testament angesehen und seine Entscheidung über die Erbfolge auf die darin enthaltene wechselbezügliche letztwillige Verfügung des Erblassers zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 gestützt. Die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments setzt die Testierfähigkeit beider Eheleute voraus. Ist einer der Ehegatten testierunfähig, so stellt sich allenfalls die Frage, ob und inwieweit die Verfügung des anderen Ehegatten als Einzeltestament aufrechterhalten werden kann (vgl. BayObLGZ 1995 Nr. 70 m.w.N.). Eine Bindung gemäß § 2271 BGB an eine in dem Testament getroffene Verfügung scheidet dann aus. Denn sie setzt voraus, daß die Verfügung wechselbezüglich und daher in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen worden ist (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2270 Abs. 1 BGB; vgl. Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 2. Aufl. § 2270 BGB Rn. 1).
bb) Besteht Anlaß an der Testierfähigkeit des Erblassers zu zweifeln, so hat das Nachlaßgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren den Sachverhalt ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten von Amts wegen aufzuklären (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG; BayObLG FamRZ 1994, 593; Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 2229 Rn. 13). Das gilt in gleicher Weise, wenn die Wirksamkeit der für die Erbfolge maßgebenden letztwilligen Verfügung von der Testierfähigkeit einer anderen Person abhängt, die an der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags mitgewirkt hat (vgl. BayObLGZ 1995 Nr. 70).
cc) Hier ergeben sich schon aus dem Text des Testaments vom 2.10.1981 Zweifel an der Testierfähigkeit der Ehefrau. Darin berichtet der Erblasser, seine Ehefrau habe aufgrund des Verhaltens des Beteiligten zu 3 „beinahe den Verstand verloren“. Er habe einen Entmündigungsantrag stellen müssen, den er zurückgenommen habe, nachdem seine Frau Ende 1979 fünf Wochen in einem Nervenkrankenhaus verbracht habe. Sie sei „noch heute“ (d.h. bei Abfassung des Testaments) in nervenärztlicher Behandlung. Der Beteiligte zu 1 sei zum Pfleger bestellt. Aus den Nachlaßakten für die Ehefrau, die dem Landgericht vorgelegen haben, ergibt sich ferner, daß für diese Pflegschaft angeordnet war. Zwar berührt die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 Abs. 2 und 3 BGB a.F.) grundsätzlich weder die Geschäfts- noch die Testierfähigkeit (BayObLG FamRZ 1994, 593/594 m.w.N.). Jedoch stand hier die Ehefrau noch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, d.h. für die Dauer von fast zwei Jahren unter nervenärztlicher Betreuung. Die konkreten Ursachen hierfür sind nicht bekannt. Das Landgericht hätte daher zumindest durch Beiziehung der Pflegschaftsakten klären müssen, ob das Leiden der Ehefrau so beschaffen war, daß es Einfluß auf die Testierfähigkeit nehmen konnte, und auf diese Weise feststellen müssen, ob weitere Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit geboten waren.
b) Auf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 563 ZPO). Denn sollten die weiteren Ermittlungen die Testierunfähigkeit der Ehefrau des Erblassers ergeben, so könnte zwar möglicherweise das Testament vom 2.10.1981 als einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers aufrechterhalten werden (vgl. Palandt/Edenhofer § 2265 Rn. 3 f. und für die ähnlich gelagerte Problematik beim Erbvertrag BayObLG MittBayNot 1995, 218/219 f.). Der Erblasser konnte dann aber diese Verfügung jederzeit durch eine neue Verfügung abändern, ohne daß es eines Widerrufs in der Form des § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB bedurfte. Daher müßten Feststellungen zur Wirksamkeit und zum Inhalt seiner späteren Verfügungen vom 25.5.1987 getroffen werden. Da der Erblasser darin nach dem Wortlaut die Verfügung vom 2.10.1981 ausdrücklich für hinfällig erklärt und den Beteiligten zu 1 und 2 „alles unser Haus mit allem“ ohne weitere Einschränkung zugewandt hat, liegt es nicht fern, darin eine Vollerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 zu sehen. In diesem Fall würde sich der Vorbescheid des Nachlaßgerichts als richtig darstellen. Voraussetzung wäre allerdings die Feststellung, daß der Erblasser seine Verfügung vom 25.5.1987 auch für den Fall treffen und gelten lassen wollte, daß seine Ehefrau an der von ihm offenbar ins Auge gefaßten Mitwirkung verhindert war. Ferner müßte geprüft werden, ob Abschnitt III des gemeinschaftlichen Testaments vom 15.12.1965 eine wechselbezügliche (§ 2270 Abs. 1 BGB) und damit für den Erblasser nur in bestimmter Form (§ 2271 Abs. 1 BGB) widerrufliche Einsetzung der gesetzlichen Erben zu Testamentserben enthält (vgl. zu den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten BayObLGZ 1965, 53/57).
Mit diesen Fragen haben sich die Tatsacheninstanzen bisher nicht befaßt. Auch die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert. Daher sind weitere Ermittlungen jedenfalls in Form einer Anhörung der Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 12 Rn. 163) erforderlich, so daß der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden kann.
4. Für den Fall, daß sich bei den weiteren Ermittlungen die Testierfähigkeit der Ehefrau des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 2.10.1981 ergeben sollte oder jedenfalls ihre Testierunfähigkeit nicht festgestellt werden kann (zur Feststellungslast vgl. BayObLG FamRZ 1994, 593 und FamRZ 1995, 898), weist der Senat auf folgendes hin:
a) Gegen die Annahme des Landgerichts, der Erblasser habe die in dem Testament vom 2.10.1981 enthaltene Schlußerbeneinsetzung durch seine späteren Verfügungen nicht einseitig abändern können (§ 2271 Abs. 1 BGB), bestehen nach dem bisherigen Sachstand keine Bedenken. Das Landgericht hat offenbar die von ihm angenommene Schlußerbeneinsetzung als wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung des Erblassers durch seine Ehefrau in dem gemeinschaftlichen Testament vom 15.12.1965 angesehen. Dem steht nicht entgegen, daß die beiden wechselbezüglichen Verfügungen in mehreren sich ergänzenden gemeinschaftlichen Testamenten enthalten sind (vgl. Staudinger/Kanzleiter BGB 12. Aufl. § 2270 Rn. 3). Das Landgericht konnte dabei (vgl. den Hinweis auf die Entscheidung des Nachlaßgerichts) auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die in Frage stehenden Verfügungen zu verschiedenen Zeitpunkten getroffen worden sind, die Ehegatten aber den Willen hatten, die Verfügungen als Einheit gelten zu lassen (BayObLG FamRZ 1994, 191 und hierzu Musielak DNotZ 1994, 794). Ein solcher Wille liegt hier nahe, weil das spätere Testament ausdrücklich als Nachtrag zu dem früheren gemeinschaftlichen Testament bezeichnet ist. Die Auslegungsregel greift sowohl für die in erster Linie bedachten Beteiligten zu 1 und 2 ein, da diese mit der Ehefrau des Erblassers verwandt bzw. verschwägert waren, aber auch für die durch die „Bedingung“ begünstigten Beteiligten zu 4 und 5, da diese gemeinsame Abkömmlinge der Eheleute waren (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1371 für die Schlußerbeneinsetzung gemeinsamer Kinder).
b) Das Landgericht hat der Erklärung des Erblassers dessen Willen entnommen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 zu Erben eingesetzt sein sollten unter der Bedingung, daß nichts (insbesondere nicht das den wesentlichen Vermögensbestandteil bildende Hausgrundstück) verkauft werde, vielmehr dieses Hausgrundstück später der Beteiligten zu 4 oder der Beteiligten zu 5 übergeben, d.h. ihnen entweder noch zu Lebzeiten der Beteiligten zu 1 und 2 übertragen oder ihnen zumindest von Todes wegen (durch Vermächtnis oder durch Erbeinsetzung) zugewandt werde. Auch die anderen Beteiligten stellen diesen Willen des Erblassers nicht in Frage. Das Landgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 zu Vorerben, die Beteiligten zu 4 und 5 zu Nacherben eingesetzt seien, wobei die Vorerben entweder die Beteiligte zu 4 oder die Beteiligte zu 5 jeweils allein zur Nacherbin bestimmen könnten. Diese Auslegung ist möglich, wenn das Landgericht (entsprechend den von ihm zitierten Entscheidungen) angenommen haben sollte, daß sowohl die Beteiligte zu 4 wie auch die Beteiligte zu 5 zu Nacherben eingesetzt sind und den Beteiligten zu 1 und 2 lediglich das Recht zusteht, entweder die Beteiligte zu 4 oder die Beteiligte zu 5 von der Nacherbfolge auszuschließen. Dies hätte zur Folge, daß, falls eine Bestimmung nicht getroffen wird, beide zu gleichen Teilen Nacherben werden.
Nach dem vom Landgericht festgestellten Willen des Erblassers denkbar, rechtlich bedenkenfrei und auch naheliegend wäre aber jedenfalls eine Auslegung dahin, daß der Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 zu seinen Vollerben eingesetzt und den Beteiligten zu 4 und 5 das Hausgrundstück, das den wesentlichen Bestandteil seines Vermögens bildete, als Vermächtnis zugewandt hat. Er hätte dann die Bestimmung des Vermächtnisnehmers den Beteiligten zu 1 und 2 überlassen (vgl. § 2151 BGB). Da er einen Zeitpunkt für die Erfüllung des Vermächtnisses nicht bestimmt hat, würde die Leistung mit dem Tod der beschwerten Erben fällig (§ 2181 BGB), wobei durch Auslegung zu ermitteln wäre, ob hiermit der Tod des Beteiligten zu l oder der Tod des letztversterbenden Erben gemeint ist.
5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht an (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Über eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird das Beschwerdegericht zu befinden haben (Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36 und 39). Unter diesen Umständen ist auch eine Festsetzung des Geschäftswerts nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO)

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