Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus

Januar 4, 2020

Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Gericht dann, wenn der geschiedene Mann nicht einwilligt, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, die Einwilligung ersetzen kann, wenn die sogenannte Einbenennung „erforderlich“ ist.

Eine Kindeswohlgefährdung sei für die Ersetzung nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht.

Die Beteiligten streiten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr. Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt.
Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hatte sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sog. Einbenennung beantragt. Dies hatte das Amtsgericht abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich. Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheine. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe. Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe, sei im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spreche.

Der Senat hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Kommentar Rechtsanwalt Krau
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main läßt es zu, die fehlende Einwilligung des Kindesvaters zur Änderung des Nachnamens des Kindes bereits dann durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, wenn es dem Kindeswohl förderlich erscheint. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ist laut OLG Frankfurt nicht einmal erforderlich. Die Revision ist zugelassen. Es wird zu beobachten sein, ob diese Entscheidung im Hinblick auf anderslautende Tendenzen in der älteren BGH-Rechtsprechung in der Revision beim Bundesgerichtshof Bestand behält. Sollte das nicht der Fall sein, so dürfte der BGH die Sache zurückverweisen an die Tatsacheninstanz zwecks Klärung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Hierfür gibt es im Sachverhalt scheinbar Anhaltspunkte.

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