EuGH Rechtssache C‑489/20

September 14, 2022

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

7. April 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollkodex der Union – Erlöschen der Zollschuld – Unrechtmäßig in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren – Beschlagnahme und Einziehung – Richtlinie 2008/118/EG – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer -Steuertatbestand – Fälligkeit“

In der Rechtssache C‑489/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) mit Entscheidung vom 30. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober 2020, in dem Verfahren

UB

gegen

Kauno teritorinė muitinė,

Beteiligte:

Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos Finansų ministerijos,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele, des Richters T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

– der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis sowie V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, Avvocato dello Stato,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) (im Folgenden: Zollkodex der Union), von Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) sowie von Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UB, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und dem Kauno teritorinė muitinė (Regionales Zollamt Kaunas, Litauen) sowie der Muitinės departamentas prie Finansų ministerijos (dem Finanzministerium der Republik Litauen eingegliederte Zollabteilung) wegen einer Entscheidung dieses regionalen Zollamts über die Festsetzung der Höhe der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer gegen UB nach der unrechtmäßigen Einfuhr von Zigaretten aus Belarus in das Gebiet Litauens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Zollkodex der Union

3 Art. 42 Abs. 1 des Zollkodex der Union lautet:

„Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

4 Art. 79 („Entstehen der Zollschuld bei Verstößen“) dieses Kodex bestimmt:

„(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,

…“

5 Art. 124 („Erlöschen“) des Kodex sieht vor:

„(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:

e) wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden,

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

…“

6 Gemäß seinem Art. 286 Abs. 1 wird mit dem Zollkodex der Union die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. 2008, L 145, S. 1) aufgehoben, mit der wiederum die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) aufgehoben worden war.

Verordnung Nr. 450/2008

7 Art. 86 („Erlöschen“) der Verordnung Nr. 450/2008 sah vor:

„(1) Unbeschadet des Artikels 68 und der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr oder Ausfuhrzollschuld:

e) wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden;

…“

Verordnung Nr. 2913/92

8 Art. 202 der Verordnung Nr. 2913/92 sah vor:

„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der [Europäischen] Gemeinschaft verbracht wirdoder

b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

…“

9 Art. 233 („Erlöschen der Zollschuld“) dieser Verordnung bestimmte:

„Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld

d) wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Artikel 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.

…“

Richtlinie 2008/118

10 Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 bestimmt:

„Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit

b) ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft.“

11 Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1) Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

(2) Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt

d) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.“

Mehrwertsteuerrichtlinie

12 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

d) die Einfuhr von Gegenständen.“

13 Gemäß Art. 70 dieser Richtlinie „[treten] Steuertatbestand und Steueranspruch … zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt“.

14 Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 bestimmt: „Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.“

Litauisches Recht

15 Art. 93 („Erlöschen der Steuerpflicht“) des Lietuvos Respublikos mokesčių administravimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Steuerverwaltung) vom 13. April 2004 (Žin., 2004, Nr. 63-2243) sah in seinem Abs. 2 Nr. 3 vor, dass „jede Verpflichtung im Hinblick auf die von den Zollbehörden verwalteten Steuern … auch dann [erlischt,] wenn die Schmuggelware zum Zeitpunkt ihres vorschriftwidrigen Verbringens beschlagnahmt und zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt eingezogen wird“.

16 Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

– Art. 20 Abs. 2 des Lietuvos Respublikos akcizų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über Verbrauchsteuern) vom 30. Oktober 2001 (Žin., 2001, Nr. 98-3482) in der Fassung des Gesetzes Nr. XII 2696 vom 3. November 2016 (TAR, 2016, Nr. 2016-26860), wonach „die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer an die Zollverwaltung entsprechend den in Art. 124 Abs. 1 den Buchst. d bis g des Zollkodex der Union genannten Fällen erlischt“;

– Art. 121 Abs. 2 des Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer) vom 5. März 2002 (Žin., 2002, Nr. 35-1271) in der Fassung des Gesetzes Nr. XII 2697 vom 3. November 2016 (TAR, 2016, Nr. 2016-26861), wonach „die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer an die Zollverwaltung entsprechend den in Art. 124 Abs. 1 Buchst. d bis g des Zollkodex der Union genannten Fällen erlischt“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 UB, der Kläger des Ausgangsverfahrens, organisierte mit anderen Tatbeteiligten die unrechtmäßige Einfuhr (Schmuggel) verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus Belarus in das Gebiet Litauens. Am 22. September 2016 wurden an einem abgelegenen Ort 6 000 Schachteln Zigaretten (im Folgenden: betreffende Waren) über die Staatsgrenze geworfen und in Besitz genommen. Am selben Tag wurde das Kraftfahrzeug, das die betreffenden Waren auf dem Gebiet Litauens transportierte, von Grenzbeamten angehalten, die diese Waren beschlagnahmten.

18 Mit vom Vilniaus apygardos teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) erlassenen Strafbefehl vom 23. Januar 2017 wurde UB einer Straftat für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 16 947 Euro verurteilt; zudem wurde die Einziehung der betreffenden Waren und ihre Vernichtung angeordnet.

19 Angesichts dieses Strafbefehls befand das Regionale Zollamt Kaunas, dass UB gesamtschuldnerisch mit Dritten zur Zahlung einer Steuerschuld bestehend aus Verbrauchsteuer in Höhe von 10 237 Euro und Einfuhrmehrwertsteuer in Höhe von 2 679 Euro verpflichtet sei, wobei die Verzugszinsen auf 1 674 bzw. 438 Euro festgesetzt wurden. Dagegen berechnete dieses regionale Zollamt den Zollbetrag nicht und setzte diesen nicht fest, da es den Standpunkt vertrat, dass die Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union erloschen sei.

20 Auf einen Einspruch von UB hin, bestätigte die dem Finanzministerium eingegliederte Zollabteilung mit Entscheidung vom 9. Mai 2018 die Entscheidung des Regionalen Zollamts Kaunas.

21 UB erhob Klage vor dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Bezirksverwaltungsgericht Vilnius). Er machte im Wesentlichen geltend, dass angesichts des Erlöschens der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union vorgesehenen Grund auch seine Verpflichtung zur Zahlung von Verbrauchsteuer und Einfuhrmehrwertsteuer als erloschen anzusehen sei.

22 Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 wies das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Bezirksverwaltungsgericht Vilnius) diese Klage als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab. Es vertrat u. a. die Auffassung, dass der Zollkodex der Union nicht regele, aus welchen Gründen die Verpflichtung zur Zahlung von Verbrauchsteuer und/oder Einfuhrmehrwertsteuer erlösche.

23 UB legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, dem Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) ein.

24 Das vorlegende Gericht fragt sich zum einen, ob eine Beschlagnahme und eine Einziehung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zum Erlöschen der Zollschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union führen. Es weist darauf hin, dass der Wortlaut dieser Bestimmung sich von dem des Art. 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 unterscheide, der ausdrücklich vorgesehen habe, dass die Beschlagnahme geschmuggelter Waren „bei dem vorschriftswidrigen Verbringen“ dieser Waren erfolgen müsse, damit die Zollschuld als erloschen angesehen werde. Es lasse sich daher vertreten, dass nach dem Zollkodex der Union der Zeitpunkt der Beschlagnahme nunmehr unerheblich sei und dass die Zollschuld auch dann erlösche, wenn die Schmuggelware erst beschlagnahmt werde, nachdem sie bereits in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sei, d. h. außerhalb der Zone, in der sich die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle befinde.

25 Zum anderen wirft das vorlegende Gericht die Frage nach den Auswirkungen des Erlöschens der Zollschuld auf die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und der Einfuhrmehrwertsteuer auf. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des Urteils vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik (C‑230/08, EU:C:2010:231), zwar offensichtlich vom Vorliegen einer „Vergleichbarkeit“ zwischen dem Erlöschen der Zollschuld einerseits und den übrigen steuerlichen Verpflichtungen andererseits, wie der Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und der Einfuhrmehrwertsteuer, ausgehe, aber weder die Richtlinie 2008/118 noch die Mehrwertsteuerrichtlinie Bestimmungen enthielten, die ein Erlöschen dieser Verpflichtungen in Situationen vorsähen, in denen Waren unrechtmäßig eingeführt und anschließend beschlagnahmt und eingezogen würden.

26 Vor diesem Hintergrund hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wurde, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) worden war?

2. Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und/oder Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn wie im vorliegenden Fall Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wird, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) wurde, auch wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union genannten Grund erloschen ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass eine Zollschuld erlischt, wenn Waren beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wurden.

28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und insbesondere deren Entstehungsgeschichte (Urteil vom 5. April 2022, C‑140/20, Commissioner of An Garda Síochána, EU:C:2022:258, Rn. 32).

29 Was den Wortlaut von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union anbelangt, so sieht diese Bestimmung vor, dass eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners u. a. erlischt, wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Schmuggelware eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen wird.

30 Folglich bezieht sich der Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme der Ware als Voraussetzung für das Erlöschen der Zollschuld.

31 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30, 34 und 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unterscheidet sich der Wortlaut dieser Bestimmung, der Nachfolgevorschrift von Art. 86 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 450/2008, vom Wortlaut von Art. 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92, der ausdrücklich auf eine Beschlagnahme „bei … vorschriftswidrige[m] Verbringen“ von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union Bezug nahm.

32 Im Rahmen der Regelung in Art. 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 führt die Beschlagnahme von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C‑230/08, EU:C:2010:231, Rn. 50).

33 Beim Erlass von Art. 86 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 450/2008 und dann von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union hat sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden, das Erlöschen der Zollschuld nicht mehr davon abhängig zu machen, dass die Beschlagnahme gleichzeitig mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union erfolgt.

34 Daher ist die Tatsache, dass die Beschlagnahme und die anschließende Einziehung nach der unrechtmäßigen Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union stattgefunden haben, für die Anwendbarkeit von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union ohne Bedeutung, so dass in diesem Fall die damit zusammenhängende Zollschuld ebenso als erloschen anzusehen ist.

35 Diese Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union steht im Einklang mit den Zielen, die mit diesem Kodex verfolgt und in dessen Erwägungsgründen 11 und 23 genannt werden, einschließlich u. a. der Einführung eines angemessenen Niveaus wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

36 Insoweit ist klarzustellen, dass das Erlöschen der Zollschuld der Verhängung von Sanktionen für die Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften in keiner Weise entgegensteht.

37 Nach Art. 42 Abs. 1 des Zollkodex der Union ist jeder Mitgliedstaat nämlich verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorzusehen, und gemäß Art. 124 Abs. 2 dieses Kodex gilt die Zollschuld für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

38 Daher kann das in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e dieses Kodex vorgesehene Erlöschen der Zollschuld für den Fall einer Beschlagnahme und Einziehung von Waren nach ihrer unrechtmäßigen Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union weder die Anwendung von Sanktionen verhindern noch deren abschreckende Wirkung beeinträchtigen.

39 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass eine Zollschuld erlischt, wenn Waren beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wurden.

Zur zweiten Frage

40 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union vorgesehenen Grund zum Erlöschen der Verbrauchsteuerschuld und der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt.

41 Was die Pflicht zur Entrichtung der Verbrauchsteuer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 verbrauchsteuerpflichtige Waren mit ihrer Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union verbrauchsteuerpflichtig werden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie entsteht der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie sieht vor, dass der Begriff „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren umfasst, einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, diese Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

42 Wie vom Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt, enthält die Richtlinie 2008/118 keine Bestimmung, die das Erlöschen der Pflicht zur Entrichtung der Verbrauchsteuer im Fall des Erlöschens der Zollschuld für Schmuggelware aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union genannten Grund vorsieht. Daraus folgt, dass der einmal entstandene Verbrauchsteueranspruch für solche Ware fortbesteht.

43 Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass vorschriftswidrig eingeführte Waren, wenn sie von den Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden, nachdem sie die erste innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegende Zollstelle verlassen haben, in die Union verbracht worden sind, so dass hier der Steuertatbestand eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C‑230/08, EU:C:2010:231, Rn. 74).

44 Ferner gelten die Waren, die auf diese Weise vorschriftswidrig eingeführt worden sind, als in den steuerrechtlich freien Verkehr verbracht, so dass ihre Unterstellung unter ein Nichterhebungsverfahren nach der Beschlagnahme und Einziehung für das Entstehen des Verbrauchsteueranspruchs ohne Bedeutung ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C‑230/08, EU:C:2010:231, Rn. 81).

45 Da die betreffenden Waren im vorliegenden Fall beschlagnahmt und eingezogen wurden, nachdem sie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/118 in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, bleiben die Verbrauchsteueransprüche bestehen, da das Erlöschen der entsprechenden Zollschuld insoweit ohne Bedeutung ist.

46 Zur Verpflichtung, die Mehrwertsteuer zu entrichten, ist festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterliegt. Gemäß Art. 70 dieser Richtlinie treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und ihre anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C‑7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Daher kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C‑7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält keine Bestimmung, die das Erlöschen der Pflicht zur Entrichtung der Steuer im Fall des Erlöschens der Zollschuld für Schmuggelware aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union genannten Grund vorsieht. Daraus folgt, dass der einmal entstandene Mehrwertsteueranspruch für solche Waren fortbesteht.

50 Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass, wenn die Waren, nachdem sie die erste im Zollgebiet der Europäischen Union liegende Zollstelle verlassen haben, beschlagnahmt und eingezogen worden sind, der Mehrwertsteuertatbestand bereits eingetreten und der Mehrwertsteueranspruch daher entstanden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C‑230/08, EU:C:2010:231, Rn. 94).

51 Da die betreffenden Waren im vorliegenden Fall beschlagnahmt und eingezogen wurden, nachdem sie im Sinne von Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführt worden waren, bleibt der Mehrwertsteueranspruch bestehen. Das Erlöschen der entsprechenden Zollschuld ist insoweit ohne Bedeutung.

52 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union vorgesehenen Grund nicht zum Erlöschen der Verbrauchsteuerschuld und der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt.

Kosten

53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn Waren beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wurden.

2. Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 vorgesehenen Grund nicht zum Erlöschen der Verbrauchsteuerschuld und der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Litauisch.

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