EuGH Rechtssache C‑764/21 P

September 11, 2022

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

19. Mai 2022(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Zugang zu Dokumenten – Dokumente eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 a. E. – Ausnahmen vom Zugangsrecht – Überwiegendes öffentliches Interesse – Begriff – Grundsatz der guten Verwaltung – Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verteidigungsrechte – Spezifische Ziele des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen – Verweigerung des Zugangs – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑764/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Dezember 2021,

TUIfly GmbH mit Sitz in Langenhagen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte L. Giesberts und D. Westarp,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und D. Gratsias,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die TUIfly GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. September 2021, TUIfly/Kommission (T‑619/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:627), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 5432 final der Kommission vom 3. August 2018, mit dem TUIfly der Zugang zu Dokumenten des Verwaltungsverfahrens betreffend die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen, verweigert wurde (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

Zum Rechtsmittel

2 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

3 Diese Vorschrift ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

4 Die Generalanwältin hat am 22. März 2022 wie folgt Stellung genommen:

„1. Nach meiner Ansicht bedarf die Regelung über den Dokumentenzugang der Beteiligten in Verfahren auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen einer kritischen Überprüfung. Die vorliegende Rechtssache wird dem Gerichtshof jedoch nicht die Gelegenheit bieten, sich mit dieser Regelung zu befassen.

2. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung vor, das Rechtsmittel im vorliegenden Fall als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

3. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) geltend gemacht wird und der in zwei Teile gegliedert ist.

4. Im Rahmen des ersten Teils dieses einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit einer ersten Rüge vor, den Begriff ‚überwiegendes öffentliches Interesse‘ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt zu haben, soweit es nicht zu der Auffassung gelangt sei, dass das Recht auf eine gute Verwaltung im Allgemeinen und das Recht der Rechtsmittelführerin auf Aktenzugang im Besonderen, wie es sich aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ergebe, ein solches Interesse darstelle. Mit der zweiten Rüge im Rahmen dieses Teils des Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihre Eigenschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) und der Umstand, dass sie durch den [streitigen] Beschluss individualisiert werde, dieses Interesse bestätigten.

5. Die erste Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Recht auf eine gute Verwaltung als solches verleiht den Einzelnen keine Rechte, sofern es keine Ausprägung spezifischer Rechte wie des Rechts darauf, dass die eigenen Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, des Rechts, gehört zu werden, des Rechts auf Zugang zu den Akten und des Rechts darauf, dass Entscheidungen begründet werden, darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. November 2016, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, T‑279/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:683, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Recht auf eine gute Verwaltung in seiner Ausprägung in Art. 41 der Charta Teil der Rechtsstaatlichkeit sei. Das mag durchaus sein, ändert jedoch nichts daran, dass ein Rechtsmittelführer eine spezifische Ausprägung dieses Rechts geltend machen muss, um sich vor dem Gerichtshof darauf berufen zu können.

6. Selbst wenn das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta niedergelegte subjektive Recht im vorliegenden Fall geltend gemacht werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift den Zugang einer Partei zu ihren eigenen Akten unter der Voraussetzung vereinfacht, dass dies gegebenenfalls mit Interessen an der Wahrung der Vertraulichkeit sowie des Berufsgeheimnisses in Ausgleich gebracht wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Juli 2021, AI/ECDC, T‑65/19, EU:T:2021:454, Rn. 163). Die Rechtsmittelführerin begehrt aber nicht Zugang zu ihrer eigenen Akte, sondern zu der eines Dritten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58).

7. Jedenfalls hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern der Zugang zu dieser Akte es ihr ermöglichen würde, sich im Rahmen des gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittels (Rechtssache C‑763/21), das sie gegen das Urteil vom 29. September 2021, TUIfly/Kommission (T‑447/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:625), eingelegt hat, besser zu verteidigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 2016 Schenker/Kommission, (T‑265/12, EU:T:2016:111, Rn. 345 und 346).

8. Die obigen Ausführungen werden außerdem dadurch bestätigt, dass die wirksame Ausübung der persönlichen Verteidigungsrechte, wie das Gericht zutreffend hervorgehoben hat, kein ‚überwiegendes öffentliches Interesse‘ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97, und Beschluss vom 6. November 2019, Hércules Club de Fútbol/Kommission, C‑332/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:948, Rn. 16). Dies gilt auch, wenn der Zugang zu der Akte beantragt wird, um die eigenen Rechte besser vertreten zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 99).

9. Was schließlich die zweite im Rahmen des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge betrifft, die sich auf die Eigenschaft der Rechtsmittelführerin als „Beteiligte“ und auf ihre Individualisierung durch den [streitigen] Beschluss stützt, genügt der Hinweis, dass diese Rüge offensichtlich unzulässig ist, da die Rechtsmittelführerin damit lediglich die vor dem Gericht geltend gemachten Argumente wiederholt, ohne auch nur den geringsten Rechtsfehler anzugeben, den das Gericht begangen haben soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10. Den zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes stützt die Rechtsmittelführerin auf drei Rügen. Mit den ersten beiden Rügen macht sie im Wesentlichen geltend, das Gericht habe das überwiegende öffentliche Interesse nicht berücksichtigt, das bei Verfahren auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen am Aktenzugang der Beteiligten, insbesondere der Empfänger einer Beihilfe bestehe, um eine vollständige Sachverhaltsaufklärung zu gewährleisten. Ein solcher Zugang trage auch zur Verwirklichung des Ziels der Verfahren auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen bei, einen fairen Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin mit einer dritten Rüge geltend, dass ihr Aktenzugang, da das hier in Rede stehende Verfahren die Gewährung von Beihilfen zu regionalwirtschaftlichen Zwecken und die Einrichtung neuer Flugverbindungen vom bzw. zum Flughafen Klagenfurt [(Österreich)] betroffen habe und sie zur Verwirklichung dieses Ziels beigetragen habe, einem ‚überwiegenden öffentlichen Interesse‘ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 diene.

11. Die erste und die zweite Rüge sind unzulässig. Im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht nicht zu der Frage geäußert, ob eine Regelung zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung in Verfahren auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen ein ‚überwiegendes öffentliches Interesse‘ darstellen kann, so dass diese Rechtsfrage nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung durch den Gerichtshof sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Inpost Paczkomaty/Kommission, C‑431/19 P und C‑432/19 P, EU:C:2020:1051, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12. Die dritte Rüge ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Zum einen erfüllt sie, da sie nicht gegen eine bestimmte Feststellung des Gerichts gerichtet ist, nicht die Anforderungen, die sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 2 der Verfahrensordnung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Kommission/CX, C‑131/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:502, Rn. 24). Zum anderen ist, da diese Rüge dahin verstanden werden könnte, dass sie aus dem Bestehen eines persönlichen Rechts auf Aktenzugang zur besseren Verteidigung hergeleitet wird, darauf hinzuweisen, dass ein solches Interesse, wie in Nr. 8 der vorliegenden Stellungnahme ausgeführt, kein ‚überwiegendes öffentliches Interesse‘ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen kann.

13. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den einzigen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.“

5 Was die erste Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft, ist zum einen hinzuzufügen, dass die Rechtsmittelführerin damit auch geltend macht, das Gericht habe mit der Auffassung, dass das Individualinteresse am Zugang zu einem Dokument nicht als „überwiegendes öffentliches Interesse“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden könne, ihren Verteidigungsrechten fälschlicherweise nicht Rechnung getragen. Außerdem habe es zu Unrecht die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, EU:C:2010:376), auf den vorliegenden Fall übertragen. Da das Gericht in Anbetracht des Zeitpunkts des Geschehens, das dem Urteil in jener Rechtssache zugrunde gelegen habe, die durch Art. 41 der Charta gewährten Rechte darin nicht habe berücksichtigen können, seien diese Erkenntnisse nämlich nicht mehr von Relevanz.

6 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren ist, das gegenüber dem kraft seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird, und dass andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat selbst keinen Anspruch auf eine kontradiktorische Erörterung mit der Europäischen Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird. Für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen besteht keine Vorschrift, die dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuwiese. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist kein Verfahren gegen den oder die Beihilfeempfänger, das es mit sich bringt, dass diese so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche beanspruchen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 73 bis 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

7 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Inkrafttreten der Charta weder das Wesen der durch Art. 108 Abs. 2 AEUV verliehenen Rechte änderte noch darauf abzielte, das Wesen der durch den Vertrag eingeführten Kontrolle staatlicher Beihilfen zu verändern (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 90).

8 Daher hat das Gericht offenkundig dadurch keinen Rechtsfehler begangen, dass es im angefochtenen Urteil im Wesentlichen entschieden hat, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, EU:C:2010:376), zum Recht auf Zugang zur Verwaltungsakte der Kommission in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen auch nach Inkrafttreten der Charta weiterhin maßgeblich seien und die Kommission zu Recht der Auffassung gewesen sei, dass sich im vorliegenden Fall aus dem Recht auf eine gute Verwaltung oder den Verteidigungsrechten nicht das Vorliegen eines „überwiegenden öffentlichen Interesses“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 herleiten lasse.

9 Mit der Argumentation, auf die sie den ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes stützt, macht die Rechtsmittelführerin zum anderen geltend, das Gericht habe, als es sich auf den Hinweis beschränkt habe, dass dem Beihilfeempfänger im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle einer staatlichen Beihilfe nicht das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte der Kommission zustehe und sein Individualinteresse an der Akteneinsicht kein öffentliches Interesse darstelle, gegen seine Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verstoßen. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin mit dieser Argumentation in Wirklichkeit nicht einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils, sondern die Stichhaltigkeit der vom Gericht hierzu angegebenen Gründe beanstandet. Diese weisen jedoch, wie insbesondere in den Rn. 6 bis 8 des vorliegenden Beschlusses bereits festgestellt, nicht die geltend gemachten Rechtsfehler auf. Diese Argumentation, mit der ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, ist daher ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

10 Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist hinzuzufügen, dass die Rechtsmittelführerin damit auch geltend macht, das Gericht habe in Rn. 48 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es im Wesentlichen entschieden habe, dass nur das finanzielle Individualinteresse eines Antragstellers auf Zugang zu einem Dokument ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen könne, während jedoch nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen werden könne, dass daneben ein weiteres öffentliches Interesse vorliege.

11 Dazu genügt jedoch der Hinweis, dass das Gericht in dieser Rn. 48 lediglich ausgeführt hat, dass das Interesse, das in dem Schaden begründet liege, den ein privates Unternehmen in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen erlitten habe, kein „überwiegendes öffentliches Interesse“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen könne, und hierzu u. a. Rn. 98 des Urteils vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission (C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557), entsprechend herangezogen hat.

12 Es ist somit festzustellen, dass Rn. 48 des angefochtenen Urteils nicht den Inhalt hat, den die Rechtsmittelführerin ihr entnimmt. Diese Argumentation beruht somit auf einem offenkundig unzutreffenden Verständnis dieses Urteils und ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

13 Aus diesen und den von der Generalanwältin festgehaltenen Gründen ist das Rechtsmittel in vollem Umfang als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

14 Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in der verfahrensbeendenden Entscheidung entschieden. Da der vorliegende Beschluss erlassen worden ist, bevor das Rechtsmittel der Beklagten des ersten Rechtszugs zugestellt worden ist, und damit, bevor dieser Kosten entstehen konnten, sind der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Die TUIfly GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. Mai 2022

Der Kanzler

Der Präsident der Zehnten Kammer

A. Calot Escobar

I. Jarukaitis

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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