EuGH Rechtssache T‑154/21

April 18, 2022

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

6. April 2022(*)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Verfrühter Zweitantrag – Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Fehlen einer anfechtbaren Handlung – Ausdrückliche Verweigerung des Zugangs – Anpassung der Klageschrift – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑154/21,

Hans-Wilhelm Saure, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Partsch,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Spina, K. Herrmann und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Hans-Wilhelm Saure, die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der ihm der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden sein soll und die am 19. März 2021 implizit dadurch ergangen sein soll, dass die Europäische Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf seinen Zweitantrag geantwortet habe (im Folgenden: Nichtbeantwortung des Zweitantrags), sowie, nach Anpassung der Klageanträge, der ausdrücklichen Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2021, mit der sie ihm den Zugang zu bestimmten Dokumenten teilweise verweigert hat (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der Kläger ist Journalist und arbeitet für die deutsche Tageszeitung Bild.

3 Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 beantragte er auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Kommission Zugang zu „sämtlichen Protokollen, Zusammenfassungen, Notizen, Akten zu Sitzungen, Verhandlungen, Beschlüssen, Vorschlägen sowie zu Mailverkehr, Briefverkehr, Korrespondenz, Aufzeichnungen von Telefongesprächen und insbesondere zu den Advance Purchase Agreements und den Verträgen mit Pharmaunternehmen über die Lieferung von Impfstoffen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie des Lenkungsausschusses und des gemeinsamen Verhandlungsteams“.

4 Mit E‑Mail vom 5. Februar 2021 registrierte das Team „Zugang zu Dokumenten“ der Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission den Erstantrag des Klägers und teilte ihm mit, dass er innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, also spätestens am 26. Februar 2021, eine Antwort erhalten werde (im Folgenden: E‑Mail vom 5. Februar 2021).

5 Mit Schreiben vom 18. Februar 2021, das per Fax an das Team „Zugang zu Dokumenten“ der GD „Wettbewerb“ der Kommission geschickt wurde, stellte der Kläger auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den angeforderten Dokumenten (im Folgenden: Zweitantrag).

6 Mit E‑Mail vom 25. Februar 2021 teilte das Team „Zugang zu Dokumenten“ der GD „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ der Kommission dem Kläger mit, dass die Bearbeitung seines Erstantrags noch andauere und dass die Frist für die Bearbeitung dieses Antrags, die am nächsten Tag ablaufe, gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 um 15 Arbeitstage, also bis zum 19. März 2021, verlängert werde (im Folgenden: E‑Mail vom 25. Februar 2021). Bei Ablauf dieser Frist hatte die Kommission den Erstantrag nicht beantwortet.

7 Mit E‑Mail vom 26. Februar 2021 bestätigte das Team „Zugang zu Dokumenten“ der GD „Wettbewerb“ der Kommission den Eingang des Zweitantrags. Dem Kläger wurde außerdem mitgeteilt, dass ihm innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, also bis spätestens 19. März 2021, eine Antwort übermittelt werde (im Folgenden: E‑Mail vom 26. Februar 2021). Bei Ablauf dieser Frist hatte die Kommission den Zweitantrag nicht beantwortet.

Zu den nach Klageerhebung eingetretenen Ereignissen

8 Am 9. Juni 2021 hat die Generalsekretärin der Kommission einerseits dem Kläger vollständigen Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt und andererseits in Bezug auf andere Dokumente die ausdrückliche Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs angenommen, in deren Rahmen sie berücksichtigt hat, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 die Privatsphäre und die Integrität der Personen, deren Identität in den in Rede stehenden Dokumenten erwähnt wird, zu schützen ist (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs).

9 Am 16. August 2021 hat der Kläger Klage gegen die ausdrückliche Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs erhoben, die unter der Rechtssachennummer T‑506/21 in das Register eingetragen worden ist.

Verfahren und Anträge der Parteien

10 Mit Klageschrift, die am 23. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

11 Am 9. Juni 2021 hat die Kommission eine Klagebeantwortung eingereicht.

12 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. August 2021 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift angepasst, um der ausdrücklichen Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs Rechnung zu tragen, die auch Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑506/21 ist.

13 Am 9. September 2021 hat die Kommission zum Anpassungsschriftsatz Stellung genommen.

14 Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

– die Nichtbeantwortung des Zweitantrags für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15 Im Anpassungsschriftsatz beantragt der Kläger, die ausdrückliche Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs für nichtig zu erklären.

16 Die Kommission beantragt in der Klagebeantwortung,

– festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist;

– jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

17 In der Antwort auf den Anpassungsschriftsatz beantragt die Kommission,

– die Klage nach ihrer Anpassung abzuweisen;

– im Übrigen festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

18 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

19 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet ohne Fortsetzung des Verfahrens.

20 Ohne förmlich mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission gleichwohl geltend, dass sie an der Zulässigkeit der Klage „Zweifel hege“, weil der Kläger vor Ablauf der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 für die Beantwortung des Erstantrags vorgesehenen Frist einen Zweitantrag gestellt habe. Im Übrigen hätten die zuständigen Dienststellen den Zweitantrag nur aufgrund eines „Verwaltungsfehlers“ registriert. Da der Zweitantrag verfrüht gestellt worden sei, stelle seine Nichtbeantwortung keine stillschweigende Ablehnung eines Zweitantrags im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 dar.

21 Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang zu Dokumenten der Organe die Anwendung eines Verwaltungsverfahrens in zwei aufeinanderfolgenden Phasen vorsieht, mit der zusätzlichen Möglichkeit, am Ende des Verfahrens den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T‑669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11).

23 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Möglichkeit vorsieht, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, und dass diese Fristen für den Ablauf des Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten der betreffenden Organe, das eine rasche und leichte Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu diesen Dokumenten ermöglichen soll, entscheidend sind (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Zweitantrag dem betroffenen Organ nach der Rechtsprechung erlauben muss, seinen Standpunkt zu überprüfen, bevor es eine endgültige ablehnende Entscheidung trifft, die Gegenstand einer Klage vor den Gerichten der Union sein kann. Ein solches Verfahren ermöglicht es, Erstanträge zügiger zu bearbeiten und folglich den Erwartungen des Antragstellers in den meisten Fällen zu entsprechen, erlaubt dem Organ aber zugleich, einen fundierten Standpunkt zu entwickeln, bevor es den Zugang zu den vom Antragsteller genannten Dokumenten endgültig verweigert, zumal wenn dieser seinen Antrag auf Offenlegung der Dokumente ungeachtet einer mit Gründen versehenen Ablehnung des Organs wiederholt (vgl. Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C‑626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Im vorliegenden Fall ist, soweit sich die Klage gegen das Ausbleiben einer Antwort auf den Zweitantrag richtet, darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag am 18. Februar 2021 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt wurde, der Folgendes besagt: „Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist [auf den Erstantrag], so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen“.

26 Da der Erstantrag am 5. Februar 2021 registriert wurde, steht fest, dass die „vorgeschriebene Frist“ für die Beantwortung dieses Antrags gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 am 26. Februar 2021 endete, und dass diese Frist am 19. März 2021 endgültig ablief, nachdem sie gemäß den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung um 15 Arbeitstage verlängert worden war.

27 Daraus folgt, dass der Kläger durch die verfrühte Einreichung seines Zweitantrags gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen und sich folglich nicht an das in dieser Verordnung vorgesehene Verwaltungsverfahren für den Zugang zu Dokumenten in zwei aufeinanderfolgenden Phasen gehalten hat.

28 Unter den besonderen Umständen erging ungeachtet des Ablaufs einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Registrierung seines Zweitantrags am 19. März 2021 keine stillschweigende Ablehnung dieses Antrags, die Gegenstand einer Klage sein könnte.

29 Erstens sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 nämlich keine Möglichkeit vor, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, die im Allgemeininteresse eingeführt wurden, und weder dem Antragsteller noch dem Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt wurde, die sich in seinem Besitz befinden, zur Disposition stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Basaglia/Kommission, T‑727/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:446, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Solange die erste Phase des Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten nicht abgeschlossen ist, kann daher die Registrierung eines verfrühten Zweitantrags nicht die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Frist für die Beantwortung in Gang setzen, da ein Antragsteller die Fristen sonst umgehen könnte.

31 Zweitens wird diese Auslegung der Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 durch den Zweck von Zweitanträgen bestätigt, der darin besteht, dem Organ die Überprüfung seiner ursprünglichen Stellungnahme zu ermöglichen.

32 Im vorliegenden Fall ist der in Rede stehende Zweitantrag gegenstandslos, da er vor der Abgabe einer ersten Stellungnahme gestellt wurde und es dem Organ somit nicht ermöglichte, diesen Standpunkt zu überprüfen. Unter diesen Umständen kann es nicht sein, dass die Frist für die Beantwortung des Zweitantrags vor Ablauf der Frist für die Beantwortung des Erstantrags zu laufen begonnen hat.

33 Drittens wurde der in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Mechanismus einer stillschweigenden abschlägigen Entscheidung eingeführt, um zu verhindern, dass die Verwaltung beschließt, einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht zu beantworten, und jeglicher gerichtlichen Kontrolle entgeht, indem den Bürgern die Möglichkeit verschafft wird, im Wege der Nichtigkeitsklage gegen die Untätigkeit der Verwaltung vorzugehen, um eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, EU:T:2010:15, Rn. 59).

34 Insoweit kann dem Vorbringen des Klägers, dass die Nichtbeantwortung des Zweitantrags eine stillschweigende ablehnende Entscheidung darstelle, die am 19. März 2021 ergangen sei, nicht gefolgt werden.

35 Aus dem Vorstehenden ergibt sich nämlich, dass am 19. März 2021 gemäß den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Frist für die Beantwortung des Erstantrags abgelaufen ist. Nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung konnte der Kläger somit ab diesem Zeitpunkt einen Zweitantrag stellen.

36 Da der 19. März 2021 den Beginn der Frist für die Einreichung eines Zweitantrags darstellt, kann er nicht zugleich der Tag des Ablaufs der Frist für die Beantwortung eines solchen Antrags sein.

37 Unter diesen Umständen kann der Kläger mit seiner am 23. März 2021 erhobenen Klage der Kommission keine Untätigkeit in Bezug auf die Behandlung seines verfrüht gestellten Zweitantrags vorwerfen. Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission nicht befugt war, die ausdrückliche Entscheidung vom 9. Juni 2021, mit der der Zugang teilweise verweigert wurde, zu erlassen, da der Umstand, dass der Zweitantrag verfrüht war, nicht dazu führt, dass die Befugnis der Verwaltung zur Beantwortung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten wegfällt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, EU:T:2010:15, Rn. 59).

38 Nach alledem ist die vorliegende Klage, die erhoben wurde, bevor das aus zwei aufeinanderfolgenden Phasen bestehende Verwaltungsverfahren über den Zugang zu den beantragten Dokumenten abgeschlossen war, als offensichtlich unzulässig abzuweisen, da keine anfechtbare Handlung vorliegt.

39 Was den nach Art. 86 der Verfahrensordnung gestellten Antrag auf Anpassung der Klageschrift betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, da die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zu beurteilen ist, einem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und Klagegründe im Hinblick auf während des Verfahrens neu verabschiedete Rechtsakte nur gestattet werden kann, soweit seine Nichtigkeitsklage gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ihrerseits zum Zeitpunkt der Erhebung zulässig war (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 33).

40 Da die Klage gegen die Nichtbeantwortung des Zweitantrags offensichtlich unzulässig ist, ist auch der Antrag auf Anpassung der Klageschrift als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

41 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

42 In der Klagebeantwortung hat die Kommission beantragt, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz hat die Kommission beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

43 Da die Klage gegen die Nichtbeantwortung des Zweitantrags offensichtlich unzulässig ist, was die Unzulässigkeit des Antrags auf Anpassung der Klageschrift nach sich zieht, sind dem Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falles neben seinen eigenen Kosten die der Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anpassung der Klageschrift entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der Kommission sind ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klageschrift aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Herr Hans-Wilhelm Saure trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anpassung der Klageschrift entstandenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klageschrift.

Luxemburg, den 6. April 2022

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

J. Svenningsen

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