EuGH Rechtssachen C‑447/20 und C‑448/20

September 14, 2022

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. April 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Art. 4 – Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen – Art. 3 Abs. 1 – Verjährungsfrist für die Verfolgung – Ablauf – Möglichkeit, sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren darauf zu berufen – Art. 3 Abs. 2 – Frist für die Vollstreckung – Anwendbarkeit – Beginn – Unterbrechung und Aussetzung – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“

In den verbundenen Rechtssachen C‑447/20 und C‑448/20

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidungen vom 1. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. September 2020, in den Verfahren

Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

gegen

LM (C‑447/20),

BD,

Autoridade Tributária e Aduaneira (C‑448/20)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– des Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP), vertreten durch J. Saraiva de Almeida und N. Domingues, Advogados,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa und H. Almeida als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch E.‑E. Krompa, E. Leftheriotou, E. Tsaousi und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und B. Rechena als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen [Union] (ABl. 1995, L 312, S. 1).

2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP) (Institut für die Finanzierung der Landwirtschaft und der Fischerei IP [IFAP]) auf der einen Seite und LM (C‑447/20) bzw. BD und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) (C‑448/20) auf der anderen Seite über die zwangsweise Beitreibung einer Beihilfe, die im Rahmen eines vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) kofinanzierten Programms gewährt wurde, im Wege des Steuereinzugsverfahrens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 3 und 4 der Verordnung Nr. 2988/95 heißt es:

„… Es ist … wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union] zu bekämpfen.

Um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union] wirksam zu gestalten, muss ein allen Bereichen der [Unions]politik gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden.“

4 Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der [Union] wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in [B]ezug auf das [Unions]recht getroffen.

(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine [Unions]bestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] oder die Haushalte, die von [der Union] verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

5 Art. 3 dieser Verordnung, der sich in deren Titel I („Grundsätze“) befindet, hat folgenden Wortlaut:

„(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“

6 Titel II dieser Verordnung enthält Regelungen über „Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“, u. a. in Art. 4, der vorsieht:

„(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils

(2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“

Portugiesisches Recht

7 Das Decreto‑Lei no 163 A/2000 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 163‑A/2000) vom 27. Juli 2000 (Diário da República I, Serie I‑A, Nr. 172, vom 27. Juli 2000), in dem u. a. die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für das operationelle Programm „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ festgelegt sind, bestimmt in seinem Art. 11 Abs. 1:

„Das [IFAP] kann Verträge einseitig aufheben, falls der Empfänger einer ihm obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder falls aus einem vom Empfänger zu vertretenden Grund eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht bzw. nicht mehr erfüllt ist.“

8 Art. 12 („Rückerstattung von Beihilfen und Kosten“) dieser gesetzesvertretenden Verordnung sieht vor:

„1. Im Falle einer Aufhebung des Vertrags durch das [IFAP] ist der Empfänger unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Sanktionen verpflichtet, die als Beihilfe erhaltenen Beträge sowie die gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, die seit dem Tag, an dem ihm diese Beträge zur Verfügung gestellt wurden, angefallen sind.

2. Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Rückerstattung muss innerhalb von [fünfzehn] Tagen nach Mitteilung der Aufhebung des Vertrags erfolgen, und der Empfänger ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

…“

9 In Art. 15 dieser gesetzesvertretenden Verordnung heißt es:

„Bei den vom [IFAP] ausgestellten Schuldenbescheinigungen handelt es sich um vollstreckbare Titel.

…“

10 Der Código do Procedimento Administrativo (Verwaltungsverfahrensordnung) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: CPA) sieht in Art. 163 („Anfechtbare Verwaltungsakte und Regelung der Anfechtbarkeit“) vor:

„1. Verwaltungsakte, die unter Verstoß gegen geltende Rechtsgrundsätze oder Rechtsvorschriften, für deren Verletzung keine andere Sanktion vorgesehen ist, erlassen wurden, können angefochten werden.

3. Anfechtbare Verwaltungsakte können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist bei der Verwaltung selbst oder bei den zuständigen Verwaltungsgerichten angefochten werden.

…“

11 Art. 179 („Vollstreckung von Zahlungsverpflichtungen“) CPA bestimmt:

„1. Sind aufgrund eines Verwaltungsakts Geldleistungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder auf deren Anordnung zu zahlen, ist, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine freiwillige Zahlung erfolgt, das Steuereinziehungsverfahren gemäß den Vorschriften über das Steuerverfahren durchzuführen.

2. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes stellt das zuständige Organ gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Bescheinigung in Form eines vollstreckbaren Titels aus, die es zusammen mit der Verwaltungsakte an die zuständige Dienststelle der Steuerverwaltung weiterleitet.“

12 Art. 58 Abs. 1 des Código do Processo nos Tribunais Administrativos (Verwaltungsprozessordnung) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: CPTA) bestimmt:

„Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, besteht für die Erhebung einer Klage gegen nichtige Verwaltungsakte keine Frist, und Klagen gegen anfechtbare Verwaltungsakte müssen innerhalb der folgenden Fristen erhoben werden:

a) ein Jahr, falls die Klage von der Staatsanwaltschaft erhoben wird,

b) drei Monate in allen übrigen Fällen.“

13 Art. 59 Abs. 2 CPTA lautet wie folgt:

„Die Klagefrist, die den Adressaten, denen der Verwaltungsakt bekannt gegeben werden muss, zur Verfügung steht, beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Betroffenen oder an seinen Bevollmächtigten, wenn dieser im Verfahren bestellt wurde, oder mit dem Zeitpunkt der letzten Bekanntgabe, wenn der Verwaltungsakt beiden bekannt gegeben wurde, selbst wenn der Verwaltungsakt Gegenstand einer Veröffentlichung war, und zwar auch dann, wenn diese verpflichtend war.“

14 Der Código de Procedimento e de Processo Tributário (Steuerverfahrensordnung) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung sieht in Art. 148 Abs. 2 vor:

„Ebenfalls im Steuereinziehungsverfahren können in den ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen und nach den dort ausdrücklich geregelten Vorgaben beigetrieben werden:

a) sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund eines Verwaltungsakts zu zahlen sind;

b) Rückzahlungen oder Erstattungen.“

15 Art. 204 („Gründe für einen Rechtsbehelf gegen die Beitreibung“) dieser Verfahrensordnung sieht in Abs. 1 vor:

„1. Ein Rechtsbehelf gegen die Beitreibung kann nur auf folgende Gründe gestützt werden:

d) Verjährung der Forderung, die Gegenstand der Beitreibung ist“.

16 Das Decreto-Lei no 155/92 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 155/92) vom 28. Juli 1992 (Diário da República I, Serie I‑A, Nr. 172, vom 28. Juli 1992) sieht in Art. 40 Abs. 2 hinsichtlich der Unterbrechung und der Hemmung der Verjährung der Schuld vor, dass bei einer Schuld, für die die rechtliche Regelung gilt, die auf Schulden gegenüber dem Staat, die keine Steuerschulden sind, anwendbar ist, „die Verjährungsfrist … durch das Vorliegen allgemeiner Gründe der Verjährungsunterbrechung oder ‑hemmung unterbrochen bzw. gehemmt [wird]“.

17 Art. 323 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt, dass „die Verjährung … durch eine Mitteilung oder gerichtliche Benachrichtigung über eine Handlung, die mittelbar oder unmittelbar die Absicht ausdrückt, den Anspruch geltend zu machen, unterbrochen [wird], und zwar unabhängig davon, zu welchem Verfahren diese Handlung gehört, und selbst dann, wenn das Gericht unzuständig ist“.

Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Was den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑447/20 betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung in dieser Sache hervor, dass das IFAP, eine eigenständige Verwaltungsstelle, und LM am 13. Februar 2002 einen Vertrag über die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen eines vom EAGFL kofinanzierten Programms schlossen.

19 Es steht fest, dass LM die genehmigte Investition ohne Erlaubnis änderte. Der Zeitpunkt dieser Änderung ist unbekannt. Nach Angabe von LM wurde die Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des Vertrags am 15. Februar 2002 begangen.

20 Mehr als vier Jahre später, am 26. Februar 2006, richtete das IFAP ein Schreiben an LM, aus dem hervorgeht, dass es beabsichtigte, den Betrag der LM gewährten Beihilfe zu ändern. Eine Bestätigung über den Empfang dieses Schreibens wurde von LM am 1. März 2006 unterschrieben.

21 Mehr als fünf Jahre später informierte das IFAP LM mit Schreiben vom 23. Juni 2011 über seine Entscheidung, die Rückzahlung der am 13. Februar 2002 gewährten finanziellen Unterstützung zu verlangen.

22 Am 8. August 2012 wurde gegen LM ein Steuereinziehungsverfahren zur Einziehung der zu Unrecht erhaltenen Beträge eingeleitet.

23 Das Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto, Portugal), das mit einem Rechtsbehelf von LM gegen das Steuereinziehungsverfahren befasst war, gab diesem Rechtsbehelf mit Urteil vom 23. Oktober 2018 mit der Begründung statt, dass die Frist für die Verfolgung der in Rede stehenden Unregelmäßigkeit abgelaufen sei.

24 Was den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑448/20 betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung in dieser Sache hervor, dass das IFAP mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 BD darüber informierte, dass es Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des am 20. April 2004 geschlossenen Vertrags über die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der regionalen operationellen Programme festgestellt habe und dass sich diese Unregelmäßigkeiten vor dem 31. Dezember 2004 ereignet hätten.

25 Am 20. Dezember 2006 legte BD Beschwerde ein.

26 Mehr als vier Jahre später wurde BD mit Schreiben vom 13. Juli 2011 die Entscheidung des IFAP mitgeteilt, den Vertrag über die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe einseitig zu kündigen und die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge zu verlangen.

27 Mehr als vier Jahre später, am 16. Dezember 2015, leitete die Steuerverwaltung auf der Grundlage der am 1. Dezember 2015 vom IFAP ausgestellten „Schuldenbescheinigung“, die als vollstreckbarer Titel dient, ein Steuereinziehungsverfahren gegen BD ein.

28 Das Tribunal Administrativo e Fiscal de Mirandela (Verwaltungs- und Finanzgericht Mirandela, Portugal), das mit einem Rechtsbehelf von BD gegen das Steuereinziehungsverfahren befasst war, gab diesem Rechtsbehelf mit Urteil vom 16. April 2018 mit der Begründung statt, dass die für die Einleitung der Verfolgung vorgesehene vierjährige Frist, die am 12. Dezember 2006 begonnen habe, abgelaufen sei.

29 Das IFAP legte gegen die in den Rn. 23 und 28 des vorliegenden Urteils genannten Urteile Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

30 Aus den Vorlageentscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen geht hervor, dass das IFAP im vorliegenden Fall Rückforderungsbescheide erließ, mit denen es LM und BD verpflichtete, zu Unrecht erhaltene Beihilfen zurückzuzahlen. Da diese Bescheide nicht rechtzeitig vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten wurden, wurden sie bestandskräftig.

31 Für die Vollstreckung der Rückforderungsbescheide gestattet das portugiesische Recht dem IFAP, auf ein gerichtliches Verfahren zurückzugreifen, das sogenannte „Steuereinziehungsverfahren“. Im Rahmen dieser Steuereinziehungsverfahren legten LM und BD einen Rechtsbehelf ein und machten geltend, dass die an sie gerichteten Rückforderungsbescheide nach dem Eintritt der Verjährung der verwaltungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen erlassen worden seien.

32 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist also festzustellen, ob der Rechtsbehelf gegen die Beitreibung der geeignete Verfahrensweg ist, um über die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verfolgungsverjährung zu entscheiden; wenn ja, sind seiner Ansicht nach die auf diese Verjährung anwendbare Frist sowie die Regeln für ihre Berechnung zu bestimmen.

33 Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass die ihm vorliegende Akte lückenhaft sei, so dass der Beginn der Verjährungsfrist nicht genau bestimmt werden könne. Es wisse nicht, ob das IFAP andere Handlungen als die oben genannten, die die Verjährung hätten unterbrechen können, vorgenommen habe.

34 Falls der Rechtsbehelf gegen die Beitreibung nicht auf die Verfolgungsverjährung gestützt werden könne, müsse Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ausgelegt werden, der eine Frist vorsehe, die die Möglichkeit, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zwangsweise einzuziehen, begrenze.

35 Zum Inhalt des portugiesischen Rechts stellt das vorlegende Gericht fest, dass mit dem Rechtsbehelf gegen die Beitreibung die Verjährung der Schuld geltend gemacht werden könne, was die Prüfung erfordere, ob die dem Gläubiger eingeräumte Frist, um vom Schuldner die Begleichung einer ordnungsgemäß eingegangenen Schuld wirksam zu verlangen, verstrichen sei oder nicht. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 regele hingegen die Verfolgungsverjährung im Hinblick auf einen etwaigen Erlass eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beihilfen.

36 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass seiner Ansicht nach die in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene dreijährige Frist für die Vollstreckung solcher Bescheide nicht in der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Verjährungsfrist für die Verfolgung enthalten sei.

37 Außerdem müsse ein Rückforderungsbescheid innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerichtlich angefochten werden. Nur in diesem Rahmen könnten nach portugiesischem Recht Unregelmäßigkeiten dieses Bescheids, einschließlich der Verfolgungsverjährung, geltend gemacht werden. Der Rechtsbehelf gegen die Beitreibung ermögliche nur eine Entscheidung über die Verjährung der Schuld, nicht aber über die Verjährung der Verfolgung.

38 Allerdings könnte der Ablauf der in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Fristen dazu führen, dass eine sich aus einer zu Unrecht erhaltenen Beihilfe ergebende Forderung nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob die Bestimmungen des portugiesischen Rechts, nach denen der Rechtsbehelf gegen die Beitreibung nicht auf die in Abs. 1 dieses Artikels genannte Verfolgungsverjährung gestützt werden könne, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

39 Darüber hinaus stellt das vorlegende Gericht fest, dass nach portugiesischem Recht die auf die Vollstreckung eines Rückforderungsbescheids anwendbare Frist mit dessen Erlass beginne, wohingegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 auf den Zeitpunkt abstelle, zu dem dieser Bescheid rechtskräftig werde.

40 Ebenso sei nicht sicher, dass die im portugiesischen Recht vorgesehenen Fälle der Unterbrechung und der Hemmung dieser Frist die Anforderungen der Verordnung Nr. 2988/95 erfüllten. Die entsprechende Mitteilung an den Betroffenen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unterbreche die Vollstreckungsfrist, der die Zeiträume der Hemmung im Fall einer Beschwerde, einer Anfechtung, eines Rechtsbehelfs oder eines Widerspruchs, wenn diese Prozesshandlungen die Aussetzung der Beitreibung der Schuld bewirkten, hinzuzurechnen seien. Eine solche Hemmung dauere bis zum Erlass einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, mit der das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen werde.

41 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den beiden vorliegenden Verfahren gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach der Empfänger einer Beihilfe vor dem zuständigen Gericht eine Klage gegen den Verwaltungsakt einlegen muss, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, da der Verwaltungsakt, wenn er nicht fristgerecht angefochten wird (d. h., wenn der Empfänger nicht innerhalb der entsprechenden Frist die ihm nach den nationalen Vorschriften zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einlegt), bestandskräftig wird und der zu Unrecht erhaltene Betrag folglich gemäß den in den nationalen Vorschriften festgelegten Bestimmungen und Fristen zurückgefordert werden kann?

2. Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach sich der Empfänger einer Beihilfe in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren der zwangsweisen Beitreibung nicht auf den Ablauf der Frist von vier bzw. acht Jahren berufen kann, da diese Frage nur im Rahmen einer Klage gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, beurteilt werden kann?

3. Für den Fall, dass diese Fragen verneint werden: Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Frist von drei Jahren als Frist für die Verjährung der Forderung anzusehen, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird? Beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen?

4. Steht Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Frist von drei Jahren für die Verjährung der Forderung, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird, ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen beginnt, mit der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung dieser Beträge unterbrochen wird und bei Beschwerde, Anfechtung, Einlegung eines Rechtsbehelfs oder eines Widerspruchs, wenn diese zur Aussetzung der Einziehung der Forderung führen, bis zur endgültigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Verfahren beendet wird, gehemmt wird?

42 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2020 sind die Rechtssachen C‑447/20 und C‑448/20 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

43 Mit Schreiben vom 16. September 2021 richtete die Kanzlei des Gerichtshofs ein Ersuchen um Klarstellung an das vorlegende Gericht. Auf dieses Ersuchen antwortete das vorlegende Gericht zum einen, dass hinsichtlich des Beginns der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist aus Art. 160 CPA hervorgehe, dass die Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt werde, ab ihrer Bekanntgabe bestandskräftig (wirksam) werde. Zum anderen führte es zur Unterbrechung und zur Hemmung dieser Frist aus, dass „hinsichtlich einer Schuld, für die die rechtliche Regelung gilt, die auf Schulden gegenüber dem Staat anwendbar ist, die keine Steuerschulden sind“, aus dem portugiesischen Recht hervorgehe, dass „die Verjährungsfrist unter denselben Voraussetzungen unterbrochen und gehemmt wird wie die zivilrechtliche Verjährung“ und dass „sich ebenfalls aus dem im vorliegenden Fall anwendbaren Zivilrecht ergibt, dass es keine Gründe für die Hemmung dieser Verjährungsfrist gibt“. Es bestätigte allerdings, dass „die Verjährung durch eine Mitteilung oder gerichtliche Benachrichtigung über eine Handlung unterbrochen wird“.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

44 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Adressat eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, der nach dem Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verfolgungsfrist erlassen wurde, für die Anfechtung dieses Bescheids innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist dessen Unregelmäßigkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr unter Berufung auf diese Unregelmäßigkeit gegen die Vollstreckung dieses Bescheids wehren kann.

45 Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 2988/95 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 eine „Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in [B]ezug auf das [Unionsrecht]“ eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen [der Union] zu bekämpfen“ (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C‑278/02, EU:C:2004:388, Rn. 31, und vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 20).

46 Wie aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 hervorgeht, können diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, im Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bestehen.

47 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die insbesondere im Zusammenhang mit derartigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gilt und die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei der betreffende Tatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung „bei jedem Verstoß gegen eine [unionsrechtliche B]estimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] … bewirkt hat bzw. haben würde …“ (Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman, C‑131/10, EU:C:2010:825, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 hat der Unionsgesetzgeber beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der zum einen eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und zum anderen auf die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung verzichtet werden sollte (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich – und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat – von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Frist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 für die Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit gewährleisten soll. Diese müssen nämlich bestimmen können, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können (Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 24).

51 Diese Vorschrift räumt den Wirtschaftsteilnehmern somit ein Recht ein, was bedeutet, dass sie, um sich gegen die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen auf sie zu wehren, die Verjährung der Verfolgung einer Unregelmäßigkeit geltend machen können müssen.

52 Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2988/95 weder die Rechtsbehelfe, die für die Anfechtung von Entscheidungen, mit denen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen verhängt werden, zur Verfügung stehen, noch die Gerichte festlegt, die dafür zuständig sind, darüber zu befinden, und auch keine Ausschluss- oder Verjährungsfrist vorsieht, nach deren Ablauf diese Entscheidungen, wenn sie nicht vor dem zuständigen Gericht angefochten werden, bestandskräftig werden.

53 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C‑2/06, EU:C:2008:78, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Im vorliegenden Fall deutet nichts in den Vorlageentscheidungen darauf hin, dass die in Art. 58 Abs. 1 CPTA vorgesehene dreimonatige Frist zur Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen wie den in den Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheiden dem Äquivalenzgrundsatz zuwiderläuft, was allerdings das vorlegende Gericht prüfen muss.

55 Was den Grundsatz der Effektivität betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar ist, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, Kempter, C‑2/06, EU:C:2008:78, Rn. 58, und vom 14. Februar 2019, Nestrade, C‑562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41).

56 Die Mitgliedstaaten müssen aber für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festlegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen. Unter diesem Vorbehalt steht es den Mitgliedstaaten frei, längere oder kürzere Fristen vorzusehen (Urteil vom 21. Dezember 2016, TDC, C‑327/15, EU:C:2016:974, Rn. 98).

57 Nationale Vorschriften wie Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 CPTA, die vorsehen, dass der Adressat einer Verwaltungsentscheidung wie der in den Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheide über eine dreimonatige Ausschlussfrist ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung verfügt, um sie anzufechten, scheinen dem Effektivitätsgrundsatz nicht zuwiderzulaufen.

58 Eine solche Frist ist nämlich insofern angemessen, als sie es dem Betroffenen ermöglicht, zu beurteilen, ob Gründe für eine Anfechtung der ihn betreffenden Entscheidung vorliegen, und gegebenenfalls den Rechtsbehelf dagegen vorzubereiten. Außerdem stellt der Beginn ab der Bekanntgabe der Handlung sicher, dass sich der Betreffende nicht in einer Situation wiederfindet, in der diese Frist abgelaufen ist, ohne dass er Kenntnis von ihrem Erlass hatte (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2019, Călin, C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 47 und 48).

59 Was ferner die Rechtsbehelfe betrifft, mit denen Verwaltungsentscheidungen wie die in den Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheide angefochten werden können, ist festzustellen, dass grundsätzlich eine Pflicht wie die in Art. 163 Abs. 3 CPA vorgesehene, sich an das zuständige Verwaltungsgericht zu wenden, dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz nicht zuwiderläuft, sondern eine legitime Ausübung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten darstellt. Insbesondere kann eine solche Pflicht für sich genommen die Ausübung der von der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

60 Gleichwohl gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C‑63/93, EU:C:1996:51, Rn. 20, und vom 11. September 2019, Călin, C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 50).

61 Vorbehaltlich der Prüfungen, die das vorlegende Gericht vornehmen muss, ist im vorliegenden Fall insbesondere nicht ersichtlich, dass das portugiesische Recht es den Adressaten einer Verwaltungsentscheidung nicht ermöglichen würde, das Gericht, das für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen eine solche Entscheidung zuständig ist, genau zu bestimmen.

62 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er vorbehaltlich der Einhaltung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Adressat eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, der nach dem Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verfolgungsfrist erlassen wurde, für die Anfechtung dieses Bescheids innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist dessen Unregelmäßigkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr unter Berufung auf diese Unregelmäßigkeit gegen die Vollstreckung dieses Bescheids wehren kann.

Zum ersten Teil der dritten Frage

63 Mit dem ersten Teil seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass der Ablauf der darin vorgesehenen Frist zur Verjährung der Schuld führt, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist.

Zum Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95

64 Vorab ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine „verwaltungsrechtliche Sanktion“ verhängt wird, drei Jahre beträgt.

65 Wie aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wird im vorliegenden Fall mit den nationalen Entscheidungen, die vollstreckt werden sollen, keine Sanktion verhängt, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme erlassen, und zwar die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfen. Folglich ist zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 auch auf solche Entscheidungen anwendbar ist.

66 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C‑383/14, EU:C:2015:541, Rn. 20).

67 Was als Erstes den Kontext von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Verhängung einer „Sanktion“ abgezielt wird, was darauf hinweisen könnte, dass dieser Unterabsatz nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen (Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C‑383/14, EU:C:2015:541, Rn. 23).

68 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass diese grammatikalische Auslegung nicht abschließend ist und dass in Anbetracht der Systematik sowie des Ziels von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 die darin vorgesehene Verjährungsfrist für die Verfolgung sowohl für Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, als auch für Unregelmäßigkeiten wie die zur Stützung der Rechtsmittel des Ausgangsverfahrens geltend gemachten, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 der Verordnung sind, die im Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils besteht. Daraus folgt, dass für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht zwischen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion und einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C‑383/14, EU:C:2015:541, Rn. 24 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69 Diese Feststellung gilt auch für den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung.

70 Es ist nämlich zum einen festzustellen, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 unter deren Titel I steht, der die „Grundsätze“ ihrer Anwendung regelt. Dieser Artikel gilt somit für sämtliche in Titel II dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente, d. h. für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen.

71 Zum anderen ist festzustellen, dass die Abs. 1 und 2 des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 denselben Zweck haben, nämlich die Aufstellung von Regeln für die Fristen, die für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten und die Vollstreckung der Entscheidungen gelten, die aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten gegebenenfalls erlassen werden, was für die kohärente Auslegung dieser beiden Absätze spricht.

72 Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin, dass sich der Unionsgesetzgeber in dessen Abs. 2 darauf beschränkt hat, die Frist für die Vollstreckung lediglich derjenigen Entscheidungen festzulegen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, während er in Abs. 1 dieses Artikels die Regeln für die Verjährung für Verfolgungen festgelegt hat, die zum Erlass von Entscheidungen führen können, mit denen nicht nur solche Sanktionen, sondern auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt werden, inkohärent. Sie würde dazu führen, dass nur die Frist für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen nicht vom Unionsrecht festgelegt wird, was dem Zweck von Art. 3 sowie der Systematik der in diesem Artikel aufgestellten Verjährungsregelung zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C‑383/14, EU:C:2015:541, Rn. 25).

73 Da die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsfristen sowohl die Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch die über verwaltungsrechtliche Maßnahmen erfassen, ist daher zur Sicherstellung der Kohärenz der in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Verjährungsregelung davon auszugehen, dass die in Abs. 2 dieses Artikels genannte Vollstreckungsfrist auch diese beiden Arten von Entscheidungen erfasst.

74 Außerdem geht aus Art. 5 dieser Verordnung hervor, dass die dort genannten Sanktionen vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeiten, die grundsätzlich besonders schwerwiegende Unregelmäßigkeiten darstellen, erfassen. Es wäre inkohärent, Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen, dass er eine Vollstreckungsfrist nur für Entscheidungen über solche Sanktionen und nicht für Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung, die auf Fälle weniger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten ebenfalls anwendbar sind, vorsieht.

75 Als Zweites verlangt auch das Ziel der Verordnung Nr. 2988/95 eine einheitliche Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.

76 Zum einen führt nämlich, wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Verordnung Nr. 2988/95 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht ein, und dies, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, um in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

77 Mit ihrem Art. 3 gibt diese Verordnung dieser Verjährungsregelung einen kohärenten Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C‑383/14, EU:C:2015:541, Rn. 25). Ein solcher kohärenter Rahmen trägt zur Wirksamkeit der Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bei, was, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, die Festlegung eines allen Bereichen der Unionspolitik gemeinsamen rechtlichen Rahmens erfordert.

78 Die Kohärenz eines solchen Systems verlangt daher, den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht enger auszulegen als den von Abs. 1 dieses Artikels.

79 Zum anderen soll, wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in Abs. 1 dieses Artikels genannte Frist die Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen. Sie müssen bestimmen können, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können.

80 Abs. 2 dieses Artikels verfolgt dasselbe Ziel der Rechtssicherheit. Er ermöglicht den Wirtschaftsteilnehmern somit, zu bestimmen, ob eine Entscheidung, die im Anschluss an Verfolgungen einer Unregelmäßigkeit erlassen wurde, noch vollstreckt werden kann. In Anbetracht dieses Ziels ist die Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass für die Anwendbarkeit der Vollstreckungsfrist zwischen Entscheidungen, mit denen verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt werden, und Entscheidungen, die verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, zu unterscheiden ist, künstlich und nicht zu rechtfertigen.

81 Es ist ferner festzustellen, dass die Annahme, dass die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 genannten Mindestfristen, deren Laufzeit grundsätzlich ausreichend ist, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, eine Unregelmäßigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 61), sowohl für Entscheidungen über den Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen als auch für Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten, dazu beiträgt, die allgemeine Sorgfaltspflicht sicherzustellen, die der nationalen Verwaltung bei der Prüfung obliegt, ob die von ihr geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, und die impliziert, dass sie Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 67).

82 In Bezug auf Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95, der vorsieht, dass die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen „keine Sanktionen dar[stellen]“, ist festzustellen, dass mit dieser Klarstellung nur verdeutlicht werden soll, dass die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen keinen repressiven Charakter haben, da sie nur den Entzug eines rechtswidrig erlangten Vorteils bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Județul Neamț und Județul Bacău, C‑260/14 und C‑261/14, EU:C:2016:360, Rn. 50). Dagegen kann mit ihr keine Ungleichbehandlung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen im Hinblick auf die in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gerechtfertigt werden, da diese beiden Instrumente das Vermögen der betreffenden Personen beeinträchtigen können.

83 Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung als auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfasst, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erlassen werden können.

Zu den Wirkungen des Ablaufs der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist

84 In Bezug auf die gestellte Frage ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Natur der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist befragt. Es möchte somit klären, ob sich die Rechtsmittelgegner der Ausgangsverfahren gegen die Zwangsvollstreckung der an sie gerichteten Rückforderungsbescheide wehren können. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts würden, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass der Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist zur Verjährung der Schuld führt, die Gegenstand dieser Bescheide ist, die Rechtsmittelgegner der Ausgangsverfahren auf der Grundlage des portugiesischen Rechts über einen Rechtsbehelfsgrund gegen die zwangsweise Beitreibung der fraglichen Schuld verfügen. Des Weiteren ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht keine Bestimmung genannt hat, nach der im portugiesischen Recht entsprechend der Möglichkeit, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung behalten, eine längere Vollstreckungsfrist angewendet werden könnte, als die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 festgelegte.

85 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, wie aus der Prüfung seines Anwendungsbereichs hervorgeht, bestimmt, dass die Frist für die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, drei Jahre beträgt. Daraus folgt, dass solche Entscheidungen unbeschadet der Möglichkeit, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung behalten, nach dem Ablauf der in Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Artikels festgelegten Frist nicht mehr vollstreckt werden können.

86 Was speziell Entscheidungen betrifft, die eine verwaltungsrechtliche Maßnahme enthalten, mit der ihr Adressat verpflichtet wird, einen zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzuerstatten, hat der Ablauf dieser Frist zur Folge, dass der betreffende Betrag nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden kann. Gegebenenfalls kann sich ihr Adressat also gegen Vollstreckungsverfahren wehren.

87 Das eventuelle Fehlen eines vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfsgrundes in einem solchen Fall kann den Adressat eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge insoweit nicht daran hindern, sich auf den Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Vollstreckungsfrist zu berufen.

88 Aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts haben Verordnungen nämlich im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C‑278/02, EU:C:2004:388, Rn. 25, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C‑367/09, EU:C:2010:648, Rn. 32).

89 Dennoch kann es vorkommen, dass manche dieser Bestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C‑278/02, EU:C:2004:388, Rn. 26, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C‑367/09, EU:C:2010:648, Rn. 33).

90 Dies kann bei Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 jedoch nicht der Fall sein. Es trifft zwar zu, dass der zweite Unterabsatz dieses Absatzes vorsieht, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, in ihrem nationalen Recht die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung der Frist für die Vollstreckung festzulegen. Wenn solche Fälle der Unterbrechung oder der Aussetzung jedoch nicht vorliegen, nicht mehr vorliegen oder nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind, bewirkt der Ablauf dieser Frist zwangsläufig die Unmöglichkeit, die Zwangsvollstreckung eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge vorzunehmen.

91 Diese Feststellung kann nicht durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 entkräftet werden. Selbst wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine längere Vollstreckungsfrist als die in Abs. 2 dieses Art. 3 vorgesehene anzuwenden, führt der Ablauf dieser so verlängerten Frist nämlich ebenfalls zur Unmöglichkeit, einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge zu vollstrecken.

92 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die Frage zu geben, ob sich die Adressaten der Bescheide über die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge nach dem Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist gegen deren Zwangsvollstreckung wehren können, ist es unter diesen Umständen nicht erforderlich, zu klären, ob der Ablauf dieser Frist auch die Verjährung der Schuld, die Gegenstand dieser Entscheidungen ist, bewirkt.

93 Nach alledem ist auf den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbare Wirkung hat, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären. Daraus folgt, dass sich der Adressat eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge jedenfalls auf den Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungsfrist oder gegebenenfalls einer gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung verlängerten Vollstreckungsfrist berufen können muss, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren.

Zum zweiten Teil der dritten Frage und zum ersten Teil der vierten Frage

94 Mit dem zweiten Teil seiner dritten Frage und dem ersten Teil seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die von ihm festgelegte Vollstreckungsfrist ab dem Erlass eines Bescheids, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, zu laufen beginnt.

95 Was den Beginn der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist betrifft, geht aus der Prüfung des Anwendungsbereichs des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung sowie aus seinem Wortlaut hervor, dass diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Maßnahme oder eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, rechtskräftig wird.

96 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen, wie aus Rn. 88 des vorliegenden Urteils hervorgeht, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären.

97 Die Mitgliedstaaten können zwar Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C‑372/20, EU:C:2021:962, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98 Da Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorsieht, dass die von ihm festgelegte Frist mit dem Tag beginnt, an dem „die Entscheidung rechtskräftig wird“, räumt er den Mitgliedstaaten jedoch keinen Gestaltungsspielraum ein. Diese Bestimmung steht damit einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Vollstreckungsfrist bereits mit dem Erlass eines Bescheids, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, zu laufen beginnt, bevor dieser rechtskräftig geworden ist.

99 Außerdem geht aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannte Ersuchen um Klarstellung hervor, dass es davon ausgeht, dass nach portugiesischem Recht eine Entscheidung, mit der die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe „wirksam“ und „rechtskräftig“ wird.

100 Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig; die Auslegung des nationalen Rechts ist ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 25). Er ist jedoch für die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 und damit für die Klarstellung der Bedeutung des Begriffs „rechtskräftige Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung zuständig.

101 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde, C‑582/15, EU:C:2017:37, Rn. 25).

102 Dies ist bei Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, der nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist und ausdrücklich bestimmt, dass die von ihm festgelegte Frist mit dem Tag beginnt, an dem die „Entscheidung rechtskräftig wird“, der Fall.

103 In dieser Hinsicht ist zwar der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht eindeutig, doch spricht die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf eine Entscheidung, die rechtskräftig wird, für eine Auslegung, wonach diese Bestimmung die letzte Entscheidung betrifft, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergeht und die Pflicht, zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzuzahlen, oder die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion rechtskräftig und damit unanfechtbar macht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde, C‑582/15, EU:C:2017:37, Rn. 27).

104 Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine Entscheidung betrifft, die entweder mit dem Ablauf von im nationalen Recht vorgesehenen angemessenen Rechtsbehelfsfristen oder mit der Erschöpfung des Rechtswegs rechtskräftig wird.

105 Nach alledem ist auf den zweiten Teil der dritten Frage sowie auf den ersten Teil der vierten Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die von ihm festgelegte Vollstreckungsfrist ab dem Erlass eines Bescheids, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, zu laufen beginnt; diese Frist muss an dem Tag zu laufen beginnen, an dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, d. h. am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen oder der Erschöpfung des Rechtswegs.

Zum zweiten Teil der vierten Frage

106 Der zweite Teil der vierten Frage betrifft die Unterbrechung und die Aussetzung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 genannten Vollstreckungsfrist.

107 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannte Ersuchen um Klarstellung bestätigt hat, dass die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, diese Vollstreckungsfrist unterbricht.

108 Entgegen dem Wortlaut der vierten Frage, die die Fälle der Aussetzung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Vollstreckungsfrist betrifft, hat das vorlegende Gericht hingegen erklärt, dass „sich auch aus dem im vorliegenden Fall anwendbaren Zivilrecht ergibt, dass es keine Gründe für die Aussetzung dieser Frist gibt“. Eine Erklärung für diesen offenbaren Widerspruch fehlt.

109 Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht mit Sicherheit den Stand des portugiesischen Rechts ermitteln, was die Fälle der Aussetzung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsfrist betrifft. Insbesondere ist nicht klar, ob der Rechtsbehelf gegen ein Zwangsvollstreckungsverfahren wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zu einer Aussetzung dieser Frist führt. Infolgedessen kann der Gerichtshof auf die gestellte Frage keine sachdienliche Antwort geben, soweit sie diesen Aspekt betrifft.

110 Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dem zweiten Teil seiner vierten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird.

111 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung der im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehenen Vollstreckungsfrist durch ihr einzelstaatliches Recht zu regeln.

112 Im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95, der der Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit eine absolute Grenze setzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 63), enthält Abs. 2 dieses Artikels keine solche Begrenzung.

113 Die Mitgliedstaaten behalten somit einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 genannten Vollstreckungsfrist.

114 In diesem Rahmen sind sie jedoch verpflichtet, die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C‑516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 96).

115 Außerdem sind die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 72).

116 Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, darf die Dauer der anwendbaren Verjährungs- und Vollstreckungsfristen nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 74). Was den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, verlangt dieser u. a., dass diese Fristen im Voraus festgelegt worden sein müssen und dass jede „analoge“ Anwendung solcher Fristen für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 112).

117 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der dem Gerichtshof vorliegenden Akten und vorbehaltlich der Prüfungen, die das vorlegende Gericht vornehmen muss, nicht ersichtlich, dass die nationale Regelung über die Unterbrechung der Frist für die Vollstreckung von Rückforderungsbescheiden geeignet ist, die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.

118 Was den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, lässt die Beschreibung des portugiesischen Rechts, wie sie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, nicht die Annahme zu, dass die Unterbrechung dieser Frist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, für die Betroffenen nicht vorhersehbar ist.

119 Des Weiteren ist in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass eine nationale Regelung, die eine solche Unterbrechung der Vollstreckungsfrist vorsieht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist, da sie nicht geeignet ist, den Ablauf dieser Frist unbegrenzt aufzuschieben.

120 Nach alledem ist auf den zweiten Teil der vierten Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird.

Kosten

121 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen [Union] ist dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich der Einhaltung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Adressat eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, der nach dem Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verfolgungsfrist erlassen wurde, für die Anfechtung dieses Bescheids innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist dessen Unregelmäßigkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr unter Berufung auf diese Unregelmäßigkeit gegen die Vollstreckung dieses Bescheids wehren kann.

2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass er in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbare Wirkung hat, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären. Daraus folgt, dass sich der Adressat eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge jedenfalls auf den Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungsfrist oder gegebenenfalls einer gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung verlängerten Vollstreckungsfrist berufen können muss, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren.

3. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die von ihm festgelegte Vollstreckungsfrist ab dem Erlass eines Bescheids, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, zu laufen beginnt; diese Frist muss an dem Tag zu laufen beginnen, an dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, d. h. am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen oder der Erschöpfung des Rechtswegs.

4. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Portugiesisch.

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