Fallbearbeitung als Notar bzw. Zwangsverwalter reicht nicht für Fachanwaltstitel

September 27, 2018

Der Anwaltsgerichtshof Celle hat in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt die Erlaubnis erwerben wollte, den Titel „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu führen, entschieden, dass praktische Fälle, die ein Anwaltsnotar als Notar oder in seiner Eigenschaft als bestellter Zwangsverwalter bearbeitet hat, nicht genügen, um die praktischen Erfahrungen nachzuweisen, die nach der FAO für die Erlangung eines Fachanwaltstitels erforderlich sind.

Der Rechtsanwalt hatte – neben der ebenfalls erforderlichen theoretischen Ausbildung – Falllisten vorgelegt, um seine nach § 5 Abs. 1 Buchst. j FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen in den in § 6 Abs. 3 i.V.m. § 14c FAO genannten Rechtsgebieten nachzuweisen. Aus diesen war ersichtlich, dass er einen Teil der Fälle als Zwangsverwalter, einen Teil als Notar bearbeitet hatte. Dies genügte der zuständigen Rechtsanwaltskammer nicht, so dass in der Summe die erforderliche Fallzahl zum Nachweis anwaltlicher Praxiserfahrungen nicht erreicht wurde. Die Kammer lehnte daher den Antrag auf Gestattung, den Fachanwaltstitel zu führen, ab.

Die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofes waren insbesondere die als Anwaltsnotar bearbeiteten Fälle nicht gemäß § 5 Abs. 2 FAO anzuerkennen, weil der Kläger den erforderlichen fachlichen Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht nicht dargelegt hatte. Auch die Fälle, die der Kläger als Zwangsverwalter bearbeitet hatte, seien nicht anzuerkennen, da dessen Kerntätigkeit die wirtschaftliche Betreuung des Objekts sei.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 19/2018 v. 26.09.2018

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