Falsch gefaxt: Berufung geht an falsche Abteilung des Berufungsgerichts – und wahrt dennoch die Frist

September 12, 2018

 

Falsch gefaxt: Berufung geht an falsche Abteilung des Berufungsgerichts – und wahrt dennoch die Frist

 

Fehler passieren immer wieder – auch im digitalen Zeitalter. Im folgenden Fall wurden Faxnummern im PC hinterlegt, dabei aber vergessen, dass der Empfänger auch über mehrere Faxanschlüsse verfügen könnte, was dann natürlich auch prompt der Fall war. Mit welchen Folgen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ein Rechtsanwalt wollte gegen ein Urteil eine Berufung einlegen, die von Natur aus natürlich an Fristen gebunden ist. Kurz vor Fristablauf schickte der Rechtsanwalt ein entsprechendes Fax an das betreffende Gericht. Dabei verwendete er allerdings die Faxnummer der Referendarabteilung. Nun ging es um die Frage, ob das Fax rechtzeitig angekommen war. Und der BGH urteilte hier für den allgemeinen Sachverstand durchaus überraschend.

Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung ist allein entscheidend, dass das Schriftstück innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist und damit nicht mehr dem Zugriff des Absenders unterliegt. Deshalb war die Berufungsschrift mit dem Eingang auf dem der Referendarabteilung zugeordneten Faxgerät dem Berufungsgericht tatsächlich fristgemäß zugegangen. Denn die Mitarbeiter der Referendarabteilung stellen nur eine andere Geschäftsstelle desselben Berufungsgerichts dar.

Hinweis: Auch ein Fax an die Referendarabteilung des Gerichts kann eine Frist wahren. Und das gilt natürlich nicht nur für eine Berufung, sondern auch für jede andere beim Gericht zu wahrende Frist. Dennoch sollte bei wichtigen Dingen die Sorgfalt immer Vorrang haben.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.06.2018 – IV ZB 10/17

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