Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. September 2001 – 1 K 661/00

März 8, 2020

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. September 2001 – 1 K 661/00
Einheitliches Vertragswerk; mittelbare Verflechtung durch Abrede zwischen Makler und Baubetreuer
Das abgestimmte Verhalten im Sinne eines einheitlichen Vertragswerks mit unterschiedlichen Vertragspartnern auf der Veräußererseite kann durch eine Abrede zwischen einem im Auftrag des Grundstücksveräußerers handelnden Makler und einem mit dem Gebäudeerrichter über einen Vertriebsvertrag gebundenen Baubetreuer herbeigeführt werden.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (sog. einheitliches Vertragswerk).
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 10. April 1999 ein noch zu vermessendes Teilstück eines Grundstücks in … zu einem Kaufpreis von … DM. Sie erstatteten den Verkäufern nach dem Vertrag daneben bestimmte Erschließungs- und Vermessungskosten mit pauschal … DM.
Die Kläger sind durch eine Zeitungsannonce auf das Angebot aufmerksam geworden, in der ein „bezugsfertiges Reihenmittelhaus, inkl. Grundstück 213 qm“ zum Preis von … DM angeboten worden war.
Ebenfalls am 10. April 1999 schlossen die Kläger mit Frau … einen „Baubetreuungsvertrag“. Es heißt dort (u. a.) wörtlich:
„Der Käufer hat durch heute beurkundeten Grundstückskaufvertrag das aus der Anlage 1 ersichtliche, dort rot kenntlich gemachte Grundstück erworben … Der Käufer wird sein Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen. Hierzu verpflichtet er sich gegenüber den anderen sieben Käufern der übrigen Reihenhausgrundstücke.“ (I., 1.) …
„Nach Abschluß des Bauvertrages mit dem noch zu bestimmenden Generalunternehmer soll der Baubetreuer bei der wirtschaftlichen und technischen Baubetreuung zur besseren Koordination eingeschaltet werden und – soweit sich eine Bauherrengemeinschaft als erforderlich erweist – dieser geschäftsführend vorstehen.“ (II., 2.)…“
Dem Käufer ist insbesondere bekannt, daß der Baubetreuer selbst weder die Übereignung noch die Bebauung des Grundbesitzes bzw. die Finanzierung schuldet.“ (II., 4.) …
Bereits am 23. Januar 1999 hatten die Kläger der … ein Angebot über den Abschluß eines Bauvertrages über den Bau eines Reihenhauses auf einem bestimmten Bauplatz unterbreitet. Dieses Angebot haben die Kläger nach eigenen Angaben nach dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages zurückgenommen.
Die … reichte bei dem Landrat des Landkreises … als unterer Bauaufsichtbehörde die Erklärung über ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben ein und zeigte unter dem 12. Februar 1999 dort den Baubeginn zum 24. April 1999 an.
Nachdem die Grundstückserwerber das Vertrauen in dieses Bauunternehmen verloren hatten, vermittelte die Baubetreuerin ihnen einen neuen Auftragnehmer für die Errichtung der Reihenhäuser. Die Kläger schlossen den Bauvertrag mit der Fa. … am 08. Mai 1999. Der Vertrag entspricht im Aufbau und in der Höhe der Gegenleistung weitgehend – mit Ausnahme einer nunmehr vereinbarten Eigenleistung der Kläger – dem Angebot vom 23. Januar 1999.
Ebenfalls am 08. Mai 1999 schloß die Baubetreuerin im Namen der … mit der Fa. … einen Vertriebsvertrag. Das Bauunternehmen übertrug der … das Vertriebsrecht für acht Reihenhäuser eines bestimmten Typs und verpflichtete sich, Anfragen von Kunden an die …. weiterzuleiten, die eine Vermittlungsprovision in Höhe von 7 % des jeweiligen Netto-Hauspreises erhalten sollte.
Auch die … hatte mit der … einen derartigen Vertriebsvertrag abgeschlossen.
Der Beklagte setzte gegenüber den Klägern die Grunderwerbsteuer mit Bescheiden vom 22. Juni 1999 zunächst auf jeweils … DM fest. Er bezog dabei die Kosten für das Reihenhaus einschließlich der Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage ein. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom 29. Juni 1999.
Nach Vorlage des neuen Bauvertrages vom 08. Mai 1999, in dem der Preis für das zu erstellende Haus wegen der Eigenleistungen (Maler- und Fußbodenarbeiten) um … DM verringert wurde, ergingen am 05. August 1999 Änderungsbescheide. Die Steuer wurde auf jeweils … DM herabgesetzt.
Der Beklagte holte im Einspruchsverfahren eine schriftliche Stellungnahme der Baubetreuerin ein. Sie teilte mit, die Grundstückseigentümerin habe über den Immobilienmakler, Herrn …, die Grundstücksflächen in … angeboten. Zwischen Herrn … und ihr habe es eine mündliche Absprache gegeben, daß sie die gesamte Fläche auf der Basis der Festlegungen des gültigen Bebauungsplanes mit Reihenhäusern bebauen möchte. Die Erwerber hätten das Grundstück direkt über Herrn … erworben, nachdem sie durch sie, die Baubetreuerin, eine entsprechende Information erhalten hätten. Aus den Baubetreuungsverträgen sei zu ersehen, daß ihre Aufgabe u. a. darin bestanden habe, eine Reihenhausbebauung auf dem gekauften Grundstück der Bauherren zu organisieren. Nachdem die Baufirma … die Maßnahme nicht habe realisieren können, sei sie von den Grundstückseigentümern beauftragt worden, ein neues Bauunternehmen zu gewinnen. Dies sei mit dem Bauunternehmen „…“ gelungen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die Grundstücksflächen zu veräußern. Daß sich bei einer Reihenhausbebauung die Bauherren auf eine Baufirma einigten, sei sicher nachzuvollziehen.
Der Immobilienmakler … antwortete dem Beklagten mit Schreiben vom 22. September 1999. Er gab an, vertragliche Vereinbarungen in schriftlicher Form habe es zwischen ihm und der Baubetreuerin nicht gegeben. Es sei jedoch eine Absprache getroffen worden, wonach Frau … das Baufeld … mit Reihenhäusern bebauen werde. Diese Art der Bebauung sei durch den Bebauungsplan vorgeschrieben
Die Einsprüche der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 23. Oktober 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung legte er dar, es bestehe hier ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag. Die Kläger seien bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der von der Veräußererseite vorgeplanten Bebauung gebunden gewesen. Auch hätten die auf der Veräußererseite auftretenden Personen (Grundstücksverkäufer, Makler und Baubetreuerin) aufgrund mündlicher Absprachen bei der Veräußerung zusammengearbeitet und auf den Abschluß beider Verträge hingewirkt, indem sie sichergestellt hätten, daß nur derjenige zum Erwerb des Grundstücks zugelassen würde, der zuvor einen Baubetreuungsvertrag abgeschlossen habe. Der Bauvertrag vom 08. Mai 1999 füge sich nahtlos in das Vertragsgeflecht ein. Somit sei den Klägern aufgrund einer ganz konkreten und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung durch die Baubetreuerin ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden. Entsprechend dieser ursprünglichen Bauabsicht sei das Vorhaben letztendlich auch realisiert worden.
Die Kläger haben am 07. November 2000 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, es könne offen bleiben, ob der sachliche Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Vertragswerkes bei einer tatsächlichen Realisierung des ursprünglich vorgesehenen Bauvertrages mit der … vorgelegen hätte. Dieser Vertrag sei nicht realisiert worden. Der neue Bauvertrag sei erst ca. einen Monat nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages zustande gekommen. Der Veräußerer habe insofern keinen Einfluß mehr auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung nehmen können. Sie, die Kläger, seien vielmehr völlig frei in ihrer Entscheidung gewesen. So habe ihnen auch die Baubetreuerin lediglich bei der Durchführung des Grundstückserwerbs und der Bestellung von Grundpfandrechten behilflich sein sollen. Der Abschluß des neuen Bauvertrages sei durch die Erwerberseite zustande gekommen, in dem sie, die Kläger, die Baubetreuerin beauftragt hätten, ihnen bei der Vermittlung eines Baubetriebes behilflich zu sein. Auch aus dem Umstand, daß das zu errichtende Haus nach dem Bauvertrag vom 08. Mai 1999 sowohl vom Typ als auch hinsichtlich der Baukosten mit den vorherigen Vorstellungen identisch sei, könne nicht abgeleitet werden, daß der neu abgeschlossene Bauvertrag sich nahtlos in ein einheitliches Vertragsgeflecht einfüge.
Die Kläger beantragen,
abweichend von den Bescheiden des Beklagten vom 05. August 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 23. Oktober 2000 die Grunderwerbsteuer auf jeweils … DM festzusetzen und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und eines Hefters des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Grunderwerbsteuerakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Recht die Kosten für die Errichtung des Reihenhauses in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Der Abschluß eines Werkvertrages über die Errichtung eines Gebäudes unterliegt als solcher zwar nicht der Grunderwerbsteuer (vgl. § 1 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG). Etwas anderes gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aber für einen Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Ein solcher Vertrag ist von den Klägern mit Datum vom 10. April 1999 geschlossen worden.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemißt sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Der für den Umfang der Gegenleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dem der erkennende Senat seinerseits in ständiger Rechtsprechung folgt, kann jedoch nicht nur das tatbestandserfüllende Rechtsgeschäft selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch ein mit diesem in rechtlich oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehender weiterer Vertrag den Gegenstand des Erwerbsvorganges und damit auch den Umfang der Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bestimmen (sog. „einheitliches Vertragswerk“).
Bei einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist der für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand mit der Folge, daß zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen (bebauten) Zustand zu erwerben, gehören (BFH, Urt. v. 27.10.1999 – II R 17/99 – BStBl. II 2000, S. 34).
Ein derartiger enger objektiver Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Gebäudeerrichtungsvertrag kann in den Fällen vorliegen, in denen der Erwerber spätestens mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war, zum anderen aber auch dann, wenn dem Erwerber auf Grund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (BFH, Urt. v. 15.03.2000 – II R 34/98 – BFH/NV 2000, S. 1241).
Treten in einem solchen Fall auf Seiten des Grundstücksverkäufers und des Gebäudeerrichters mehrere untereinander nicht verbundene Personen auf, dann liegt der erforderliche enge Zusammenhang jedoch nur dann vor, wenn diese Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge hinwirken. Erforderlich ist mit anderen Worten ein Zusammenwirken zwischen Grundstücksveräußerer und Bauunternehmer, gerichtet auf die Verschaffung des Grundstücks mit fertig errichtetem Gebäude. Hierfür „reicht ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer“ nicht aus. Erforderlich ist vielmehr stets, daß das Zusammenwirken und abgestimmte Verhalten, gerichtet auf Abschluß beider Verträge, auf einer Abrede zwischen Grundstückseigentümer und Gebäudeerrichter beruht (BFH, Urt. v. 12.03.1997 – II R 84/94 – BFH/NV 1997, S. 706).
Der Abschluß eines schriftlichen Vertrages ist insoweit nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn die Verträge aufgrund objektiv erkennbar abgestimmten Verhaltens darauf abzielen, dem Erwerber ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude zu verschaffen (BFH, Urt. v. 27.07.1994 – II R 47/91 – BFH/NV 1995, S. 259).
Das abgestimmte Verhalten in diesem Sinne wird über den das Grundstücksgeschäft vermittelnden Makler herbeigeführt, wenn dieser mit dem Grundstücksveräußerer einen Maklervertrag geschlossen hat sowie für das Bauunternehmen gegen Provision tätig ist und beides für den Erwerber objektiv erkennbar ist. Dazu ist es nicht erforderlich, daß der Grundstücksverkäufer sich teilweise seiner Rechtsstellung als Grundstückseigentümer zugunsten des Maklers begeben hat. Es reicht vielmehr aus, dem Makler einen Maklerauftrag erteilt zu haben. Die Tätigkeit des Maklers für die Baufirma braucht nicht auf einer schriftlichen Vereinbarung zu beruhen. Es reicht vielmehr aus, daß dem Makler im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ein Rechtsanspruch auf Provision zustand. Dies setzt eine ggf. durch konkludente Erklärungen zustande gekommene Abrede voraus. Das abgestimmte Verhalten ist für die Erwerber durch die Anzeige in der Zeitung objektiv erkennbar (BFH, Urt. v. 27.10.1999 – II R 3/97 – BFH/NV 2000, S. 883).
Gemessen an diesen Grundsätzen stehen im vorliegenden Fall der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende Grundstückskaufvertrag vom 10. April 1999 und der Werkvertrag vom 08. Mai 1999 in einem so engen Zusammenhang, daß nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch der Werklohn für das zu errichtende Reihenhaus zur Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu rechnen sind.
Die Kläger konnten das Angebot zum Abschluß des Grundstückskaufvertrages nur zusammen mit einem Bauvertrag annehmen. Dafür spricht bereits, daß die Kläger ihre Willenserklärung zum Abschluß des Bauvertrages mit der … bereits am 23. Januar 1999 und damit vor Abschluß des Grundstückskaufvertrages abgegeben hatten. Auch wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, daß die Kläger dieses Angebot zwar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages, aber noch vor der Annahme durch das Bauunternehmen zurückgenommen haben, so waren sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages daran jedenfalls nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gebunden. Das wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt. Sie waren damit in dem die Grunderwerbsteuerpflicht auslösenden Zeitpunkt hinsichtlich der von der Veräußererseite geplanten Bebauung des Grundstücks mit einem Reihenhaus gebunden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die … das Angebot der Kläger tatsächlich niemals angenommen hat. Daran bestehen durchaus Zweifel, denn daß dieses Unternehmen sich zumindest vertraglich verpflichtet gefühlt haben dürfte, folgt daraus, daß es in der Folge bei der Bauaufsichtsbehörde die Erklärung über ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben einreichte und den beabsichtigten Baubeginn zum 24. April 1999 anzeigte.
Die Bindung hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Bebauung beruhte auch auf einer Absprache auf der Veräußererseite. Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte dafür, daß die das Grundstück veräußernde Eigentümerin mit dem Bauunternehmen eine derartige Absprache getroffen hat. Es bestand jedoch eine mittelbare Verflechtung. Die Eigentümerin hat einen Makler mit der Vorbereitung des Vertragsabschlusses beauftragt. Anders als in dem vom BFH am 27. Oktober 1999 (a.a.O.) entschiedenen Fall, bestand hier offenbar auch keine Absprache zwischen diesem Makler und dem Bauunternehmen, die schon dann anzunehmen ist, wenn dem Makler im Falle einer erfolgreichen Vermittlung gegenüber dem Bauunternehmen ein Provisionsanspruch zusteht. Ein solcher Provisionsanspruch stand aber nach dem Vertriebsvertrag dem von der Baubetreuerin vertretenen Unternehmen … zu. Sie hatte ihrerseits mit dem Makler mündlich eine Absprache dahingehend getroffen, daß für sie bestimmte Grundstücke reserviert, also nicht anderweitig verkauft würden. Das ergibt sich aus den von dem Beklagten eingeholten schriftlichen Äußerungen von Frau … vom 24. August 1999 und Herrn … vom 22. September 1999. Der Umstand, daß die Verknüpfung des Kaufvertrages und des Bauvertrages nicht durch eine Person (Makler), sondern durch zwei – ihrerseits durch eine Absprache verbundene – Personen (Makler und Baubetreuer) erfolgt, führt zu keiner abweichenden grunderwerbsteuerlichen Beurteilung. Nach der im Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BFH, Urt. v. 27.10.1999, a.a.O.) ändert dies nichts daran, daß der Käufer ein Grundstück in bebautem Zustand erwirbt, da er sich hinsichtlich der Bebauung bereits gebunden hat.
Es kommt deshalb nicht darauf an und kann vom Senat als wahr unterstellt werden, daß die Baubetreuerin von der Grundstücksverkäuferin keine Provision erhalten hat. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung, insofern Beweis zu erheben, greift das Gericht daher nicht auf.
Daß für die Kläger das abgestimmte Verhalten erkennbar war, folgt zum einen aus der Zeitungsannonce, in der mit einem „bezugsfertigen Reihenmittelhaus, inkl. Grundstück“ zu einem einheitlichen Kaufpreis geworben worden war, und zum anderen aus dem Umstand, daß der Baubetreuungsvertrag und somit auch der mit ihm abgeschlossene Grundstückskaufvertrag erst unterzeichnet wurde, nachdem alle Erwerber ihr Angebot an die … bei der Baubetreuerin abgegeben hatten. Dies haben die Kläger gegenüber dem Beklagten unter dem 28. Juli 2000 ausdrücklich bestätigt.
Nicht zu einer – verfahrensrechtlich nach § 16 Abs. 3 GrEStG zu berücksichtigenden – Herabsetzung der durch den Kaufpreis für das Grundstück und den Werklohn für das Reihenhaus bestimmten Gegenleistung führte die Tatsache, daß der Vertrag mit der … später wieder gelöst wurde oder das Angebot der Kläger von dieser Firma gar nicht erst angenommen worden ist, wie dies die Kläger vortragen.
Dies führte nicht dazu, daß die Kläger hinsichtlich der bereits feststehenden Bebauung wieder völlig frei geworden wären (vgl. zu dieser Voraussetzung: BFH, Urt. v. 10.08.1994 – II R 29/91 – BFH/NV 1995, S. 260). Dafür spricht indiziell bereits, daß der mit der Fa. … abgeschlossene Bauvertrag weitgehend mit dem vorher abgeschlossenen identisch ist. Es hat sich also das „Ob“ und das „Wie“ der Bebauung tatsächlich nicht geändert. Eine darauf bezogene freie Entscheidung eines jeden Erwerbers ist bei einer Reihenhausbebauung auch praktisch kaum vorstellbar. Die Bindung war zudem vertraglich abgesichert.
So hatten sich nach dem Baubetreuungsvertrag vom 10. April 1999 die Kläger nicht nur gegenüber den anderen sieben Käufern der übrigen Reihenhausgrundstücke zur Bebauung des Grundstücks mit einem Einfamilienreihenhaus verpflichtet, sondern der Baubetreuerin auch zugestanden, einer Bauherrengemeinschaft geschäftsführend vorzustehen, soweit sich eine solche als erforderlich erweise. Sie hatten vertraglich anerkannt, daß die Baubetreuerin auch für die übrigen Käufer handele und bei einem Widerstreit zwischen den Interessen einzelner Käufer dem Gesamtinteresse Vorrang geben werde.
Es ist nur die vertragliche Verpflichtung gegenüber dem zunächst für die Bebauung vorgesehenen Bauunternehmen (…), nicht jedoch die Bindung hinsichtlich der Bebauung gegenüber der Veräußererseite aufgelöst worden, denn auch die Baubetreuerin, die den Klägern das neue Bauunternehmen wie das bisherige vermittelte, gehört aufgrund der oben dargestellten Abreden (Maklervertrag, mündliche Abrede zwischen Makler und Baubetreuerin sowie Vertriebsvertrag) zu der Veräußererseite.
Insofern mag man den Klägern darin folgen, daß ein einheitliches Vertragswerk nicht mehr anzunehmen wäre, wenn Anfang Mai 1999 auch der Baubetreuungsvertrag aufgelöst worden wäre. Dazu ist es jedoch gerade nicht gekommen. Im übrigen hätten die Klägern in diesem Fall das Reihenhaus unter Umständen nicht nach den bestehenden Bauplänen bauen können oder dafür eine Gegenleistung erbringen müssen, denn die Baupläne waren im Auftrag der Baubetreuerin erstellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Den Streitwert hat das Gericht nach §§ 25, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten bestimmt.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

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