Gelöscht und gesperrt: Facebook muss das Recht auf freie Meinungsäußerung achten und darf nicht nach Belieben agieren

Februar 4, 2019

Gelöscht und gesperrt: Facebook muss das Recht auf freie Meinungsäußerung achten und darf
nicht nach Belieben agieren
Die Frage, wer im Internet wann welche Inhalte löschen darf oder sogar muss, stellt sich
nachvollziehbarerweise immer häufiger. Im folgenden Fall traf es einmal mehr das soziale Netzwerk
Facebook, und das Oberlandesgericht München (OLG) musste hier entscheiden.
Ein deutsches Nachrichtenmagazin hatte einen seiner Onlineartikel mit der Überschrift „Österreich
kündigt Grenzkontrollen an“ auf seiner Facebookseite verlinkt. Im dortigen Kommentarbereich postete
eine Userin als Antwort zu einem vorigen Kommentar: „… Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich
wundert’s, daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 – 1908) … Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu
sagen 😀 Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das
wäre nicht besonders fair von mir.“ Als dieser Kommentar durch Facebook gelöscht wurde, stellte die
Frau ihn nochmals ein – woraufhin sie für die Plattform wegen Verstoßes der Gemeinschaftsrichtlinien für30 Tage gesperrt wurde. Dagegen wandte sich die Frau und verlangte eine einstweilige Verfügung gegen
diese ihr unverständlichen Maßnahmen. Vor dem OLG fand sie schließlich entsprechendes Gehör.
Laut der Richter sind ein beliebiges Löschen von Postings und ein Sperren des Nutzers durch den
Plattformbetreiber unzulässig. Das ergibt sich aus der sogenannten mittelbaren Drittwirkung der
Grundrechte – hier insbesondere des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Ein Verstoß gegen die
Gemeinschaftsrichtlinien in Form einer Hassbotschaft lag hier eindeutig nicht vor. Es war eine rein
willkürliche und damit rechtswidrige Löschung und Sperrung einer Nutzerin erfolgt.
Hinweis: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt eben auch im Internet, solange keine Straftaten oder
objektive Verstöße gegen Betreiberrichtlinien begangen werden. Daran hat sich auch ein
Plattformbetreiber zu halten – er darf nicht nach Belieben löschen und sperren.

OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18

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