Haftung des Erwerbers eines KG-Anteils für rückgezahlte Hafteinlagen

Februar 7, 2019

Haftung des Erwerbers eines KG-Anteils für rückgezahlte Hafteinlagen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass den Erwerber eines Kommanditanteils die zu Lasten seines Rechtsvorgängers begründete Haftung für die Rückzahlung von Hafteinlagen trifft.

Häufig kommt es im Gesellschaftsrecht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn der wirtschaftliche Erfolg ausbleibt und existenzgefährdende Situationen für die Gesellschaft eintreten. Hierfür stehen exemplarisch Schiffsfonds, bei denen das jeweilige Container- oder Tankschiff, das den Gegenstand des Fondsvermögens darstellt, nicht mehr kostendeckend betrieben werden kann. Eine Folge hiervon kann es sein, dass zur Vermeidung der Insolvenz Fondsgesellschaften oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter die Kapitalanleger auf Rückzahlung zuvor ausgeschütteter gewinnunabhängiger Zahlungen in Anspruch nehmen. Das OLG Hamm war mit einer solchen Klage befasst. Der Beklagte ist mit einer Einlage von etwa 77.000 Euro als Kommanditist an der Betreiberin eines Containerschiffs aus Hamburg beteiligt. Zwischen 2002 und 2007 erhielt sein Vater, dessen Beteiligung er später übernahm, Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 31.500 Euro. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betreiberfirma im Jahr 2013 hat der Insolvenzverwalter den Beklagten auf Rückzahlung von 16.500 Euro in Anspruch genommen. Einen von dem Beklagten 2010 für eine Sanierung zurückgezahlten Betrag von 15.000 Euro hat er auf die gezahlten Ausschüttungen angerechnet. Seine Forderung hat er damit begründet, dass durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen die Kommanditistenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wieder aufgelebt sei.
Das LG Münster (04 O 56/17) hielt mit seinem Urteil vom 25.10.2017 die Rückzahlung des verlangten Betrages für erforderlich. Denn die Liquidität der Betreiberfirma würde nicht genügen, um die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ihrer Gläubiger zu begleichen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist durch die Ausschüttungen an den Beklagten dem Vermögen der Betreibergesellschaft ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen worden. Der Beklagte habe nicht aufzeigen können, dass die Ausschüttungen durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt gewesen seien. Ihre Rückzahlung sei auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Dafür spreche bereits als Vermutung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der vorhandene Bestand der Vermögensmasse der Betreibergesellschaft genüge, sämtliche im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Rückzahlung der Ausschüttungen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass sie vollständig für die Kosten des Insolvenzverfahrens verbraucht und die Gläubiger der Betreiberfirma nicht einmal anteilig profitieren würden. Die liquiden Mittel der Gesellschaft würden nämlich sicher insbesondere dafür ausreichen, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb komme der Betrag von 16.500 Euro vollständig den Gläubigern der Betreibergesellschaft zugute.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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