Hamburgisches OVG, Beschluss vom 01.03.2022 – 5 Bs 33/22

März 31, 2022

Hamburgisches OVG, Beschluss vom 01.03.2022 – 5 Bs 33/22

1. Hat die Antragsgegnerin einem Antragsteller zugesichert, wie ein Genesener im Sinne von § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg die Ausnahmen von den Beschränkungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in Anspruch nehmen zu können, besteht kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Erteilung eines Bescheides zur Fortgeltung des Genesenenstatus.

2. Will der Antragsteller die Fortgeltung des Genesenenstatus über den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg hinaus sicherstellen, ist er gehalten, sich insoweit an die jeweils für die Anwendung der Regelungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie einschließlich § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.

Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm einen Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) für den Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 auszustellen, hilfsweise einen Bescheid zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass der Genesenenstatus nicht mit Ablauf des 27. Februar 2022 endet.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Genesenennachweis aus, mit dem sie ihm die Zugehörigkeit zur Gruppe der genesenen Personen vom 27. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 bestätigte.

Am 15. Februar 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 vorbehaltlich einer neuen Bundesregelung zur Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2022, zugesichert, dass er wie ein Genesener im Sinne von § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg die Ausnahmen von den Beschränkungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in Anspruch nehmen könne.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 25. Februar 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Antragsgegnerin dem Begehren bereits durch die Ausstellung des Genesenennachweises vom 3. Dezember 2021 entsprochen habe. Auch der Hilfsantrag bleibe ohne Erfolg. Nach seinem Vortrag komme es dem Antragsteller insbesondere darauf an, dass die rechtliche Wirkung der begehrten „Fortgeltungsbescheinigung“ nicht auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt sei. Die dafür erforderliche Feststellung, dass auf den Antragsteller bzw. auf den ihm ausgestellten Genesenennachweis vorläufig § 2 Nr. 5 SchAusnahmV nicht in der Fassung vom 14. Januar 2022, sondern in der Fassung vom 10. Dezember 2021 Anwendung finde, könne nicht gegenüber der Antragsgegnerin, sondern nur gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, da es sich um von der Bundesregierung erlassene Bundesrechtsverordnungen handele. Soweit und solange die SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 auf den Antragsteller Anwendung finde, sei die Antragsgegnerin an der Ausstellung der begehrten „Fortgeltungsbescheinigung“ gehindert, weil eine solche Bescheinigung gegen Bundesrecht verstieße.

Gegen diesen Beschluss wendet der Antragsteller sich mit der am 25. Februar 2022 erhobenen sowie begründeten Beschwerde. Er macht geltend, der Antrag habe sich nicht durch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2022 erledigt, weil diese die Anerkennung des Genesenenstatus auf den Bereich von Hamburg beschränkt habe. Er halte weiterhin ein Papier in den Händen, das seinen Genesenenstatus bis zum 31. Mai 2022 ausweise. Damit könne er derzeit bundesweit und auch EU-weit den entsprechenden Nachweis erbringen. Durch die in der Öffentlichkeit erregten Unsicherheiten rund um die Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus sei sein berechtigtes Interesse entstanden, feststellen zu lassen, dass er sich weiterhin bis zum 31. Mai 2022 auf den Genesenenstatus berufen könne. Weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht wären daran gehindert gewesen, den im Schreiben vom 3. Dezember 2021 erklärten Status durch einen Bescheid bzw. Beschluss fortgelten zu lassen. Dass ein Feststellungsinteresse auch unmittelbar zwischen Normadressat und Normgeberin bestehe, schließe es nicht aus, dass sich der Normadressat an die Behörde wende, die aufgrund dieser Norm entschieden habe oder entscheiden müsste. Die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorgenommene Verweisung begegne verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

1. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern hinsichtlich des Hauptantrags, der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtet ist, dem Antragsteller einen Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV für den Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 auszustellen, nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin dem Begehren bereits durch die Ausstellung des Genesenennachweises vom 3. Dezember 2021 entsprochen habe.

Der Antragsteller macht lediglich geltend, durch die in der Öffentlichkeit erregten Unsicherheiten rund um die Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus sei sein berechtigtes Interesse entstanden, feststellen zu lassen, dass er sich weiterhin bis zum 31. Mai 2022 auf den Genesenenstatus berufen könne. Damit zeigt er nicht auf, dass und weshalb es hierzu der erneuten Ausstellung des bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 ausgestellten Genesenennachweises und nicht lediglich der hilfsweise begehrten „Fortgeltungsbescheinigung“ bedürfen sollte.

2. Hinsichtlich des Hilfsantrags, der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtet ist, dem Antragsteller einen Bescheid zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass der Genesenenstatus nicht mit Ablauf des 27. Februar 2022 endet, erschüttert das Beschwerdevorbringen zwar die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dafür sei die Feststellung erforderlich, dass auf den Antragsteller bzw. auf den ihm ausgestellten Genesenennachweis vorläufig § 2 Nr. 5 SchAusnahmV nicht in der Fassung vom 14. Januar 2022, sondern in der Fassung vom 10. Dezember 2021 Anwendung finde, die nicht gegenüber der Antragsgegnerin, sondern nur gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erfolgen könne, indem er darauf verweist, verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine bundesrechtliche Verordnung auch gegenüber der diese Regelung anwendenden Behörde der Antragsgegnerin geltend machen zu können. Denn er weist zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsgerichte diesen verfassungsrechtlichen Bedenken gegebenenfalls im Wege der inzidenten Verwerfung Rechnung zu tragen hätten.

Allerdings ist ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers insoweit nicht erkennbar, nachdem die Antragsgegnerin ihm bereits mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 zugesichert hat, dass er wie ein Genesener im Sinne von § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg die Ausnahmen von den Beschränkungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in Anspruch nehmen könne. Soweit der Antragsteller mit dem aufrecht erhaltenen Hilfsantrag das Ziel verfolgt, die Fortgeltung des Genesenenstatus über den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg hinaus sicherzustellen, lässt sich dies durch eine Erklärung der Antragsgegnerin nicht erreichen. Eine solche Erklärung der Antragsgegnerin, die inzident eine Unwirksamkeit von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 zum Gegenstand hätte, hätte keine Bindungswirkung gegenüber den Behörden anderer Länder. Der Antragsteller ist gehalten, sich insoweit an die jeweils für die Anwendung der Regelungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie einschließlich § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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